Das Walfangübereinkommen - die Walfangkommission
Bern (ots)
Das "Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs" ist, wie es sein Titel besagt, keine internationale Naturschutzkonvention, sondern eigentlich ein Jagdgesetz. Es will die Erhaltung der Walbestände sichern und sie vor übermässiger Jagd schützen. In der Vergangenheit stark dezimierte Bestände sollen sich soweit erholen können, dass ein geregelter Walfang wieder möglich ist. Nicht dezimierte Bestände sollen nachhaltig genutzt werden. Das 1946 abgeschlossene Übereinkommen will auch eine "geordnete Entwicklung der Walfangindustrie" ermöglichen.
Für den kommerziellen Walfang gilt allerdings seit 1986 ein befristetes Moratorium. Eine eventuelle Aufhebung oder Teilaufhebung des Moratoriums ist an definierte Bedingungen gebunden (ausreichende Bestandesgrösse, strenge Managementsvorschriften, Kontrollmassnahmen). Eine generelle Aufhebung des Moratoriums steht jedoch gegenwärtig nicht zur Diskussion. Der indische Ozean und die südlichen Meere in der Antarktis wurden auf bestimmte Zeit zu Schutzzonen erklärt. Über andere Schutzgebiete (Südatlantik, Südpazifik) wird diskutiert.
Die Internationale Walfangkommission (IWC) besteht aus je einem Mitglied der Vertragsstaaten. Zu ihren Aufgaben gehört es, Richtlinien für den Walfang und die Fanggeräte, sowie Fangquoten festzulegen. Sie regt auch wissenschaftliche Untersuchungen über Wale an und organisiert sie und sie verarbeitet und verbreitet die Ergebnisse solcher Untersuchungen.
Von rund 140 Küstenstaaten sind heute nur 39 Mitglieder der IWC. Dazu kommen zwei Binnenländer, nämlich Österreich und die Schweiz. Sechs Mitgliedstaaten haben kein Stimmrecht wegen des Rückstandes ihrer Beitragszahlungen.
Über hundert Küstenstaaten, die teilweise auch Wale jagen, sind nicht IWC Mitglieder und folglich nicht an die Beschlüsse der IWC gebunden.
Der Walfang der Ureinwohner zur Selbstversorgung
Die IWC kennt zwei Walfangkategorien: Den kommerziellen Walfang (gegenwärtig gilt ein Moratorium) und den Walfang der Ureinwohner zur Selbstversorgung. Wesentliches Element der zweiten Kategorie ist, dass das Walfleisch an Ort der menschlichen Ernährung dient. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass es an lokalen Märkten feilgeboten und verkauft wird. Sowohl den Inuits (Eskimos) an der Ost- und Westküste Grönlands und Alaskas wie auch den Aleuten und Tschuktschen Sibiriens, den Makah-Indianern im Westen der USA und den Eingeborenen von St. Vincent sind bisher solche Jahresquoten gewährt worden (Westgrönland: 19 Finn- und 175 Zwergwale, Ostgrönland: 12 Zwergwale, Alaska/Sibirien: 56 Grönlandwale, Sibirien/USA: 124 Grauwale, St. Vincent: 2 Buckelwale).
An der Tagung ist im Rahmen der regelmässigen jährlichen Überprüfung erneut über diese Quoten zu befinden. Bei der Beschlussfassung sind die Bedürfnisse der Menschen jener Regionen primär zu berücksichtigen.
Die Schweiz hat jedoch immer die Ansicht vertreten, dass auch diese Walfangkategorie einem modernen, auf wissenschaftlichen Grundlagen abgestützten und die Erhaltung der Walbestände ebenfalls berücksichtigenden Management unterworfen werden sollte. Sie begrüsst und unterstützt deshalb das Projekt des wissenschaftlichen Komitees der IWC zur Ausarbeitung eines "Aboriginal Subsistence Whaling Scheme".
Weiterhin wird sich die Schweiz wie bisher dafür einsetzen, dass bei der Waljagd durch die Ureinwohner Waffen eingesetzt werden, welche eine rasche und möglichst schmerzlose Tötung der Wale ermöglichen. Das ist heute noch nicht immer der Fall.
Der kommerzielle Walfang durch Norwegen Im Jahre 1993 hat die norwegische Regierung, die Wiederaufnahme einer kommerziellen Walfangaktivität vor der norwegischen Küste beschlossen. Die Quote wurde vorerst auf 226 Zwergwale festgelegt, ist jedoch inzwischen mehrmals geändert worden und liegt heute bei 549 Zwergwalen. Die Schweiz hat sich an der IWC von allem Anfang an gegen diese einseitige Wiederaufnahme des kommerziellen Walfangs ausgesprochen und Resolutionen unterstützt, welche Norwegen ersuchen, diese Tätigkeit wieder einzustellen. Allerdings ist anzumerken, dass der Walfang durch Norwegen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Walfangübereinkommens steht: Norwegen hat seinerzeit einen Vorbehalt gegen den Moratoriumsbeschluss eingereicht und ist deshalb nicht an diesen Beschluss gebunden. Aufgrund eines weiteren Vorbehalts im Rahmen von CITES * kann Norwegen Fleisch und Fett, das aus dieser Walfangaktivität stammt, legal nach Japan oder Island exportieren.
*CITES = Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Der wissenschaftliche Walfang durch Japan Jeder Mitgliedstaat der IWC kann seinen Staatsangehörigen durch eine Spezialbewilligung erlauben, zu wissenschaftlichen Zwecken Wale in beschränkter Anzahl zu erlegen und zu verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten der IWC entscheiden also unabhängig und selbständig über den Fang und die Verarbeitung von Walen zu wissenschaftlichen Zwecken. Sie haben die Kommission über jede derart erteilte Spezialbewilligung zu unterrichten. Die IWC hat über den wissenschaftlichen Walfang nicht Beschluss zu fassen; sie kann solche Projekte weder gutheissen noch verurteilen, weder bewilligen noch verbieten.
Gelegentlich nimmt sie in Form von unverbindlichen Resolutionen zu einzelnen Projekten Stellung. Japan organisiert nicht nur aufwendige jährliche Walzählungen, sondern erlegt in einem Langzeitprojekt alljährlich auch über 400 Zwergwale in der Antarktis und rund 100 Zwergwale sowie, seit dem Jahr 2000, 50 Bryde-Wale und 10 Pottwale im Pazifik. Es werden eine Reihe von Proben entnommen und wissenschaftliche Daten erhoben. Die Forschungsergebnisse werden regelmässig veröffentlicht. Das Fleisch wird auf dem Inlandmarkt verkauft. Da Japan einen Vorbehalt gegen den Beschluss der Schutzzone in der Antarktis eingereicht hat, handelt dieser IWC Mitgliedstaat nicht gegen die Bestimmungen des Übereinkommens.
Die Schweiz hat sich immer dafür eingesetzt, dass wissenschaftliche Untersuchungen an Walen nach Möglichkeit mit nicht letalen Methoden durchgeführt werden sollten. Bedingt der Forschungszweck ausnahmsweise dennoch die Tötung von Tieren, so vertritt die Schweiz die Ansicht, dass, entsprechend unserer Tierschutzgesetzgebung, zur Erreichung des Forschungsziels die kleinste notwendige Anzahl Tiere einzusetzen ist.
Die Schweiz unterstützte auch Resolutionen, welche Japan ersuchen, den wissenschaftlichen Walfang im antarktischen Schutzgebiet zu beenden und ihn nicht noch auf weitere Walarten (Bryde-Wale, Pottwale) im Pazifik auszudehnen.
Der irische Kompromiss-Vorschlag
Einige Delegationen in der IWC vertreten die Ansicht, Wale seien grundsätzlich nicht kommerziell zu bejagen. Andere Delegationen äussern legitime Interessen an einer nachhaltigen Nutzung bestimmter Walbestände. Diese unvereinbaren Standpunkte verhindern Verhandlungsfortschritte und machen es der IWC schwer, die ihr auferlegten Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere muss sie die Walfangtätigkeit auf den Weltmeeren passiv zur Kenntnis nehmen, anstatt sie regeln und kontrollieren zu können. Diese unfruchtbare Pattsituation war für die IWC eine Zerreissprobe. Irland hat deshalb 1997 einen Kompromiss-Vorschlag mit folgendem Inhalt zur Diskussion gestellt:
- Das Bewirtschaftungsschema (RMS) ist fertigzustellen und anzunehmen. Diese modernen Managementvorschriften würden gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung bestimmter Walbestände und die Überwachung eventueller kommerzieller Walfangtätigkeit unter strenger Kontrolle sicherstellen. Gleichzeitig sichern sie die Erhaltung der Walpopulationen.
- Sofern die IWC zukünftig Fangquoten für bestimmte Walbestände festlegen sollte, so hat dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen des RMS zu geschehen und darf nur die Küstenzonen von Mitgliedstaaten betreffen, welche heute bereits Walfang betreiben. Für alle übrigen Regionen der Weltmeere gilt gleichzeitig ein Fangverbot (Nullquote).
- Das Fleisch, das aus solcher Walfangtätigkeit anfällt, ist lokal zu konsumieren, darf also nicht international gehandelt werden.
- Wissenschaftliche Forschungsprojekte, welche auf dem Fang von Walen beruhen, sind auf einen noch festzulegenden Zeitpunkt zu beenden. Danach dürfen Wale nur noch ausnahmsweise und in Einzelfällen und erst nach Zustimmung des wissenschaftlichen Komitees zu wissenschaftlichen Zwecken gefangen werden.
Die vier Punkte gelten als Einheit und sind nicht unabhängig voneinander zu betrachten. Allen Beteiligten war klar, dass die Verwirklichung dieses Projekts nur im Konsens und nicht als Mehrheitsbeschluss möglich wäre; dazu müsste sich alle IWC-Mitgliedstaaten bereit erklären, die erforderlichen Verpflichtungen einzugehen. Anfänglich war grundsätzlich die Bereitschaft vorhanden sich an den Diskussionen zu beteiligen; inzwischen sind Interesse und Engagement ziemlich abgeflaut und es steht noch nicht fest, ob in London wiederum über den Vorschlag gesprochen werden soll. Die Schweiz hat ursprünglich in diesem Prozess - auf Einladung Irlands - eine wichtige kritisch/konstruktiv mitarbeitende, vermittelnde und koordinierende Rolle gespielt und ist gewillt, dies im Interesse des Ganzen auch weiterhin zu tun. Dies ist nur deshalb möglich, weil sich die Schweiz immer bemüht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens zu respektieren, ihre Entscheide auf wissenschaftlichen Grundlagen abzustützen und eine Politik zu vertreten, die keine Doppelstandards enthält. Die Schweiz gilt deshalb als vertrauenswürdiger, glaubwürdiger und geachteter Gesprächspartner.
Kleinwale
Es gibt in den Meeren und einigen Flüssen etwa 90 verschiedene Walarten. Davon sind einige (z.B. verschiedene Flussdelphine, Nordkaper) heute sehr selten geworden, während andere in grösserer Zahl vorkommen (z. B. Zwergwale, Pottwale, Grauwale, Grindwale). Im operativen Teil zum Walfangübereinkommen, dem sogenannten "schedule" sind jedoch nur 21 Arten namentlich aufgeführt, darunter alle Bartenwale und zehn Zahnwalarten. Dies haben manche IWC-Mitgliedstaaten dahingehend interpretiert, dass die Bestimmungen des Übereinkommens auf die übrigen rund 70 Arten - sog. Kleinwalarten" - nicht anwendbar seien. Die Schweiz hat immer die Meinung vertreten, dass das Walfangübereinkommen für alle 90 Walarten Geltung haben soll.
Zur Klärung der Frage ist eine spezielle interne Arbeitsgruppe eingesetzt worden. Sie kam 1995 zum Schluss, dass die IWC in Bezug auf Kleinwale fortan nur berechtigt sei, wissenschaftliche Informationen zu sammeln und zu verarbeiten, nicht aber das Management zu regeln ("scientific advice, but no managment advice"). Damit hat sich die IWC für Fragen des Schutzes und der Nutzung der sogenannten Kleinwale, zu denen z. B. auch der Narwal, der Weisswal (Beluga), der Schweinswal, oder der Grosse Tümmler gehören, als nicht zuständig erklärt.
Aus Angaben, welche die IWC-Mitgliedstaaten freiwillig liefern, kann ersehen werden, dass sie alljährlich etwa 40'000 Kleinwale jagen oder als sogenannte "unerwünschte Beifänge" registrieren. Auch viele Vertreter "grosser" Walarten verenden in den Netzen als "Beifang". Wenn man bedenkt, dass weltweit noch viele Individuen dazu kommen, die von Nicht-IWC-Staaten gejagt oder als Beifänge getötet werden, so wird ersichtlich, dass hier ein Problem vorliegt, das dringend einer Lösung bedarf. Es ist indes fraglich, ob diese Lösung innerhalb der IWC gefunden werden kann. Dies gilt übrigens auch für andere globale Probleme (z. B. Umweltbelastung der Meere, Verdünnung der Ozonschicht), deren Lösung den Rahmen des Walfangübereinkommens und die Möglichkeiten der IWC bei weitem sprengen.
Die Schweiz ist aber bereit, auch Lösungsvorschläge, die innerhalb der IWC ausgearbeitet werden, zu unterstützen. Die Gefährdung von Walen durch die Umwelt Den kommerziellen Walfang in grossem Stil, wie er in der Vergangenheit ausgeübt wurde, gibt es heute nicht mehr und alle Zeichen sprechen dafür, dass er Vergangenheit bleiben wird. Wale, insbesondere die grossen Arten, sind also heute nicht primär durch den kommerziellen Walfang gefährdet, sondern durch negative Einwirkungen aus ihrer Umwelt. Dazu gehören die Belastung der Meere mit Schadstoffen, die globale Erwärmung durch die Anreicherung der Atmosphäre mit CO2, die Verdünnung der Ozonschicht und Lärmimmissionen. Der wissenschaftliche Ausschuss der IWC organisiert Tagungen zu dieser Problematik, regt zu Forschungsprojekten an, unterstützt die Forschung auf diesem Gebiet und sammelt und verbreitet alle möglichen Informationen zu diesem Thema. Er hat aber weder das Mandat, noch ist er personell oder finanziell in der Lage selber grössere Forschungsvorhaben zu realisieren. Er ist auf die Forschungstätigkeit und die Unterstützung anderer Institutionen und Organisationen angewiesen.
Die Schweiz unterstützt Resolutionen, welche ein Engagement der IWC in dieser Thematik fordern.
Die Einflussmöglichkeiten der IWC zur Behebung dieser Umweltgefahren sind allerdings bescheiden, hat sie doch in diesem Bereich kaum Regelungskompetenz. Der Schutz der Wale ja von Tieren und Pflanzen generell - vor Einflüssen, die mit der Bejagung nicht in Verbindung stehen, hat deshalb im Rahmen anderer internationaler Konventionen und Gremien zu geschehen, die sich allgemein mit dem Schutz der Biosphäre und der Atmosphäre befassen.
Auch in diesen anderen internationalen Foren spielt die Schweiz eine aktive Rolle und geht - wie auch auf nationaler Ebene - oft mit gutem Beispiel voran.
Schutzgebiete
Im Rahmen des Managements von Wildtieren haben Schutzgebiete die Funktion, den betreffenden Arten gewisse Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen die Bestände gesichert werden können und von denen aus eventuell auch die Gebiete im Umfeld der Schutzzonen besiedelt werden. Wie die Erfahrungen mit manchen Nationalparks zeigen, wird unter Umständen ein gewisses Management (z. B. Hegeabschüsse) auch in den Schutzgebieten erforderlich. Im Jahre 1979 beschloss die IWC die Einrichtung eines Walschutzgebietes im Indischen Ozean. Es wurde vorerst auf 10 Jahre befristet. Im Schutzgebiet war zwar jeglicher Walfang, sei es von Fangschiffen oder Fangstationen aus, verboten, aber dies betraf nur die 21 im Anhang zum Übereinkommen genannten Arten. Verbindlich ist der Beschluss auch nur für die IWC Mitgliedstaaten. Nach wie vor wird in diesem Schutzgebiet Fischfang betrieben und werden in den Fischnetzen - absichtlich oder unabsichtlich - auch Wale gefangen. Ebenso wenig verhindert der Schutzstatus die Belastung dieses Ozeans mit Schadstoffen etc. Im Jahre 1986 trat, das weltweite Moratorium für den kommerziellen Walfang in Kraft. Wale dürfen demnach auf allen Weltmeeren nicht mehr kommerziell gejagt werden. Norwegen und die Russische Föderation sind allerdings aufgrund ihrer Vorbehalte nicht an diesen Beschluss gebunden.
Dennoch wurde 1992 ein Vorschlag für ein weiteres Walschutzgebiet in den südlichen Meeren um die Antarktis eingebracht. Die Schweiz leitete eine Arbeitsgruppe zur weiteren Entwicklung dieses Vorschlags und 1994 wurde das zweite Schutzgebiet in den antarktischen Gewässern beschlossen. Japan ist - was die Zwergwale anbelangt - aufgrund seines Vorbehaltes nicht an den Beschluss gebunden. Nun stehen erneut zwei Vorschläge, für die Einrichtung von Walschutzzonen im Südpazifik und im Südatlantik zur Diskussion, obwohl das weltweite Moratorium immer noch und wohl noch lange in Kraft ist und obwohl die Walopulationen in jenen Gebieten weder unmittelbar noch in naher Zukunft gefährdet sind (s.a. Abschnitt über das Revidierte Bewirtschaftungsschema RMS). In Anbetracht der Sachlage fällt es schwer, eine Notwendigkeit für die Einrichtung zusätzlicher Schutzzonen zu erkennen, umso mehr, als auch der wissenschaftliche Ausschuss sich über den konkreten Nutzen nicht einig ist.
Die Schweiz unterstützt die Einrichtung von Schutzzonen dann, wenn dies wissenschaftlich begründet wird und wenn alle betroffenen Anrainerstaaten die Einrichtung der Schutzzone ebenfalls unterstützen.
Grundsätzlich wäre zu wünschen, dass Beschlüsse für die Einrichtung von Schutzzonen im Konsens angenommen werden könnten. Die Gefahr besteht sonst, dass gewisse IWC Mitgliedstaaten einen Vorbehalt einlegen und somit nicht an den Beschluss gebunden sind.
Das revidierte Bewirtschaftungsschema (RMS)
Im Jahre 1982 beschloss die IWC eine Unterbrechung des kommerziellen Walfangs ab 1986 (= «Moratorium»). Gleichzeitig wurde beschlossen, eine gründliche Evaluation aller Walbestände im Hinblick auf mögliche Bewirtschaftungsziele und -massnahmen durchzuführen (= comprehensive assessment). Bald einmal wurde ersichtlich, dass es galt effektiv neue Bewirtschaftungsziele, insbesondere aber völlig neue Bewirtschaftungsmethoden und modelle zu entwickeln, da die bisherigen sich als untauglich erwiesen hatten. Dazu wurden Computermodelle entwickelt, mit welchen es möglich ist, die Auswirkungen unterschiedlicher Bewirtschaftungsmassnahmen auf hundert Jahre hinaus zu simulieren, also gleichsam virtuell die Nutzung von definierten Walbeständen über hundert Jahre zu verfolgen («implementation trials»). Als Rahmenbedingungen wurde festgelegt:
1. Die Fangquoten sollen so stabil wie möglich bleiben (sie sind also relativ niedrig).
2. Bei einer Reduktion der Bestände auf unter 54 % der maximalen Bestandesgrösse («carrying capacity») sinkt die Quote automatisch auf Null (was eine Dezimierung der Bestände verunmöglicht).
3. Durch das Management soll der Bestand in seiner produktivsten Entwicklungsphase gehalten werden (was maximale «Abschöpfung» ermöglicht).
Das Bewirtschaftungsmodell («Revised Management Procedure», RMP) basiert auf wissenschaftlichen - und regelmässig zu wiederholenden - Schätzungen der gegenwärtigen Grösse einzelner Walbestände, dem Ausmass gegenwärtiger Fangtätigkeit (inklusive Beifänge) und der Berücksichtigung von Fangdaten aus der Vergangenheit. In das Bewirtschaftungsmodell wurden zahlreiche Unsicherheitsfaktoren eingebaut wie z. B. diverse mögliche Variationen biologischer Parameter (Fortpflanzungsrate, Populationsdynamik, Bestandesgrösse, maximale Bestandesgrösse [«carrying capacity»]) aber auch Ungenauigkeiten der Fangdaten aus der Vergangenheit, und unvorhersehbare negative Umwelteinflüsse. Zahlreiche zusätzliche Vorgaben berücksichtigen Einzelheiten der Aufenthaltsgebiete der einzelnen Bestände, geographische Eingrenzung der Fangareale, unregelmässige Verteilung des Fanges von männlichen und weiblichen Tiere u.a.m. Der Berechnungsmodus für Fangquoten aufgrund dieses Modells ist überaus vorsichtig und korrigiert sich im Falle einer eventuellen Nutzung von Beständen aufgrund fortlaufender Dateneingaben im Interesse der oben genannten Ziele - also im Interesse der Walbestände - ständig selbst. Ausserdem: Falls innerhalb von 5 Jahren keine neuen, wissenschaftlich ermittelten Bestandesschätzungen vorliegen, fällt auch hier die Quote automatisch auf Null.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die achtjährige intensive Arbeit der besten Fachspezialisten auf diesem Gebiet hat die Entwicklung der am gründlichsten überprüften Bewirtschaftungsmassnahme ermöglicht, welche je für eine natürliche Ressource geschaffen wurde. Die RMP gilt als vorbildhaftes Modell für die Bewirtschaftung nicht nur aller Meeresressourcen, sondern generell aller natürlichen Ressourcen. Sie garantiert die nachhaltige Nutzung, ohne die Bestände auf lange Sicht hinaus zu gefährden. Bisher sind virtuelle Langzeittests («implementation trials») erst für die Zwergwale der Antarktis und des Nordatlantiks durchgeführt worden. Für alle anderen Walarten und -bestände gilt nach wie vor- und mit Bestimmtheit noch auf viele Jahre hinaus - auf Basis der RMP eine Nullquote. Die RMP ist im Prinzip von der IWC bereits akzeptiert worden. Dennoch ist sie noch nicht wirksam geworden, weil die IWC sie bloss als Teil eines umfassenderen Bewirtschaftungsschemas («Revised Management Scheme», RMS) betrachtet, das nicht nur wissenschaftliche Berechnungsmodalitäten beinhaltet, sondern auch Überwachungs- und Kontrollmechanismen der Fangaktivitäten festlegen möchte. Die Arbeiten an diesem Teil des RMS sind noch nicht abgeschlossen und erweisen sich als überaus schwierig. Annahme des RMS würde es jedoch ermöglichen, dass die IWC die Kontrolle und die Regelung der Walfangaktivitäten, die sich heute teilweise ihrer Einflussnahme entzogen haben, wieder zurückgewinnt.
Vgl. Die Schweiz und das internationale Walfangübereinkommen (Hrsg. BVET Juni 1996, Printversion) http://www.bvet.admin.ch/artenschutz/d/berichte_publikat/walbroschuer e/
(Internetversion der Walfangbroschüre http://ourworld.compuserve.com/homepages/iwcoffice/ (Homepages of the International Whaling Commission)
Kontakt:
Thomas Althaus, Bundesamt für Veterinärwesen