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Teilrevision Strafprozessordnung geht in die Vernehmlassung

Luzern (ots)

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement gibt den
Entwurf einer Teilrevision zur Strafprozessordnung, mit welcher die
Verordnung des Regierungsrates betreffend die Anordnung von
Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im Strafverfahren in die
Strafprozessordnung überführt wird, in die Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Teilrevision zur
kantonalen Strafprozessordnung zur Vernehmlassung freigegeben. Der
Entwurf wurde unter Führung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
von einer Projektgruppe bestehend aus Vertretern des Obergerichtes,
der Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsrichter und Amtsstatthalter,
der Jugendanwaltschaft und der Verwaltungsgerichtes erarbeitet. Mit
der Teilrevision soll die Verordnung des Regierungsrates betreffend
die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung im
Strafverfahren vom 21. Dezember 2004 inhaltlich in die
Strafprozessordnung aufgenommen werden.
Nach der geltenden Fassung der kantonalen Strafprozessordnung
leitet der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung und schliesst diese
mit einer Strafverfügung ab, wenn diese auf höchstens drei Monate
Freiheitsentzug lautet. Ist das Kriminalgericht für die Behandlung
der strafbaren Handlung zuständig, so überweist er den Fall dem
Staatsanwalt, der dann die Anklage erhebt. Nimmt der Angeschuldigte
die Strafverfügung nicht an und ist das Amtsgericht oder das
Obergericht für die Behandlung zuständig, stellt er einen
schriftlichen Antrag über Schuld, Strafe und Massnahmen. Im Weiteren
entscheidet der Amtsstatthalter im Rahmen des Untersuchungsverfahrens
auch über die Anordnung von Untersuchungshaft.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtes vom 2. November 2004 darf
der Amtsstatthalter nicht im gleichen Fall die Untersuchung leiten,
eine Haft anordnen und bei einem Gericht die Anklage erheben.
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtes hat der
Regierungsrat mit Verordnung vom 21. Dezember 2004 festgehalten, dass
der Amtsstatthalter unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des
Kriminalgerichtes den Fall an die Staatsanwaltschaft überweist,
sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde. In
diesem Fall erhebt der Staatsanwalt beim sachlich zuständigen Gericht
Anklage. Hat der Amtsstatthalter Haftbefehle oder Haftverfügungen zu
erlassen bzw. Haftentlassungsgesuche zu prüfen, dann entscheidet er
als unabhängige, weisungsungebundene richterliche Behörde.
Mit der Überführung der Verordnung des Regierungsrates vom 21.
Dezember 2004 in die kantonale Strafprozessordnung kann der vom
Bundesgericht gerügte Mangel behoben werden. Die Einführung der
Institution Haftrichter wäre innert der Geltungsdauer der
Notverordnung bis Ende 2006 nicht realisierbar gewesen. Mit den
bestehenden Strukturen im Strafprozessrecht im Kanton Luzern wäre sie
zudem nicht mehr zu verkraften gewesen und sie würde einen Aufwand
verursachen, welcher deutlich teurer ausfallen würde. Im Weiteren ist
zu berücksichtigen, dass in rund fünf bis sechs Jahren eine
schweizerische Strafprozessordnung die kantonale Strafprozessordnung
ablösen wird. Auf diesen Zeitpunkt wird die Organisationsstruktur bei
der Strafverfolgung ohnehin neu diskutiert werden müssen.
Die Vernehmlassung dauert bis 21. Dezember 2005. Die
Vernehmlassungsunterlagen sind auf dem Internet unter
http://www.lu.ch/index/justiz_sicherheit/jsd_projekte_themen/haftrich
ter.htm abrufbar.

Kontakt:

Peter Emmenegger, Justiz- und Sicherheitsdepartement
Tel.: +41/41/228'59'16
E-Mail: peter.emmenegger@lu.ch

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