Kantonales Stromversorgungsgesetz: Vernehmlassung eröffnet
Luzern (ots)
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern hat das Ver-nehmlassungsverfahren zum Kantonalen Stromversorgungsgesetz eröffnet. Der Ge-setzesentwurf regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung und legt die kantonalen Ziele, Zuständigkeiten und Instrumente im Bereich der Stromver-sorgung fest. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 15. Mai 2010.
Im Gesetzesentwurf ist als Hauptziel der Strompolitik eine sichere, ausreichende, wirtschaft-liche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebiets mit Elektrizität formuliert. Kanton und Gemeinden haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dafür einzusetzen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und der Regionen des Kantons durch eine wirtschaftliche Stromversorgung gestärkt, die Effizienz der Elektrizitätsverwendung gestei-gert, die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme gefördert und Technologien eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
Leistungsaufträge für Netzbetreiber
Zuständig für die Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete ist gemäss Gesetzesentwurf der Regierungsrat. Er kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Steigerung der Effizienz und die Förderung erneuerbarer Ener-gien sowie die Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung, die Erbringung von Energiedienstleistungen und den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Tech- nologien. Auch soll der Regierungsrat Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife treffen können.
Drei Entschädigungsvarianten
Für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes durch Infrastrukturanlagen zur Elektrizi-tätsversorgung können nach geltender Rechtslage sowohl der Kanton als auch die Gemein-den Gebühren erheben. Im Vernehmlassungsentwurf werden neben der heutigen Regelung zwei weitere Varianten zur Diskussion gestellt, welche die Kosten für den Verbraucher min-dern sollen. Die eine Variante sieht vor, dass der Kanton für die Sondernutzung seines öf- fentlichen Grundes auf Gebühren verzichtet und damit einen Beitrag zur Verminderung der Kosten für die Erstellung der Infrastruktur leistet. Gemäss der anderen Variante sollen auch die Gemeinden für die Benutzung des öffentlichen Grundes der Gemeinden durch Stromlei- tungen auf Gebühren verzichten. Heute entrichten die Netzbetreiber im Rahmen von Kon-zessionsverträgen jährliche Gebühren von 16,5 Millionen Franken (Centralschweizerische Kraftwerke), bzw. 3,6 Millionen Franken (Energie Wasser Luzern). Der Verzicht auf eine Konzessionsabgabe an die Ge meinden entspricht einer Forderung der von der Interessen-gemeinschaft Glasfaser und Energie Luzern (IGEL) eingereichten Verfassungsinitiative.
Zuteilung der Netzgebiete
Seit 1. Januar 2009 gewährleistet die kantonale Verordnung zum Stromversorgungsgesetz den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung. Die Verordnung wurde erlassen, weil die zur Verfügung stehende Zeit für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichte. Sie hat als Übergangsordnung bis zum Inkrafttreten des Kantonalen Stromver-sorgungsgesetzes Geltung. Gestützt auf diese Verordnung hat der Regierungsrat, wie vom Bundesgesetz über die Stromversorgung von den Kantonen verlangt, die Netzgebiete be- zeichnet und den bisherigen Netzbetreibern zugeteilt. Diese Zuteilung entspricht dem Ergebnis der vorgängigen Anhörung der auf dem Gebiet des Kantons Luzern tätigen Netzbetreiber und der Gemeinden.
Planungsbericht Stromversorgung
Bis Mitte Jahr wird der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Planungsbericht unterbreiten, der die Auswirkungen des Bundesrechts auf den Kanton Luzern und die dem Kanton verbleibenden Möglichkeiten, auf den Strommarkt bzw. den Strompreis Einfluss zu nehmen, aufzeigt. Gleichzeitig wird er den Entwurf der vom Kantonsrat verlangten Kantonsinitiative zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vorlegen. Damit soll eine nachhaltige Änderung der Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf die Strom-preissituation generell und im Kanton Luzern bewirkt werden.
Die Vernehmlassungsunterlagen können unter www.lu.ch/index/bau_umwelt_wirtschaft/buwd_vernehmlassungen.htm und die zugeteilten Netzgebiete unter www.lu.ch/index/bau_umwelt_wirtschaft.htm eingesehen werden.
Kontakt:
Dr. iur. Erik Lustenberger
Stv. Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Tel.: +41/41/228'50'46