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Besteuerung von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland

Bern (ots)

Dank dem Übergang der Kantone auf das System der
einjährigen Gegenwartsbemessung ergeben sich auch
veranlagungstechnische Vereinfachungen bei der Besteuerung von
natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland. Der Bundesrat hat
hierzu eine Verordnung geändert und diese auf den 1. Januar 2002 in
Kraft gesetzt.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht vor,
dass natürliche Personen am Heimatort steuerpflichtig sind, wenn sie
im Ausland wohnen und dort wegen ihres Arbeitsverhältnisses zum Bund
oder einer anderen inländischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung
von den Einkommenssteuern befreit sind. Die Verordnung vom 20.
Oktober 1993 führt diese Bestimmung des DBG näher aus, indem sie die
territoriale Kompetenz regelt - namentlich für den Fall des
Wohnsitzwechsels im Laufe der Steuerperiode von der Schweiz ins
Ausland und umgekehrt.
Die Verordnungsbestimmungen werden auf den 1. Januar 2002 wie
folgt geändert: Verlegt künftig eine Person ihren Wohnsitz ins
Ausland, ist der Kanton der Heimatgemeinde für die Veranlagung der
ganzen Steuerperiode zuständig. Kehrt die Person wieder in die
Schweiz zurück, ist der neue Wohnsitzkanton für die Veranlagung der
ganzen Steuerperiode zuständig. Diese Bestimmungen gelten in jenen
Kantonen, die bereits das System der einjährigen Gegenwartsbemessung
eingeführt haben. In den Kantonen Tessin, Waadt und Wallis, welche
noch die zweijährige Vergangenheitsbemessung anwenden, wird anders
verfahren: Bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland bleiben diese als
Wegzugskantone für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode
zuständig. Liegt die Heimatgemeinde der natürlichen Person in einer
der drei genannten Kantone, ist diese beim Wohnsitzwechsel in die
Schweiz für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig.
Die modifizierte Verordnung kommt einer Vereinfachung der
Besteuerung von im Ausland ansässigen natürlichen Personen gleich, da
der Steuerpflichtige für eine Steuerperiode nicht mehr zwei
Steuererklärungen in zwei verschiedenen Kantonen ausfüllen muss.

Kontakt:

Peter Binz, Eidg. Steuerverwaltung,
Tel. +41 31 322 74 36

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 31 322 60 33
Fax +41 31 323 38 52
E-Mail:info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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