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Totalrevision Nationalbankgesetz: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetz

Bern (ots)

Der Bundesrat hat heute die Botschaft für eine
Totalrevision des Nationalbankgesetzes (NBG) zu Handen der Eidg. Räte
verabschiedet. Im Wesentlichen werden im neuen NBG der
verfassungsrechtliche Notenbankauftrag und die Unabhängigkeit
konkretisiert und als Ergänzung zur Notenbankunabhängigkeit eine
Rechenschaftspflicht der Schweizerischen Nationalbank (SNB)
eingeführt. Zudem werden der Geschäftskreis und die hoheitlichen
Instrumente der SNB den heutigen Bedürfnissen angepasst. Bei den
Notenbankgewinnen übernimmt das revidierte NBG die bereits durch die
Verfassung vorgegebene Gewinnverteilregel (1/3 Bund, 2/3 Kantone).
Gleichzeitig wird die Gewinnermittlung konkretisiert. Schliesslich
wird die Organisationsstruktur der SNB vereinfacht.
Viele Bestimmungen des geltenden NBG aus dem Jahre 1953 sind nicht
mehr zeitgemäss. Zudem drängen sich im Anschluss an die Nachführung
der Bundesverfassung (Art. 99 BV über die Geld- und Währungspolitik)
Anpassungen auf Gesetzesstufe auf. Im Januar 2002 hat der Bundesrat
die Leitlinien für eine Totalrevision des NBG festgelegt. Die heute
verabschiedete Revisions-vorlage enthält die folgenden Schwerpunkte:
Ein ausgewogener Notenbankauftrag:
Der Notenbankauftrag soll wie folgt lauten: «Die Nationalbank
führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes.
Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die
konjunkturelle Entwicklung.» Die Hervorhebung von Preisstabilität
trägt der Tatsache Rechnung, dass Inflation und Deflation
grundsätzlich monetäre Phänomene darstellen und Preisstabilität eine
wichtige Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaftswachstum ist.
Gleichzeitig hat die Geldpolitik zumindest kurzfristig auch reale
Auswirkungen. Mit der Verpflichtung, auf die Konjunktur Rücksicht zu
nehmen, wird der Nationalbank im Notenbankauftrag eine
Mitverantwortung für die realwirtschaftliche Entwicklung übertragen.
Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht:
Die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der SNB wird auf der
Gesetzesstufe konkretisiert, indem der Nationalbank verboten wird,
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Dritten
entgegenzunehmen. Als Pendant zur Notenbankunabhängigkeit wird die
SNB neu im Gesetz ausdrücklich zur regelmässigen Rechenschaftsablage
gegen-über dem Bundesrat, dem Parlament (anlässlich von
Kommissionssitzungen) und der Öffentlichkeit verpflichtet.
Flexibilisierung des Geschäftskreises:
Die bisherige abschliessende Auflistung der Geschäfte, welche die
SNB tätigen darf, wird der Entwicklung an den Finanzmärkten nicht
mehr gerecht. Deshalb orientiert sich der neue Geschäftskreis an den
einzelnen Notenbankaufgaben und definiert die Geschäfte über die an
sie gestellten Anforderungen betreffend Liquidität, Risiko und
Ertrag.
Modernisierung der geld- und währungspolitischen Befugnisse
Die seit langem nicht mehr eingesetzten und an den heutigen
Finanzmärkten wirkungslos gewordenen Emissions- und
Kapitalverkehrskontrollen sowie die auf eine aktive
Geldmengensteuerung ausgerichteten Mindestreservevorschriften im
geltenden NBG werden abgeschafft. Gleichzeitig werden die heute im
Bankengesetz (BankG) enthaltenen Bestimmungen über die
Kassenliquidität der Banken, welche eine stetige Nachfrage nach
Notenbankgeld sicherstellen, in leicht modifizierter Form ins NBG
transferiert und die Vorschriften über die Gesamtliquidität im BankG
revidiert. Auch erhält die SNB im neuen NBG eine vereinheitlichte
Rechtsgrundlage für die Erstellung von Finanzmarktstatistiken.
Schliesslich wird der SNB neu die Kompetenz zur Überwachung von
Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen übertragen.
Gewinnermittlung / Gewinnverteilung:
Die Nationalbank soll die Höhe der für die Geldpolitik notwendigen
Währungsreserven selber bestimmen können. Dabei muss sie sich an der
Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft orientieren. Der
Bankrat der SNB genehmigt zudem auf Antrag des Direktoriums die Höhe
der Rückstellungen. An der bisherigen Gewinnverteilung wird
festgehalten. Die Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone werden
mittels Vereinbarung zwischen EFD und SNB verstetigt. Dabei werden
die Kantone vorgängig informiert.
Straffung der Organisationsstruktur
Gegenwärtig verfügt die SNB über sieben Organe: Generalversammlung
der Aktionäre, Bankrat, Bankausschuss, Lokalkomitees,
Revisionskommission, Direktorium und Lokaldirektionen. Neu soll auf
drei Organe - Bankausschuss, Lokalkomitees und Lokaldirektionen -
verzichtet werden. Zudem wird der Bankrat von gegenwärtig 40 auf neu
11 Mitglieder verkleinert. Im Gegenzug dazu werden seine Kompetenzen
gestärkt.

Kontakt:

Marianne Widmer
Eidg. Finanzverwaltung
Tel. +41/31/322'54'31

Werner Abegg
Kommunikation SNB
Tel. +41/1/631'32'67

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
mailto:info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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