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Vermehrte Überwälzung der Polizeikosten auf Veranstalter und Randalierende

Luzern (ots)

Der Luzerner Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juni die Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei so geändert, dass Polizeikosten bei Veranstaltungen in grösserem Ausmass auf Veranstalter und Randalierende überwälzt werden können. Bei Kundgebungen wird in Beachtung der Grundrechte auf die Rechnungsstellung verzichtet, sofern nicht Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde.

Den Anlass für die Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei gab die kantonsrätliche Beratung des Postulats P 504 von Hans Aregger über die Abgeltung von Polizeikosten an Anlässen. Aus der Diskussion im Kantonsrat ging hervor, dass nicht nur bei Sportveranstaltungen, sondern insbesondere auch bei Kundgebungen Kostenersatz für Polizeieinsätze geleistet werden soll. Dabei seien auch die Randalierenden stärker in die Pflicht einzubeziehen. In der Vernehmlassung wurde der Änderungsentwurf im Grossen und Ganzen gut aufgenommen. Einzelne kritische Stellungnahmen führten zu einer Überarbeitung der Vorlage.

Die wichtigsten Punkte der Änderung sind:

- Verzicht auf unentgeltliche Grundleistung

- Detaillierte Zweckdefinition der Veranstaltungen

- Kostenüberwälzung bei unfriedlichen Kundgebungen

Verzicht auf eine unentgeltliche Grundleistung

In der wissenschaftlichen Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass stets ein Teil der Polizeieinsätze im Zusammenhang mit Veranstaltungen als unentgeltliche Grundleistung erbracht werden soll. Aufgrund der Voten im Kantonsrat bei der Diskussion von P 504 (Überwälzung der Vollkosten) wird bei rein kommerziellen Veranstaltungen ? wie bis anhin ? auf eine unentgeltliche Grundleistung verzichtet. Diesbezüglich wurde der Wortlaut in der Verordnung klarer formuliert.

Weniger Ermessensspielraum bei der Bemessung der Gebühren

Neu werden in die Verordnung die Merkmale von kommerziellen und ideellen Veranstaltungen aufgenommen. Es wird festgelegt, dass sich je nach Anteil des ideellen Zwecks die Kostenüberwälzung verringert. Bei friedlichen Kundgebungen wird auf eine Rechnungsstellung verzichtet. Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörperten Elementen Brauchtum, Tradition, Kultur, Politik oder Breiten- und Behindertensport. Bisher war dies nur in einem Konzept der Luzerner Polizei (genehmigt durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement) so vorgesehen.

Kostenüberwälzung bei Kundgebungen

Bis anhin wurden bei Kundgebungen keine Kosten auf die Veranstalter oder die Teilnehmenden überwälzt. Der Kantonsrat hat sich dafür ausgesprochen, auch bei Kundgebungen Kosten einzufordern. Vorab ist festzuhalten, dass bis anhin kein Kanton eine solche Massnahme kennt. Aufgrund der politischen und juristischen Brisanz hat der Regierungsrat die Frage einer Kostenüberwälzung bei Kundgebungen in der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) diskutieren lassen. Die KKJPD empfiehlt aus juristischen (Ausübung der Grundrechte) und politischen (Kundgebungen als wichtiges demokratisches Element) Gründen, auf eine Kostenüberwälzung bei Kundgebungen zu verzichten. Hingegen müssten bei unfriedlichen Veranstaltungen die Störer für sämtliche finanzielle Folgen der durch sie verursachten polizeilichen Massnahmen aufkommen. Die Störer würden keinen Grundrechtsschutz geniessen. Wenn gleichzeitig mehrere Störer auftreten würden, wie beispielsweise der Ve ranstalter als sogenannter Zweckveranlasser und die Randalierenden als sogenannte Verhaltensstörer, so sei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen.

Die Argumentation der KKJPD ist überzeugend. Folglich wird in der Vorlage auf eine grundsätzliche Kostenüberwälzung bei Kundgebungen verzichtet. Jedoch sollen bei unfriedlichen Kundgebungen, wie auch bei allen übrigen Veranstaltungen, bei denen es zu Gewaltausübung an Personen oder Sachen kommt, den einzelnen Teilnehmenden und dem Veranstalter je nach ihrem Störeranteil die vollen Kosten für Polizeieinsätze in Rechnung gestellt werden. Da die Festsetzung des Anteils des Veranstalters im Nachhinein schwierig ist, hat der Veranstalter im Sinne einer Faustregel in der Regel 40 Prozent der Kosten für Polizeieinsätze zu tragen. Je nach getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewaltausübung und der Einhaltung der Bewilligungsauflagen kann der Anteil des Veranstalters erhöht oder reduziert werden. Bei Erfüllung sämtlicher Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Gewaltausübung hat er keine Kosten zu tragen.

Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern

Es soll weiterhin möglich sein, mit privaten Veranstaltern Vereinbarungen über die Beteiligung an Polizeikosten auszuhandeln. Ein Vorteil solcher Vereinbarungen ist, dass sie von den Vereinbarungspartnern überdurchschnittlich gut eingehalten werden. Wie bis anhin besteht eine solche Vereinbarung mit dem FC Luzern. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Luzerner Polizei eine maximale, unentgeltliche Grundversorgung von 24 Mitarbeitenden pro Spiel zur Verfügung stellt. Die weiterführenden Aufwendungen für 18 Meisterschaftsspiele werden dem FCL pro Kalenderjahr pauschal mit 570'000 Franken in Rechnung gestellt. Für weitere Spiele erfolgt die Abrechnung nach Aufwand, wobei die anfallenden Kosten zu 80 Prozent in Rechnung gestellt werden. Können die bestehenden Reglemente und Richtlinien bezüglich Sicherheit und Prävention durch den FCL vollumfänglich umgesetzt werden, besteht die Möglichkeit einer Kostenreduktion von maximal 70'000 Franken pro Jahr. Können die Bestimmungen mehrheit lich umgesetzt werden, ist eine Kostenreduktion von 35'000 Franken vorgesehen. Die Verordnungsänderung tritt per 1. September 2012 in Kraft.

Anhang Verordnungstext

Anhänge:

http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/10073_20120627_SRL682.pdf

Kontakt:

Regierungspräsidentin Yvonne Schärli-Gerig
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes
Tel.: +41/41/228'59'11
E-Mail: yvonne.schaerli@lu.ch
(erreichbar Mittwoch, 27. Juni 2012, 10.00 - 11.45 Uhr)

Reto Ruhstaller
Juristischer Mitarbeiter Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Rechtsdienst
Tel.: +41/41/228'59'22
E-Mail: reto.ruhstaller@lu.ch
(erreichbar Mittwoch, 27. Juni 2012, 10.00 - 12.00 Uhr;
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