Weko präzisiert ihre Praxis
Bern (ots)
Die Weko hat an ihrer Jahrespressekonferenz ihre Praxis in drei Gebieten präzisiert. Es handelt sich um einvernehmliche Beseitigungen von Wettbewerbsbeschränkungen, die Anwendung des Kartellgesetzes auf KMU und die Bekanntmachung über die Erheblichkeit von vertikalen Wettbewerbsabreden.
Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 19. Februar 2002 ihre jährliche Pressekonferenz abgehalten. Sie hat den Jahresbericht 2001 vorgestellt und die Gelegenheit benutzt, besondere Aspekte ihrer gegenwärtigen wie künftigen Praxis zu präzisieren. Erstens hat die Weko dargelegt, dass sie stets bemüht ist, mit den Urhebern einer Wettbewerbsbeschränkung eine einvernehmliche Lösung zu deren Beseitigung zu suchen. Dies ist mit wesentlichen Vorteilen wie raschem Verfahrensabschluss und schonendem Ressourcenumgang verbunden.
Zweitens hat die Weko dargelegt, dass sie das Kartellgesetz (KG) nicht einseitig auf KMU anwendet, wie dies teilweise behauptet wird. In den Bereichen Missbrauch marktbeherrschender Stellung und Fusionskontrolle kommen KMU kaum je mit dem Kartellrecht in Konflikt, vielmehr werden sie durch die entsprechenden Interventionen oftmals im Wettbewerb geschützt. Einzig Wettbewerbsabreden zwischen KMU können wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Solange Abreden aber die wirtschaftliche Effizienz steigern (z.B. gemeinsame Forschung, gemeinsamer Vertrieb), sind sie in aller Regel unbedenklich. Sprechen sich KMU als Konkurrenten jedoch über Preise, Mengen oder Gebiete ab und beseitigen so den wirksamen Wettbewerb, sind diese harten Kartelle für die Konsumentinnen und Konsumenten ähnlich schädlich wie Wettbewerbsbeschränkungen von Grossunternehmen und werden von der Weko entsprechend kompromisslos bekämpft.
Drittens hat die Weko ihre anfangs Januar 2002 angekündigte Bekanntmachung über die Erheblichkeit von vertikalen Wettbewerbsabreden vorgestellt. Die Bekanntmachung legt dar, dass Abreden, welche die Preissetzungsfreiheit der Händler beschränken und welche den schweizerischen Markt vom Ausland künstlich abschotten, immer erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Solche Abreden sind nur zulässig, wenn sie die wirtschaftliche Effizienz steigern.
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