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Vorbehalte gegenüber BVG-Regelung im Steuerrecht

Bern (ots)

Der Bundesrat erachtet zusätzliche Bestimmungen über
die Behandlung der beruflichen Vorsorge im Steuerrecht als nicht
sachgerecht, da sie erhebliche praktische Probleme mit sich brächten.
In seiner gestrigen Antwort auf eine Interpellation der SP-Fraktion
zur Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen von
Managern hält er an einer Begrenzung des versicherbaren Verdienstes
fest, die als Massnahme des BVG-Rechts konsequenterweise auch für die
Steuern gälte. Diese Begrenzung ist auch Gegenstand der zurzeit in
parlamentarischer Behandlung befindlichen 1. BVG-Revision.
Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei hatte in einer
Interpellation Auskunft über eine Reihe von Fragen im Zusammenhang
mit der Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen
bei Managern verlangt.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass er seinerzeit mit
dem «Stabilisierungsprogramm 1998» für die berufliche Vorsorge sowohl
eine Begrenzung des versicherbaren Verdiensts als auch eine
Obergrenze für Einkaufssummen vorgeschlagen hatte. Würde vom
Parlament entsprechend dem bundesrätlichen Vorschlag zur 1.
BVG-Revision für die berufliche Vorsorge eine Obergrenze beim
versicherbaren Verdienst eingeführt, wäre dies eine Massnahme des
BVG-Rechts, die konsequenterweise auch für die Steuern gälte. Eine
Regelung einzig im Steuerrecht ist nach Auffassung des Bundesrates
nicht sachgerecht und mit praktischen Problemen verbunden: Faktisch
müssten dadurch Pensionskassen mit abzugsfähigen Beiträgen und solche
ohne geführt werden. Andernfalls könnten die einbezahlten Beiträge
und Einlagen steuerlich nur teilweise in Abzug gebracht werden. Die
im Vorsorgefall daraus resultierenden Leistungen würden aber trotzdem
voll besteuert.
Kapitalleistung: Einkommen oder Vorsorge
Was die Abgangsentschädigungen betrifft, unterliegen diese laut
Bundesrat grundsätzlich als Arbeitseinkommen zusammen mit den übrigen
Einkünften der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Sofern sie als der
Vorsorge dienend qualifiziert werden können, sei hierzu im Gesetz
eine mildere Besteuerung vorgesehen. In diesem Fall würden die
Abgangsentschädigungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Bei
der direkten Bundessteuer werde die auf einer entsprechenden
Kapitalleistung als Jahressteuer erhobene Steuer zu einem Fünftel der
ordentlichen Tarife berechnet.
Gemäss Bundesrat werden die in der Schweiz wohnhaften Empfänger
solcher Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt - unabhängig
davon, ob die Kapitalleistung Arbeitseinkommen bildet oder
Vorsorgecharakter hat. Erfolgen solche Leistungen an Empfänger im
Ausland, müsse zwischen Arbeitseinkommen und Vorsorgeleistungen
unterschieden werden. Handle es sich um ersteres, unterliege die
Abgangsentschädigung grundsätzlich der Quellenbesteuerung in der
Schweiz. Im Falle einer Vorsorgeleistung unterstehe diese ebenfalls
der schweizerischen Quellensteuer, könne vom Empfänger jedoch wieder
zurückverlangt werden, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
der Schweiz und dem Wohnsitzstaat des Empfängers dies vorsieht und
eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde von der Kenntnis der
Kapitalleistung vorliege.

Kontakt:

Gotthard Steinmann
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41/31/322'74'34

Alex Frischkopf
Eidg. Steuerverwaltung
Tel. +41/31/322'71'35

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Kommunikation,
CH-3003 Bern, Tel.: ++41 (0)31 322 60 33, Fax: ++41 (0)31
323 38 52, e-mail: info@gs-efd.admin.ch, Internet:
http://www.efd.admin.ch

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Kommunikation
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Tel. +41/(0)31/322'60'33
Fax +41/(0)31/323'38'52
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