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Eine interkantonale Kulturlastenvereinbarung für den Raum Zentralschweiz-Zürich

Luzern (ots)

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, der
interkantonalen Kulturlastenvereinbarung beizutreten. Diese
Vereinbarung wurde von Regierungsvertretern der Kantone Zürich,
Luzern, Schwyz und Zug ausgehandelt und im Sommer 2003 von allen
beteiligten Regierungen genehmigt. Sie regelt die gegenseitige
Beteiligung dieser Kantone an den ungedeckten Kosten von
überregionalen Kultureinrichtungen. Die Vereinbarung hat
Pilotcharakter im Hinblick auf den interkantonalen
Kulturlastenausgleich als Teil der angestrebten Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
(NFA). Die Vereinbarung soll - nach der Genehmigung durch alle vier
Kantonsparlamente - auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Die Zentrumskantone Zürich und Luzern bieten für die Grossregion
Zentralschweiz-Zürich bedeutende professionelle kulturelle Angebote
an. Die Nutzung dieser Kulturangebote durch Einwohnerinnen und
Einwohner der so genannten Umlandkantone hat in den letzten Jahren
ständig zugenommen. Das professionelle überregionale Kulturangebot
ist heute auch für die Standortqualität der Umlandkantone von grosser
Bedeutung, auf welche diese Kantone auch bei der Standortpromotion
immer wieder aufmerksam machen.
Die finanziellen Lasten dieser Kultureinrichtungen sind für die
Standortkantone und die Standortgemeinden hoch, für Luzern über 25
Mio. Franken, für Zürich weit über 100 Mio. Franken. Die
Abgeltungsleistungen für diese kulturelle Infrastruktur durch die
mitbenutzenden Nachbarkantone ist denn auch in den letzten Jahren zu
einem wichtigen politischen Anliegen der interkantonalen
Zusammenarbeit geworden.
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sind für gewisse
Bereiche des interkantonal genutzten Leistungsangebots rechtlich
verbindliche Abgeltungszahlungen der benutzenden Kantone vorgesehen.
Zu diesen Bereichen, die in der Bundesverfassung festgeschrieben
werden sollen, gehören auch "Kultureinrichtungen von überregionaler
Bedeutung".
Im Hinblick auf diese neue Regelung, die erst mit Inkraftsetzung
der NFA gelten wird (voraussichtlich auf 2008), haben die Regierungen
der Kantone Zürich und Luzern als Anbieter von überregionalen
Kultureinrichtungen sowie Zug und Schwyz als deren Mitnutzer (neben
andern) am 1. Juli 2003 eine interkantonale Vereinbarung beschlossen
und ihre Bereitschaft erklärt, ihren Parlamenten den Beitritt dazu zu
beantragen. Damit soll insbesondere auch der Tatbeweis erbracht
werden, dass die interkantonale Zusammenarbeit auch ohne
bundesrechtlichen Zwang funktioniert.
Die Vereinbarung sieht erstmals rechtlich verbindliche
Abgeltungszahlungen für die Benützung und den Besuch der Angebote des
Opernhauses, des Schauspielhauses und der Tonhalle Zürich, des
Luzerner Theaters, des Luzerner Sinfonieorchesters und des Kultur-
und Kongresszentrums Luzern durch Personen aus den Kantonen Zürich,
Luzern, Schwyz und Zug vor. Der Kreis dieser nach qualifizierten
Kriterien ausgewählten Kulturbetriebe ist bewusst eng gehalten, um
den angestrebten Beitritt weiterer Kantone zu dieser Vereinbarung zu
erleichtern. Die jeweils für drei Jahre geltende Bemessung richtet
sich einerseits nach den definierten anrechenbaren Kosten und
anderseits nach der Besucherherkunft aus den anderen
Vereinbarungskantonen. Die Kantone Zürich und Luzern werden dadurch
finanziell entlastet. Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zug
haben ihre Bereitschaft erklärt, schon vor der NFA solche
Abgeltungszahlungen an die Kantone Zürich und Luzern zu leisten,
obwohl sie dazu rechtlich noch nicht verpflichtet sind. Die
Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt weiterer Kantone hin.
Der Kanton Luzern wird durch diese interkantonale
Zusammenarbeitsform voraussichtlich um nahezu eine Million Franken
pro Jahr entlastet.

Kontakt:

Ansprechperson für Fragen
am Donnerstag, 3. Juni 2004, von 10-12Uhr:
Daniel Huber
Vorsteher der Abteilung Kultur- und Jugendförderung
Bildungs- und Kulturdepartement
Tel. +41/41/228'52'05

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