Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP)
Amtliche Kontrolle von Heimtierfuttermitteln: Wenig schwerwiegende Beanstandungen
Posieux (ots)
Agroscope Liebefeld-Posieux hat erste Kontrollen durchgeführt. Drei Viertel der analysierten Proben mussten wegen leichter Mängel von Heimfutter beanstandet werden. Dies kann auf die erst 2003 in Kraft getretene Gesetzgebung zurückgeführt werden.
Nach einer Übergangsperiode hat Agroscope Liebefeld-Posieux, die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft (ALP), Kontrollen bei Heimtierfutter durchgeführt. ALP handelt im Rahmen der Futtermittelverordnung, deren Gültigkeit 2003 auf Heimtierfutter ausgeweitet wurde.
Meldepflicht Hersteller und Wiederverkäufer von Heimtierfuttermitteln unterliegen nun der gesetzlichen Pflicht, sich bei ALP anzumelden. In Bezug auf die Kontrolle hat die Forschungsanstalt ähnliche Massnahmen ergriffen, wie sie bereits bei Nutztierfutter rechtskräftig sind: Es wurde eine Liste von Parametern aufgestellt, welche zu analysieren sind. Proben werden gezogen und untersucht, die Deklarationen kontrolliert (dabei wird sichergestellt, dass die Etikettierung der geltenden Gesetzgebung entspricht und die deklarierten Gehalte mit den analysierten Werten übereinstimmen) und Betriebe inspiziert.
75% aller Proben sind leicht fehlerhaft Von den 147 im Jahre 2005 kontrollierten Futtermitteln haben etwa 10 % der untersuchten Proben keinerlei Grund zur Beanstandung gegeben. 75 % aller Proben wiesen leichte Fehler auf wie unvollständige Etikettierung oder geringfügige Abweichungen der Inhaltsstoffgehalte von den deklarierten Werten. 15 % aller kontrollierten Proben boten Grund zu Beanstandungen, welche finanzielle Konsequenzen für den Hersteller nach sich zogen. Von diesen wiesen drei Proben GVO- Gehalte auf, die nicht wie vorgeschrieben deklariert waren. Die hohe Anzahl an Beanstandungen erklärt sich mit der für Heimtierfutter erst kürzlich in Kraft getretenen Gesetzgebung sowie der Tatsache, dass vorher keine gesetzlichen Vorschriften für Heimtierfutter existierten.
Gemäss der Futtermittelverordnung können diätetische Futtermittel in Verkehr gebracht werden, wenn eine entsprechende Zulassung vorliegt. Verschiedene Katzen- und Hundefuttermittel rühmen sich jedoch ohne vorherige Zulassung ihrer diätetischen Vorzüge; zum Teil enthalten sie sogar unerlaubte Zusätze wie Probiotika oder Enzyme.
Katzen in 27% aller Schweizer Haushalte Nach Schätzungen des Verbandes für Heimtiernahrung (VHN) in den Jahren 2003/2004 hielten 46% aller Schweizer Haushalte ein Haustier. 27 % besassen Katzen, 14 % Hunde; 14 % Nagetiere; 11 % Vögel, und 6 % Fische. Der Umsatz mit dem Verkauf von Heimtierfutter betrug 550 Millionen Franken. Davon wurden 295 Millionen Franken mit Katzenfutter und 115 Millionen mit Hundefutter erzielt. Im Hinblick auf diese Zahlen hat ALP entschieden, sich zur Zeit auf die Kontrolle von Katzen- und Hundefuttermittel zu konzentrieren.
In einigen Ausnahmefällen wurden auch andere Futtermittel untersucht. Seit dem 1. März 2005 ist das Vorhandensein von Ambrosiasamen (Ambrosia artemisiifolia L.; Aufrechtes Traubenkraut) in Futtermitteln verboten, da die Pollen dieser Pflanze ein sehr starkes Allergiepotenzial aufweisen. Die Kontrollen von ALP haben ergeben, dass diese Bestimmung nicht bei allen Futtermittel für Wild- oder Ziervögel eingehalten wurde. Die betroffenen Firmen wurden angewiesen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Situation zu verbessern.
ALP organisierte am Freitag, den 18. November 2005 für die Branchenmitglieder zum ersten Mal in der Schweiz einen Informationstag zum Thema gesetzliche Rahmenbedingungen für Heimtierfutter. Die Präsentationen dieses Informationstages sind auf der ALP-Homepage verfügbar (www.alp.admin.ch).
Kasten 1 Grundsätze der Kontrolle von Heimtierfuttermittel
Wie Futtermittel für Nutztiere müssen auch Heimtierfuttermittel so hergestellt werden, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Bei Heimtierfuttermittel müssen alle Ausgangsprodukte mit ihrem genauen Namen aufgeführt werden. Die verwendeten Zusatzstoffe müssen erlaubt sein und den in der Schweiz und der EU geltenden Vorschriften entsprechen.
Die Futtermittelkontrolle wird gewährleistet, indem ALP die Herstellung und den Handel von Futtermittel überwacht und die Genehmigungen für neue Substanzen erteilt, welche für die Tierfütterung bestimmt sind. ALP muss darüber hinaus die Tierhalter vor Täuschung schützen. Die inländischen und liechtensteinischen Hersteller und Wiederverkäufer sind bei der Forschungsanstalt registriert und erhalten von ihr die notwendigen Genehmigungen.
Kasten 2 Gesetzlicher Rahmen Eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes im Jahr 1998 war die erste Etappe auf dem Weg zur Kontrolle von Heimtierfutter. Für die Umsetzung in die Praxis hat jedoch die Ausweitung der geltenden Futtermittel-Verordnung im Januar 2003 gesorgt.
Seither müssen sich Hersteller und Wiederverkäufer von Heimtierfutter bei ALP anmelden. Gemäss dieser Verordnung sind die Hersteller zur Selbstkontrolle verpflichtet.
Der Text dieser Medienmitteilung findet sich auf der ALP-Homepage: www.alp.admin.ch ® Medienmitteilungen.
Für weitere Informationen: Heinrich Boschung Verantwortlicher für die Futtermittelkontrolle von Heimtierfutter Agroscope Liebefeld-Posieux Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft (ALP) Tel. : 026 407 72 74 E-Mail: heinrich.boschung@alp.admin.ch