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Das Walfangübereinkommen - die Walfangkommission

Bern (ots)

Das "Internationale Übereinkommen zur Regelung des
Walfangs" ist, wie es sein Titel besagt, keine internationale
Naturschutzkonvention, sondern eigentlich ein Jagdgesetz. Es will die
Erhaltung der Walbestände sichern und sie vor übermässiger Jagd
schützen. In der Vergangenheit stark dezimierte Bestände sollen sich
soweit erholen können, dass ein geregelter Walfang wieder möglich
ist. Nicht dezimierte Bestände sollen nachhaltig genutzt werden. Das
1946 abgeschlossene Übereinkommen will auch eine "geordnete
Entwicklung der Walfangindustrie" ermöglichen.
Für den kommerziellen Walfang gilt allerdings seit 1986 ein
befristetes Moratorium. Eine eventuelle Aufhebung oder Teilaufhebung
des Moratoriums ist an definierte Bedingungen gebunden (ausreichende
Bestandesgrösse, strenge Managementsvorschriften,
Kontrollmassnahmen). Eine generelle Aufhebung des Moratoriums steht
jedoch gegenwärtig nicht zur Diskussion. Der indische Ozean und die
südlichen Meere in der Antarktis wurden auf bestimmte Zeit zu
Schutzzonen erklärt. Über andere Schutzgebiete (Südatlantik,
Südpazifik) wird diskutiert.
Die Internationale Walfangkommission (IWC) besteht aus je einem
Mitglied der Vertragsstaaten. Zu ihren Aufgaben gehört es,
Richtlinien für den Walfang und die Fanggeräte, sowie Fangquoten
festzulegen. Sie regt auch wissenschaftliche Untersuchungen über Wale
an und organisiert sie und sie verarbeitet und verbreitet die
Ergebnisse solcher Untersuchungen.
Von rund 140 Küstenstaaten sind heute nur 39 Mitglieder der IWC.
Dazu kommen zwei Binnenländer, nämlich Österreich und die Schweiz.
Sechs Mitgliedstaaten haben kein Stimmrecht wegen des Rückstandes
ihrer Beitragszahlungen.
Über hundert Küstenstaaten, die teilweise auch Wale jagen, sind
nicht IWC Mitglieder und folglich nicht an die Beschlüsse der IWC
gebunden.
Der Walfang der Ureinwohner zur Selbstversorgung
Die IWC kennt zwei Walfangkategorien: Den kommerziellen Walfang
(gegenwärtig gilt ein Moratorium) und den Walfang der Ureinwohner zur
Selbstversorgung. Wesentliches Element der zweiten Kategorie ist,
dass das Walfleisch an Ort der menschlichen Ernährung dient. Dies
schliesst allerdings nicht aus, dass es an lokalen Märkten
feilgeboten und verkauft wird. Sowohl den Inuits (Eskimos) an der
Ost- und Westküste Grönlands und Alaskas wie auch den Aleuten und
Tschuktschen Sibiriens, den Makah-Indianern im Westen der USA und den
Eingeborenen von St. Vincent sind bisher solche Jahresquoten gewährt
worden (Westgrönland: 19 Finn- und 175 Zwergwale, Ostgrönland: 12
Zwergwale, Alaska/Sibirien: 56 Grönlandwale, Sibirien/USA: 124
Grauwale, St. Vincent: 2 Buckelwale).
An der Tagung ist im Rahmen der regelmässigen jährlichen
Überprüfung erneut über diese Quoten zu befinden. Bei der
Beschlussfassung sind die Bedürfnisse der Menschen jener Regionen
primär zu berücksichtigen.
Die Schweiz hat jedoch immer die Ansicht vertreten, dass auch
diese Walfangkategorie einem modernen, auf wissenschaftlichen
Grundlagen abgestützten und die Erhaltung der Walbestände ebenfalls
berücksichtigenden Management unterworfen werden sollte. Sie begrüsst
und unterstützt deshalb das Projekt des wissenschaftlichen Komitees
der IWC zur Ausarbeitung eines "Aboriginal Subsistence Whaling
Scheme".
Weiterhin wird sich die Schweiz wie bisher dafür einsetzen, dass
bei der Waljagd durch die Ureinwohner Waffen eingesetzt werden,
welche eine rasche und möglichst schmerzlose Tötung der Wale
ermöglichen. Das ist heute noch nicht immer der Fall.
Der kommerzielle Walfang durch Norwegen Im Jahre 1993 hat die
norwegische Regierung, die Wiederaufnahme einer kommerziellen
Walfangaktivität vor der norwegischen Küste beschlossen. Die Quote
wurde vorerst auf 226 Zwergwale festgelegt, ist jedoch inzwischen
mehrmals geändert worden und liegt heute bei 549 Zwergwalen. Die
Schweiz hat sich an der IWC von allem Anfang an gegen diese
einseitige Wiederaufnahme des kommerziellen Walfangs ausgesprochen
und Resolutionen unterstützt, welche Norwegen ersuchen, diese
Tätigkeit wieder einzustellen. Allerdings ist anzumerken, dass der
Walfang durch Norwegen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des
Walfangübereinkommens steht: Norwegen hat seinerzeit einen Vorbehalt
gegen den Moratoriumsbeschluss eingereicht und ist deshalb nicht an
diesen Beschluss gebunden. Aufgrund eines weiteren Vorbehalts im
Rahmen von CITES * kann Norwegen Fleisch und Fett, das aus dieser
Walfangaktivität stammt, legal nach Japan oder Island exportieren.
*CITES = Übereinkommen über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Der wissenschaftliche Walfang durch Japan Jeder Mitgliedstaat der
IWC kann seinen Staatsangehörigen durch eine Spezialbewilligung
erlauben, zu wissenschaftlichen Zwecken Wale in beschränkter Anzahl
zu erlegen und zu verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten der IWC entscheiden also unabhängig und
selbständig über den Fang und die Verarbeitung von Walen zu
wissenschaftlichen Zwecken. Sie haben die Kommission über jede derart
erteilte Spezialbewilligung zu unterrichten. Die IWC hat über den
wissenschaftlichen Walfang nicht Beschluss zu fassen; sie kann solche
Projekte weder gutheissen noch verurteilen, weder bewilligen noch
verbieten.
Gelegentlich nimmt sie in Form von unverbindlichen Resolutionen zu
einzelnen Projekten Stellung. Japan organisiert nicht nur aufwendige
jährliche Walzählungen, sondern erlegt in einem Langzeitprojekt
alljährlich auch über 400 Zwergwale in der Antarktis und rund 100
Zwergwale sowie, seit dem Jahr 2000, 50 Bryde-Wale und 10 Pottwale im
Pazifik. Es werden eine Reihe von Proben entnommen und
wissenschaftliche Daten erhoben. Die Forschungsergebnisse werden
regelmässig veröffentlicht. Das Fleisch wird auf dem Inlandmarkt
verkauft. Da Japan einen Vorbehalt gegen den Beschluss der Schutzzone
in der Antarktis eingereicht hat, handelt dieser IWC Mitgliedstaat
nicht gegen die Bestimmungen des Übereinkommens.
Die Schweiz hat sich immer dafür eingesetzt, dass
wissenschaftliche Untersuchungen an Walen nach Möglichkeit mit nicht
letalen Methoden durchgeführt werden sollten. Bedingt der
Forschungszweck ausnahmsweise dennoch die Tötung von Tieren, so
vertritt die Schweiz die Ansicht, dass, entsprechend unserer
Tierschutzgesetzgebung, zur Erreichung des Forschungsziels die
kleinste notwendige Anzahl Tiere einzusetzen ist.
Die Schweiz unterstützte auch Resolutionen, welche Japan ersuchen,
den wissenschaftlichen Walfang im antarktischen Schutzgebiet zu
beenden und ihn nicht noch auf weitere Walarten (Bryde-Wale,
Pottwale) im Pazifik auszudehnen.
Der irische Kompromiss-Vorschlag
Einige Delegationen in der IWC vertreten die Ansicht, Wale seien
grundsätzlich nicht kommerziell zu bejagen. Andere Delegationen
äussern legitime Interessen an einer nachhaltigen Nutzung bestimmter
Walbestände. Diese unvereinbaren Standpunkte verhindern
Verhandlungsfortschritte und machen es der IWC schwer, die ihr
auferlegten Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere muss sie die
Walfangtätigkeit auf den Weltmeeren passiv zur Kenntnis nehmen,
anstatt sie regeln und kontrollieren zu können. Diese unfruchtbare
Pattsituation war für die IWC eine Zerreissprobe. Irland hat deshalb
1997 einen Kompromiss-Vorschlag mit folgendem Inhalt zur Diskussion
gestellt:
  • Das Bewirtschaftungsschema (RMS) ist fertigzustellen und anzunehmen. Diese modernen Managementvorschriften würden gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung bestimmter Walbestände und die Überwachung eventueller kommerzieller Walfangtätigkeit unter strenger Kontrolle sicherstellen. Gleichzeitig sichern sie die Erhaltung der Walpopulationen.
  • Sofern die IWC zukünftig Fangquoten für bestimmte Walbestände festlegen sollte, so hat dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen des RMS zu geschehen und darf nur die Küstenzonen von Mitgliedstaaten betreffen, welche heute bereits Walfang betreiben. Für alle übrigen Regionen der Weltmeere gilt gleichzeitig ein Fangverbot (Nullquote).
  • Das Fleisch, das aus solcher Walfangtätigkeit anfällt, ist lokal zu konsumieren, darf also nicht international gehandelt werden.
  • Wissenschaftliche Forschungsprojekte, welche auf dem Fang von Walen beruhen, sind auf einen noch festzulegenden Zeitpunkt zu beenden. Danach dürfen Wale nur noch ausnahmsweise und in Einzelfällen und erst nach Zustimmung des wissenschaftlichen Komitees zu wissenschaftlichen Zwecken gefangen werden.
Die vier Punkte gelten als Einheit und sind nicht unabhängig
voneinander zu betrachten. Allen Beteiligten war klar, dass die
Verwirklichung dieses Projekts nur im Konsens und nicht als
Mehrheitsbeschluss möglich wäre; dazu müsste sich alle
IWC-Mitgliedstaaten bereit erklären, die erforderlichen
Verpflichtungen einzugehen. Anfänglich war grundsätzlich die
Bereitschaft vorhanden sich an den Diskussionen zu beteiligen;
inzwischen sind Interesse und Engagement ziemlich abgeflaut und es
steht noch nicht fest, ob in London wiederum über den Vorschlag
gesprochen werden soll. Die Schweiz hat ursprünglich in diesem
Prozess - auf Einladung Irlands - eine wichtige kritisch/konstruktiv
mitarbeitende, vermittelnde und koordinierende Rolle  gespielt und
ist gewillt, dies im Interesse des Ganzen auch weiterhin zu tun. Dies
ist nur deshalb möglich, weil sich die Schweiz immer bemüht hat, die
Bestimmungen des Übereinkommens zu respektieren, ihre Entscheide auf
wissenschaftlichen Grundlagen abzustützen und eine Politik zu
vertreten, die keine Doppelstandards enthält. Die Schweiz gilt
deshalb als vertrauenswürdiger, glaubwürdiger und geachteter
Gesprächspartner.
Kleinwale
Es gibt in den Meeren und einigen Flüssen etwa 90 verschiedene
Walarten. Davon sind einige (z.B. verschiedene Flussdelphine,
Nordkaper) heute sehr selten geworden, während andere in grösserer
Zahl vorkommen (z. B. Zwergwale, Pottwale, Grauwale, Grindwale). Im
operativen Teil zum Walfangübereinkommen, dem sogenannten "schedule"
sind jedoch nur 21 Arten namentlich aufgeführt, darunter alle
Bartenwale und zehn Zahnwalarten. Dies haben manche
IWC-Mitgliedstaaten dahingehend interpretiert, dass die Bestimmungen
des Übereinkommens auf die übrigen rund 70 Arten - sog.
Kleinwalarten" - nicht anwendbar seien. Die Schweiz hat immer die
Meinung vertreten, dass das Walfangübereinkommen für alle 90 Walarten
Geltung haben soll.
Zur Klärung der Frage ist eine spezielle interne Arbeitsgruppe
eingesetzt worden. Sie kam 1995 zum Schluss, dass die IWC in Bezug
auf Kleinwale fortan nur berechtigt sei, wissenschaftliche
Informationen zu sammeln und zu verarbeiten, nicht aber das
Management zu regeln ("scientific advice, but no managment advice").
Damit hat sich die IWC für Fragen des Schutzes und der Nutzung der
sogenannten Kleinwale, zu denen z. B. auch der Narwal, der Weisswal
(Beluga), der Schweinswal, oder der Grosse Tümmler gehören, als nicht
zuständig erklärt.
Aus Angaben, welche die IWC-Mitgliedstaaten freiwillig liefern,
kann ersehen werden, dass sie alljährlich etwa 40'000 Kleinwale jagen
oder als sogenannte "unerwünschte Beifänge" registrieren. Auch viele
Vertreter "grosser" Walarten verenden in den Netzen als "Beifang".
Wenn man bedenkt, dass weltweit noch viele Individuen dazu kommen,
die von Nicht-IWC-Staaten gejagt oder als Beifänge getötet werden, so
wird ersichtlich, dass hier ein Problem vorliegt, das dringend einer
Lösung bedarf. Es ist indes fraglich, ob diese Lösung innerhalb der
IWC gefunden werden kann. Dies gilt übrigens auch für andere globale
Probleme (z. B. Umweltbelastung der Meere, Verdünnung der
Ozonschicht), deren Lösung den Rahmen des Walfangübereinkommens und
die Möglichkeiten der IWC bei weitem sprengen.
Die Schweiz ist aber bereit, auch Lösungsvorschläge, die innerhalb
der IWC ausgearbeitet werden, zu unterstützen.  Die Gefährdung von
Walen durch die Umwelt Den kommerziellen Walfang in grossem Stil, wie
er in der Vergangenheit ausgeübt wurde, gibt es heute nicht mehr und
alle Zeichen sprechen dafür, dass er Vergangenheit bleiben wird.
Wale, insbesondere die grossen Arten, sind also heute nicht primär
durch den kommerziellen Walfang gefährdet, sondern durch negative
Einwirkungen aus ihrer Umwelt. Dazu gehören die Belastung der Meere
mit Schadstoffen, die globale Erwärmung durch die Anreicherung der
Atmosphäre mit CO2, die Verdünnung der Ozonschicht und
Lärmimmissionen. Der wissenschaftliche Ausschuss der IWC organisiert
Tagungen zu dieser Problematik, regt zu Forschungsprojekten an,
unterstützt die Forschung auf diesem Gebiet und sammelt und
verbreitet alle möglichen Informationen zu diesem Thema. Er hat aber
weder das Mandat, noch ist er personell oder finanziell in der Lage
selber grössere Forschungsvorhaben zu realisieren. Er ist auf die
Forschungstätigkeit und die Unterstützung anderer Institutionen und
Organisationen angewiesen.
Die Schweiz unterstützt Resolutionen, welche ein Engagement der
IWC in dieser Thematik fordern.
Die Einflussmöglichkeiten der IWC zur Behebung dieser
Umweltgefahren sind allerdings bescheiden, hat sie doch in diesem
Bereich kaum Regelungskompetenz. Der Schutz der Wale  ja von Tieren
und Pflanzen generell - vor Einflüssen, die mit der Bejagung nicht in
Verbindung stehen, hat deshalb im Rahmen anderer internationaler
Konventionen und Gremien zu geschehen, die sich allgemein mit dem
Schutz der Biosphäre und der Atmosphäre befassen.
Auch in diesen anderen internationalen Foren spielt die Schweiz
eine aktive Rolle und geht - wie auch auf nationaler Ebene - oft mit
gutem Beispiel voran.
Schutzgebiete
Im Rahmen des Managements von Wildtieren haben Schutzgebiete die
Funktion, den betreffenden Arten gewisse Rückzugsmöglichkeiten zur
Verfügung zu stellen, in denen die Bestände gesichert werden können
und von denen aus eventuell auch die Gebiete im Umfeld der
Schutzzonen besiedelt werden. Wie die Erfahrungen mit manchen
Nationalparks zeigen, wird unter Umständen ein gewisses Management
(z. B. Hegeabschüsse) auch in den Schutzgebieten erforderlich. Im
Jahre 1979 beschloss die IWC die Einrichtung eines Walschutzgebietes
im Indischen Ozean. Es wurde vorerst auf 10 Jahre befristet. Im
Schutzgebiet war zwar jeglicher Walfang, sei es von Fangschiffen oder
Fangstationen aus, verboten, aber dies betraf nur die 21 im Anhang
zum Übereinkommen genannten Arten. Verbindlich ist der Beschluss auch
nur für die IWC Mitgliedstaaten. Nach wie vor wird in diesem
Schutzgebiet Fischfang betrieben und werden in den Fischnetzen -
absichtlich oder unabsichtlich - auch Wale gefangen. Ebenso wenig
verhindert der Schutzstatus die Belastung dieses Ozeans mit
Schadstoffen etc. Im Jahre 1986 trat, das weltweite Moratorium für
den kommerziellen Walfang in Kraft. Wale dürfen demnach auf allen
Weltmeeren nicht mehr kommerziell gejagt werden. Norwegen und die
Russische Föderation sind allerdings aufgrund ihrer Vorbehalte nicht
an diesen Beschluss gebunden.
Dennoch wurde 1992 ein Vorschlag für ein weiteres Walschutzgebiet
in den südlichen Meeren um die Antarktis eingebracht. Die Schweiz
leitete eine Arbeitsgruppe zur weiteren Entwicklung dieses Vorschlags
und 1994 wurde das zweite Schutzgebiet in den antarktischen Gewässern
beschlossen. Japan ist - was die Zwergwale anbelangt - aufgrund
seines Vorbehaltes nicht an den Beschluss gebunden. Nun stehen erneut
zwei Vorschläge, für die Einrichtung von Walschutzzonen im Südpazifik
und im Südatlantik zur Diskussion, obwohl das weltweite Moratorium
immer noch und wohl noch lange in Kraft ist und obwohl die
Walopulationen in jenen Gebieten weder unmittelbar noch in naher
Zukunft gefährdet sind (s.a. Abschnitt über das Revidierte
Bewirtschaftungsschema RMS). In Anbetracht der Sachlage fällt es
schwer, eine Notwendigkeit für die Einrichtung zusätzlicher
Schutzzonen zu erkennen, umso mehr, als auch der wissenschaftliche
Ausschuss sich über den konkreten Nutzen nicht einig ist.
Die Schweiz unterstützt die Einrichtung von Schutzzonen dann, wenn
dies wissenschaftlich begründet wird und wenn alle betroffenen
Anrainerstaaten die Einrichtung der Schutzzone ebenfalls
unterstützen.
Grundsätzlich wäre zu wünschen, dass Beschlüsse für die
Einrichtung von Schutzzonen im Konsens angenommen werden könnten. Die
Gefahr besteht sonst, dass gewisse IWC Mitgliedstaaten einen
Vorbehalt einlegen und somit nicht an den Beschluss gebunden sind.
Das revidierte Bewirtschaftungsschema (RMS)
Im Jahre 1982 beschloss die IWC eine Unterbrechung des
kommerziellen Walfangs ab 1986 (= «Moratorium»). Gleichzeitig wurde
beschlossen, eine gründliche Evaluation aller Walbestände im Hinblick
auf mögliche Bewirtschaftungsziele und -massnahmen durchzuführen (=
comprehensive assessment). Bald einmal wurde ersichtlich, dass es
galt effektiv neue Bewirtschaftungsziele, insbesondere aber völlig
neue Bewirtschaftungsmethoden und modelle zu entwickeln, da die
bisherigen sich als untauglich erwiesen hatten. Dazu wurden
Computermodelle entwickelt, mit welchen es möglich ist, die
Auswirkungen unterschiedlicher Bewirtschaftungsmassnahmen auf hundert
Jahre hinaus zu simulieren, also gleichsam virtuell die Nutzung von
definierten Walbeständen über hundert Jahre zu verfolgen
(«implementation trials»). Als Rahmenbedingungen wurde festgelegt:
1. Die Fangquoten sollen so stabil wie möglich bleiben (sie sind
also relativ niedrig).
2. Bei einer Reduktion der Bestände auf unter 54 % der maximalen
Bestandesgrösse («carrying capacity») sinkt die Quote automatisch auf
Null (was eine Dezimierung der Bestände verunmöglicht).
3. Durch das Management soll der Bestand in seiner produktivsten
Entwicklungsphase gehalten werden (was maximale «Abschöpfung»
ermöglicht).
Das Bewirtschaftungsmodell («Revised Management Procedure», RMP)
basiert auf wissenschaftlichen - und regelmässig zu wiederholenden -
Schätzungen der gegenwärtigen Grösse einzelner Walbestände, dem
Ausmass gegenwärtiger Fangtätigkeit (inklusive Beifänge) und der
Berücksichtigung von Fangdaten aus der Vergangenheit. In das
Bewirtschaftungsmodell wurden zahlreiche Unsicherheitsfaktoren
eingebaut wie z. B. diverse mögliche Variationen biologischer
Parameter (Fortpflanzungsrate, Populationsdynamik, Bestandesgrösse,
maximale Bestandesgrösse [«carrying capacity»]) aber auch
Ungenauigkeiten der Fangdaten aus der Vergangenheit, und
unvorhersehbare negative Umwelteinflüsse. Zahlreiche zusätzliche
Vorgaben berücksichtigen Einzelheiten der Aufenthaltsgebiete der
einzelnen Bestände, geographische Eingrenzung der Fangareale,
unregelmässige Verteilung des Fanges von männlichen und weiblichen
Tiere u.a.m. Der Berechnungsmodus für Fangquoten aufgrund dieses
Modells ist überaus vorsichtig und korrigiert sich im Falle einer
eventuellen Nutzung von Beständen aufgrund fortlaufender
Dateneingaben im Interesse der oben genannten Ziele - also im
Interesse der Walbestände - ständig selbst. Ausserdem: Falls
innerhalb von 5 Jahren keine neuen, wissenschaftlich ermittelten
Bestandesschätzungen vorliegen, fällt auch hier die Quote automatisch
auf Null.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die achtjährige intensive Arbeit der besten Fachspezialisten auf
diesem Gebiet hat die Entwicklung der am gründlichsten überprüften
Bewirtschaftungsmassnahme ermöglicht, welche je für eine natürliche
Ressource geschaffen wurde. Die RMP gilt als vorbildhaftes Modell für
die Bewirtschaftung nicht nur aller Meeresressourcen, sondern
generell aller natürlichen Ressourcen. Sie garantiert die nachhaltige
Nutzung, ohne die Bestände auf lange Sicht hinaus zu gefährden.
Bisher sind virtuelle Langzeittests («implementation trials») erst
für die Zwergwale der Antarktis und des Nordatlantiks durchgeführt
worden. Für alle anderen Walarten und -bestände gilt nach wie vor-
und mit Bestimmtheit noch auf viele Jahre hinaus - auf Basis der RMP
eine Nullquote. Die RMP ist im Prinzip von der IWC bereits akzeptiert
worden. Dennoch ist sie noch nicht wirksam geworden, weil die IWC sie
bloss als Teil eines umfassenderen Bewirtschaftungsschemas («Revised
Management Scheme», RMS) betrachtet, das nicht nur wissenschaftliche
Berechnungsmodalitäten beinhaltet, sondern auch Überwachungs- und
Kontrollmechanismen der Fangaktivitäten festlegen möchte. Die
Arbeiten an diesem Teil des RMS sind noch nicht abgeschlossen und
erweisen sich als überaus schwierig. Annahme des RMS würde es jedoch
ermöglichen, dass die IWC die Kontrolle und die Regelung der
Walfangaktivitäten, die sich heute teilweise ihrer Einflussnahme
entzogen haben, wieder zurückgewinnt.
Vgl. Die Schweiz und das internationale Walfangübereinkommen
(Hrsg. BVET Juni 1996, Printversion)
http://www.bvet.admin.ch/artenschutz/d/berichte_publikat/walbroschuer
e/
(Internetversion der Walfangbroschüre
http://ourworld.compuserve.com/homepages/iwcoffice/
(Homepages of the International Whaling Commission)

Kontakt:

Thomas Althaus, Bundesamt für Veterinärwesen

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