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Kein Strafverfahren gegen Ulrich Gygi und damalige Mitarbeitende

Bern (ots)

Die Vorgeschichte zusammengefasst: Im März 1999
reichte die SRO FIFA bei der Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei ein Gesuch um Anerkennung ein. Im Dezember 1999
verlangte sie den Ausstand des Kontrollstellenleiters Niklaus Huber
wegen Befangenheit. Anfangs Februar 2000 hiess der Rechtsdienst der
Eidg. Finanzverwaltung (RD EFV) das Ausstandsbegehren gut. Daraufhin
wurde in Ermangelung einer deutschsprachigen Person eine
französischsprachige Juristin mit der Instruktion des Entscheides
über die Anerkennung der SRO betraut. Diese Juristin teilte in der
Folge Direktor Ulrich Gygi schriftlich mit, sie fühle sich befangen.
Dieser ging nicht darauf ein und wies die Juristin an, den auf
Deutsch abzufassenden Entscheid vorzubereiten. Im März 2000 - zu
diesem Zeitpunkt stand der ablehnende Entscheid bereits fest - wies
er Niklaus Huber an, die Juristin in redaktioneller Hinsicht bei der
Begründung der Verfügung zu unterstützen. Ende März 2000 arbeitete
Niklaus Huber während einiger Stunden an dieser Begründung, wobei er
anhand von Handnotizen der Juristin zusätzliche Passagen sowie
sprachliche Verbesserungen anbrachte. Die Verfügung der
Kontrollstelle betreffend Nichtanerkennung der SRO erging am 31. März
2000. Auf Grund der festgestellten Ausstandspflichtverletzung von
Niklaus Huber hob das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) Ende
Juni 2001 die Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid
zurück. In der Folge wurde vom EFD-Vorsteher in diesem Zusammenhang
eine Administrativuntersuchung eingesetzt, deren Akten nach
Untersuchungsabschluss durch das EFD zur Prüfung auf allfällig
strafrechtlich relevante Verstösse an die Bundesanwaltschaft
weitergeleitet wurden.
Die Bundesanwaltschaft kommt nach eingehender Prüfung der Akten
zum Schluss, dass kein Anlass zur Strafverfolgung hinsichtlich
Amtsanmassung (Art. 287 StGB) oder Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)
besteht. Dies mit folgender Begründung:
-Es steht fest, dass Niklaus Huber an der Willensbildung, die zur
Nichtanerkennung der SRO führte, nicht mitgewirkt hat, sondern
ausschliesslich an der Redaktion der Begründung der entsprechenden
Verfügung. Dadurch hat er zwar seine Ausstandspflicht verletzt, dabei
aber nicht im Sinne des Strafrechts hoheitliche Machbefugnisse
ausgeübt. Eine strafbare Amtsanmassung (Art. 287 StGB) liegt deshalb
nicht vor, zumal es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Niklaus
Huber der Verwaltung einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder
der SRO FIFA einen Nachteil zufügen wollte.
-Mit der Anweisung an Niklaus Huber, an der Begründung des
Entscheids redaktionell mitzuwirken, hat Ulrich Gygi nicht im Sinne
des Straftatbestandes Amtsmissbrauch (Art 312 StGB) von seiner
hoheitlichen Gewalt nach aussen Gebrauch gemacht. Es handelte sich
vielmehr um eine verwaltungsinterne dienstliche Weisung. Sie diente
der redaktionellen Unterstützung der französischsprachigen Juristin
bei der in deutscher Sprache zu verfassenden Begründung der
Verfügung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass mit dieser Anweisung
der Ver-waltung ein unrechtmässiger Vorteil verschafft oder der SRO
FIFA ein Nachteil zugefügt wurde. Dass in sachverhaltlicher Hinsicht
nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob Ulrich Gygi vom Schreiben der
instruierenden Juristin, in welchem sie ihre Be-denken hinsichtlich
ihrer eigenen Befangenheit zum Ausdruck brachte, tatsächlich Kenntnis
hatte, ändert nichts.  Selbst wenn er von der Mitteilung Kenntnis
gehabt hätte, lag es in seinem Ermessen, die Bedenken der Juristin
als unzureichenden Ausstandsgrund zu werten und diese - auch in
anderer Form als durch Stillschweigen - zur Ausführung des Auftrages
anzuhalten. Auch damit hätte er eine verwaltungsinterne Weisung
erteilt und jedenfalls nicht im Sinne des strafrechtlichen
Amtsmissbrauchs nach aussen von hoheitlicher Gewalt Gebrauch gemacht.
Im Uebrigen musste er wegen der damaligen Personalknappheit zwischen
einer weiteren Verzögerung und dem Beizug der französischsprachigen
Juristin entscheiden.
In die Ueberprüfung durch die Bundesanwaltschaft wurden im
weiteren die Straftatbestände der Falschbeurkundung im Amt (Artikel
317 StGB) und der Urkundenunterdrückung (Artikel 254 StGB)
miteinbezogen, gemäss den nachfolgenden zwei Sachverhalten. Die
Bundesanwaltschaft kommt auch hier zum Resultat, dass kein
strafverfolgerischer Handlungsbedarf gegeben ist.
Erster Sachverhalt: Der ablehnende Entscheid betreffend
Anerkennung erweckte bei der SRO den Verdacht, Niklaus Huber könnte
am Entscheid mitgewirkt haben. An-fangs Mai 2000 reichte die SRO beim
EFD ein Gesuch um Öffnung der EDV-Anlage der Kontrollstelle ein. Im
Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Chefin des Rechtsdienstes EFD
Mitte Mai 2001 den damaligen Direktor Ulrich Gygi um Stel-lungnahme.
Dieser antwortete, die französischsprachige Juristin habe den
Entscheid selbständig instruiert. In einer Klammerbemerkung fügte er
bei, Niklaus Huber habe in der Sache ohnehin die gleiche Meinung
vertreten. Die Chefin RD ersuchte Ulrich Gygi um Entfernung dieser
Klammerbemerkung, damit nicht der falsche Eindruck entstehen könne,
Niklaus Huber habe die Entscheidfindung beeinflusst. Eine
Stellungnahme mit Klammerbemerkung ist nicht mehr vorhanden. Ulrich
Gygi bestreitet ausdrücklich, zwei Versionen erstellt zu haben.
-Die Stellungnahme von Ulrich Gygi erfolgte im Rahmen eines
Vernehmlassungsverfahrens. Sie wäre gemäss bundesgerichtlicher
Rechtssprechung bloss dann Urkunde, wenn der Adressat ihr wegen der
konkreten Umstände besonderes Vertrauen entgegenbringen würde und ihr
erhöhte Glaubwürdigkeit zukäme. Dies ist bei einer Vernehmlassung
gerade nicht der Fall, weil es sich um eine einseitige
Parteibehauptung handelt. Insofern ist der Wahrheitsgehalt der darin
abgegebenen Aeusserungen unerheblich für die Frage, ob ein
Urkundendelikt vorliegt oder nicht. Vorliegend ist keine
Falschbeurkundung begangen worden.
-Nach Einschätzung der Bundesanwaltschaft liegt hier auch keine
Urkundenunter-drückung gemäss Art. 254 StGB und auch keine Teilnahme
daran vor. Selbst wenn es eine erste schriftliche Stellungnahme mit
der behaupteten Klammerbemerkung gegeben hätte, war sie zum Zeitpunkt
der Bearbeitung noch nicht defini-tiver Bestandteil des Dossiers,
weil die Akten zu diesem Zeitpunkt der SRO als Partei noch nicht
geöffnet waren. Da im RD EFD keine internen Richtlinien über die
Aktenführung existierten, kann die Tatsache, dass die erste
Stellungnahme nicht unverzüglich zum Dossier gelegt wurde, keine
Pflichtverletzung oder gar eine Verletzung des Beweisrechts von
Dritten begründen.
Zweiter Sachverhalt: Das Schreiben, mit welchem die den Entscheid
instruierende Juristin gegenüber ihrem Direktor ihr
Befangenheitsgefühl ausdrückte, befand sich im Dossier beim RD EFD.
Eine Juristin dieses Dienstes entnahm dem Dossier das Schreiben und
orientierte die Chefin des RD EFD darüber, damit diese über die
defi-nitive Entnahme entscheide. Die Chefin besprach die Sache mit
einer weiteren Person und ordnete danach an, dass das Schreiben
umgehend wieder in das Dossier zurückzulegen sei, was gemacht wurde.
Auf diese Weise blieb das Schreiben dem Dossier während rund 24
Stunden den Akten entnommen, bevor es weisungsgemäss zurückgelegt
wurde.
-Hier gelangt die Bundesanwaltschaft zu folgendem Ergebnis: Eine
Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB) liegt nach herrschender Lehre
und Rechtssprechung nur vor, wenn der Beweiswert eines Dokumentes dem
Berechtigten dauernd entzogen wird (die Tathandlung muss denn auch
eine gewisse objektive Schwere aufweisen, um mit der angedrohten
Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus noch in Einklang zu stehen).
Das war bei der Entnahme des Schreibens aus dem Dossier mit
anschliessender Information der Chefin, welche das Zurücklegen des
Schreibens ins Dossier anordnete, eindeutig nicht der Fall.

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