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Veröffentlichung von Fahndungsfotos im Internet - Vorgehen der Polizei rechtmässig

Luzern (ots)

Auf der Internetseite der Kantonspolizei Luzern
waren von Freitagnachmittag, 22. Juni 2007 bis Samstagnachmittag, 23.
Juni 2007 fünf Fahndungsfotos veröffentlicht, welche nach dem
Fussballspiel FC Luzern - FC Basel vom 19. Mai 2007 bei gewaltsamen
Ausschreitungen aufgenommen wurden. In einer Medienmitteilung der
Kantonspolizei wurde auf diese Veröffentlichung aufmerksam gemacht.
Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern hat diesen Sachverhalt
im Hinblick auf die kantonale Rechtslage überprüft.
Gegen die gesuchten Personen wurde gemäss Aussagen der
Kantonspolizei - vor der Veröffentlichung der Bilder im Internet -
ein Strafverfahren eröffnet. Der zuständige Amtsstatthalter hat die
Kantonspolizei zur Veröffentlichung einer Auswahl von Fotos (5 von
19) ermächtigt. Das kantonale Datenschutzgesetz ist auf hängige
Strafverfahren nicht anwendbar, da ausschliesslich der
verfahrensleitende Untersuchungsrichter die Aufgabe hat, die
Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Personen im Strafverfahren zu
gewährleisten. Weil der Fall aber Präjudizcharakter hat, hohes
öffentliches Interesse geniesst und sich die Frage der
Veröffentlichung von Fahndungsfotos auch ausserhalb eines hängigen
Strafverfahrens stellt - z.B. im Rahmen des vorangehenden
polizeilichen Ermittlungsverfahrens - hat der Datenschutzbeauftragte
die Frage grundsätzlich betrachtet und erläutert sie nachfolgend.
Gesamthaft betrachtet, kann im vorliegenden Fall das Vorgehen der
Polizei als rechtmässig beurteilt werden.
Die Veröffentlichung von Fotos im Rahmen der Personenfahndung ist
durch das kantonale Recht vorgesehen, sofern eine Person eines
Verbrechens oder eines schweren Vergehens verdächtigt wird (§ 65
Strafprozessordnung, § 12 Polizeigesetz). Ein schweres Vergehen liegt
vor, wenn die konkrete Tat eine entsprechende Tragweite hat. Im
vorliegenden Fall wurden die beschuldigten Personen des
Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie
allenfalls der Sachbeschädigung und der versuchten Körperverletzung
verdächtigt. Die Voraussetzungen für eine Publikation von Fotos
scheinen also gegeben.
Im Sinne der Verhältnismässigkeit muss die Veröffentlichung von
Fotos im Internet aber auch notwendig sein, d.h. mildere Mittel
müssen erfolglos ausgeschöpft worden sein. Die Fahndung mit
herkömmlichen Mitteln muss also versucht worden, aber erfolglos
geblieben sein. Die Fahndungsbilder dürfen zudem nur so zahlreich und
so lange wie nötig im Internet abrufbar sein. Allenfalls sind
technische Massnahmen zu überprüfen, die beispielsweise das
Herunterladen der Bilder von der Internetseite verhindern.
Auch wenn die Veröffentlichung von Fahndungsfotos vom Gesetzgeber
vorgesehen ist - ob im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens oder
sogar davor, während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens - so
sind einer solchen Veröffentlichung, wie oben beschrieben, enge
Grenzen gesetzt. Die Beteiligung an einem Fanclub genügt sicher
nicht, um im Internet öffentlich angeprangert zu werden. Die
Kantonspolizei könnte auch nicht einfach eine Fankurve fotografieren
und auf dem Internet veröffentlichen, um jede Person aus diesem Block
auf Vorrat zu identifizieren. Die einschneidende Massnahme der
Veröffentlichung muss durch genügend schwere und konkrete Vorfälle
begründet sein. Bei der Veröffentlichung von Fahndungsfotos durch die
Polizei wirkt also der Datenschutz weder wie ein "Tatenschutz" noch
erteilt er einen Freipass zur öffentlichen Anprangerung.

Kontakt:

Amédéo Wermelinger
Datenschutzbeauftragter des Kantons Luzern
Tel.: +41/41/228'59'18
Direkt: +41/41/228'66'06
E-Mail: dsb@lu.ch

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