Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban
Bern (ots)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 7. Mai 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban um die folgenden 10 Namen ergänzt: The Aid Organization of the Ulema, Ahmed Idris Nasreddin, Abdelkader Mahmoud Es Sayed, Khalid Al-Fawaz, Abu Hamza Al-Masri, Lased Ben Heni, Mohamed Ben Belgacem Aouadi, Mokhtar Bouchoucha, Tarek Charaabi, Sami Ben Khemais Essid. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Mit dieser Änderung setzt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen vom 25. April um.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des seco einsehbar (www.seco-admin.ch, > Aussenwirtschaftspolitik, > Exportkontrollen und Sanktionen, > Sanktionen).
Kontakt:
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen,
Tel. 031/324 09 16