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SWICO enttäuscht über Bundesgerichtsentscheid

Zürich (ots)

Der SWICO - Schweizerischer Wirtschaftsverband der
Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik - nimmt mit
Bedauern davon Kenntnis, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid
vom 19. Juni 2007 (zugestellt am 10. Juli 2007) die Auffassung der
Eidgenössischen Schiedskommission in der Verfügung vom 17. Januar
2006 weitgehend stützt. Hersteller und Importeure schulden damit eine
Vergütung "auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddisks
in audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten" (z.B. iPods,
MP3-Player, Videorecorder mit eingebauter Harddisk, etc.).
Während die Eidgenössische Schiedskommission als Vorinstanz ein
Inkrafttreten des Tarifs ab 1. März 2006 verfügt hat, gilt der Tarif
nach dem Entscheid des Bundesgerichts neu ab 1. September 2007
während 22 Monate für alle an den Detailhandel oder direkt an den
Konsumenten verkaufte Speichermedien. So werden sich für die
Konsumenten, z.B. ein 8 GB Flash-Memory basierender MP3-Player um CHF
41.15 und ein 160 GB Video-Recorder um CHF 59.55 verteuern.
Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid vor allem damit, dass
für die digitalen Speichermedien eine gesetzliche Grundlage besteht.
Das Bundesgericht hat sich bedauerlicherweise zurückgehalten, die
nach Meinung des SWICO vorhandene Unangemessenheit des
Berechnungsmodells näher zu überprüfen und begründet diese Haltung
mit der Fachkompetenz und einem fehlenden Ermessensmissbrauch der
Eidgenössischen Schiedskommission. Der SWICO hätte es begrüsst, wenn
das Bundesgericht die aus Nutzersicht nicht nachvollziehbaren enormen
Unterschiede in der Vergütungshöhe für dieselbe Nutzung je nach
verwendetem Speichermedium berücksichtigt hätte. So ist der Nutzer
inskünftig je nach verwendetem Speichermedium für dieselbe Nutzung
mit einer unterschiedlichen Vergütung konfrontiert.
Der SWICO nimmt immerhin mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das
Bundesgericht die Beschwerde der Verwertungsgesellschaften, die sich
gegen die vom SWICO verlangte und von der Schiedskommission
anerkannte Reduktion der Vergütung für legale Downloads (über DRM's)
der geschützten Werke vom Internet gerichtet hat, abwies. Das
Bundesgericht hält weiter fest, dass der Bundesrat - nach
entsprechendem Widerstand in der Vernehmlassung (Revision
Urheberrechtsgesetz) - von einer allgemeinen Geräteabgabe abgesehen
hat. Der Verzicht auf eine allgemeine Geräteabgabe bezieht sich nach
Meinung des Bundesgerichts auf grössere Speichermedien wie
Festplatten in Personal Computern. Hingegen bedeutet der Verzicht auf
eine allgemeine Geräteabgabe nicht, dass kleinere Speichermedien,
deren Zweck vorwiegend im Kopieren von Ton- oder Tonbildzwecken
besteht und wie sie etwa in MP3-Playern zum Einsatz gelangen, von
einer Vergütungspflicht (Leerträgerabgabe) ausgenommen seien.
Der SWICO vertritt die Interessen von rund 400 Anbietern aus ICT-
und CE-Branchen. Die Mitglieder weisen zusammen mehr als 34'000
Beschäftigte und einen Umsatz von über 19 Milliarden Schweizer
Franken aus.

Kontakt:

SWICO
Technoparkstrasse 1
8005 Zürich
Rita Wirz
Geschäftsführerin
Jürg W. Stutz
Präsident
Tel.: +41/44/445'38'00
Fax: +41/44/445'38'01
E-Mail: info@swico.ch
Internet: www.swico.ch

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