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Kantonales Stromversorgungsgesetz: Vernehmlassung eröffnet

Luzern (ots)

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des
Kantons Luzern hat das Ver-nehmlassungsverfahren zum Kantonalen 
Stromversorgungsgesetz eröffnet. Der Ge-setzesentwurf regelt den 
Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung und legt die 
kantonalen Ziele, Zuständigkeiten und Instrumente im Bereich der 
Stromver-sorgung fest. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 
15. Mai 2010.
Im Gesetzesentwurf ist als Hauptziel der Strompolitik eine 
sichere, ausreichende, wirtschaft-liche und nachhaltige Versorgung 
des Kantonsgebiets mit Elektrizität formuliert. Kanton und Gemeinden 
haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dafür 
einzusetzen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und der 
Regionen des Kantons durch eine wirtschaftliche Stromversorgung 
gestärkt, die Effizienz der Elektrizitätsverwendung gestei-gert, die 
Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme 
gefördert und Technologien eingesetzt werden, die dem Stand der 
Technik entsprechen.
Leistungsaufträge für Netzbetreiber
Zuständig für die Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete ist 
gemäss Gesetzesentwurf der Regierungsrat. Er kann den Netzbetreibern 
Leistungsaufträge erteilen für die Gewährleistung der 
Versorgungssicherheit, die Steigerung der Effizienz und die Förderung
erneuerbarer Ener-gien sowie die Sicherstellung der öffentlichen 
Beleuchtung, die Erbringung von Energiedienstleistungen und den 
Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Tech- nologien. Auch
soll der Regierungsrat Massnahmen zur Angleichung 
unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife treffen 
können.
Drei Entschädigungsvarianten
Für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes durch 
Infrastrukturanlagen zur Elektrizi-tätsversorgung können nach 
geltender Rechtslage sowohl der Kanton als auch die Gemein-den 
Gebühren erheben. Im Vernehmlassungsentwurf werden neben der heutigen
Regelung zwei weitere Varianten zur Diskussion gestellt, welche die 
Kosten für den Verbraucher min-dern sollen. Die eine Variante sieht 
vor, dass der Kanton für die Sondernutzung seines öf- fentlichen 
Grundes auf Gebühren verzichtet und damit einen Beitrag zur 
Verminderung der Kosten für die Erstellung der Infrastruktur leistet.
Gemäss der anderen Variante sollen auch die Gemeinden für die 
Benutzung des öffentlichen Grundes der Gemeinden durch Stromlei- 
tungen auf Gebühren verzichten. Heute entrichten die Netzbetreiber im
Rahmen von Kon-zessionsverträgen jährliche Gebühren von 16,5 
Millionen Franken (Centralschweizerische Kraftwerke), bzw. 3,6 
Millionen Franken (Energie Wasser Luzern). Der Verzicht auf eine 
Konzessionsabgabe an die Ge meinden entspricht einer Forderung der 
von der Interessen-gemeinschaft Glasfaser und Energie Luzern (IGEL) 
eingereichten Verfassungsinitiative.
Zuteilung der Netzgebiete
Seit 1. Januar 2009 gewährleistet die kantonale Verordnung zum 
Stromversorgungsgesetz den Vollzug des Bundesgesetzes über die 
Stromversorgung. Die Verordnung wurde erlassen, weil die zur 
Verfügung stehende Zeit für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren 
nicht ausreichte. Sie hat als Übergangsordnung bis zum Inkrafttreten 
des Kantonalen Stromver-sorgungsgesetzes Geltung. Gestützt auf diese 
Verordnung hat der Regierungsrat, wie vom Bundesgesetz über die 
Stromversorgung von den Kantonen verlangt, die Netzgebiete be- 
zeichnet und den bisherigen Netzbetreibern zugeteilt. Diese Zuteilung
entspricht dem Ergebnis der vorgängigen Anhörung der auf dem Gebiet 
des Kantons Luzern tätigen Netzbetreiber und der Gemeinden.
Planungsbericht Stromversorgung
Bis Mitte Jahr wird der Regierungsrat dem Kantonsrat einen 
Planungsbericht unterbreiten, der die Auswirkungen des Bundesrechts 
auf den Kanton Luzern und die dem Kanton verbleibenden Möglichkeiten,
auf den Strommarkt bzw. den Strompreis Einfluss zu nehmen, aufzeigt. 
Gleichzeitig wird er den Entwurf der vom Kantonsrat verlangten 
Kantonsinitiative zur Änderung des Bundesgesetzes über die 
Stromversorgung vorlegen. Damit soll eine nachhaltige Änderung der 
Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf die Strom-preissituation
generell und im Kanton Luzern bewirkt werden.
Die Vernehmlassungsunterlagen können unter 
www.lu.ch/index/bau_umwelt_wirtschaft/buwd_vernehmlassungen.htm und 
die zugeteilten Netzgebiete unter 
www.lu.ch/index/bau_umwelt_wirtschaft.htm eingesehen werden.

Kontakt:

Dr. iur. Erik Lustenberger
Stv. Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Tel.: +41/41/228'50'46

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