Bundesamt für Privatversicherungen
Opfer von Verkehrsunfällen werden besser geschützt
Bern (ots)
Wer im Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls wird, soll die Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer im Inland geltend machen können. Diese Erleich-terung ist der Hauptzweck der so genannten Besucherschutz-Richtlinie, welche die Europäische Union bis zum 20. Januar 2003 einführen wird. Die Schweiz übernimmt ihrerseits den Inhalt der Richtlinie in ihr nationales Recht. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Die Schweiz übernimmt den Inhalt der vierten EG-Richtlinie zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung - die so genannte Besucherschutz-Richtlinie - indem sie das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie das Aufsichtsgesetz (VAG) anpasst. Die vorliegenden Entwürfe zur Änderung von SVG und VAG verbessern den Schutz eines im Ausland verunfallten Schweizer Verkehrsopfers gleich in mehrerer Hinsicht:
- Die vom Nationalen Versicherungsbüro betriebene Auskunftsstelle hilft der geschädigten Person, die Ersatzansprüche bei der richtigen Stelle geltend zu machen.
- Die geschädigten Personen müssen die Schadenersatzansprüche nicht mehr beim ausländischen Versicherer geltend machen. Sie können dies beim Schadenregulierungsbeauftragten tun, den die Versicherung in der Schweiz benannt hat. Dieser muss die Schadenersatzansprüche innert dreier Monate erfüllen oder eine substanzielle Stellungnahme abgeben. Tut er dies nicht oder hat der ausländische Versicherer kei-nen Schadenregulierungsbeauftragten in der Schweiz ernannt, kann der Geschädigte die Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds anrufen.
Volle Wirkung erhält die Übernahme aber erst, wenn die EWR-Staaten die analogen Bestimmungen auch gegenüber der Schweiz anwenden. Die Schweiz wird deshalb alle EWR-Staaten um Gegenrecht ersuchen, sobald die Vorlage vom Parlament genehmigt worden ist.
Mit den Gesetzesänderungen werden die Schutzrechte des Besucher-schutzes auch auf reine Inlandfälle ausgedehnt: Ein Unfallopfer hat nun in jedem Fall Anspruch darauf, dass der Versicherer des verursachenden Fahrzeugs seinen Schadenersatzanspruch binnen drei Monaten reguliert. Tut er dies nicht, kann der Geschädigte die Entschädigungsstelle anrufen.
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