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Versicherungsverband: Mindestzinsformel muss ökonomisch sinnvoll sein

Zürich (ots)

Ein Mindestzinssatz ist in der beruflichen Vorsorge
grundsätzlich unnötig. Wird am BVG-Mindestzins festgehalten, braucht
es dafür eine ökonomisch sinnvolle Formel. Diese ist auf der heutigen
Gesetzesgrundlage nicht möglich. Der Schweizerische
Versicherungsverband begrüsst deshalb den Entscheid des Bundesrates,
dem Parlament die Ablehnung der Motion der SGK-N zur
Mindestzinssatzformel zu beantragen.
Der in der Motion erwähnte Artikel 15 BVG verlangt, dass für die
Berechnung des BVG-Mindestzinssatzes alle Anlagekategorien
berücksichtigt werden, insbesondere auch risikobehaftete Anlagen wie
Aktien und Immobilien. Mit einer solchen Formel werden
Vorsorgeeinrichtungen unabhängig ihrer Risikofähigkeit gezwungen,
signifikante und unkontrollierbare Risiken einzugehen. Aufgrund der
Grösse des Vermögens in der beruflichen Vorsorge würde dies zu einem
systematischen Finanzmarktrisiko und zur Gefährdung der langfristigen
Stabilität und Sicherheit der 2. Säule führen.
Mindestzinssatz unnötig
Ein Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich
nicht nötig. Denn mit einem separaten, dynamisch betriebenen
Sicherungsfonds und der Legal Quote partizipieren die Versicherten
angemessen am Anlageergebnis, das ihr Vorsorgewerk mit den
anvertrauten Ersparnissen erzielt. Damit verliert der Mindestzinssatz
an sich seine Berechtigung. Zudem könnten ohne Mindestzinssatz höhere
Erträge erwirtschaftet werden, was durchaus im Interesse der
Versicherten wäre.
Wird am gesetzlichen Mindestzinssatz festgehalten, so fordern die
Lebensversicherer eine feste Formel, die planbar, transparent und
ökonomisch sinnvoll ist. Für eine ökonomisch sinnvolle Formel müssen
zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Mindestzinssatzformel beruht
auf dem rollenden Durchschnitt risikoarmer Anlagen über einen
grösseren Zeitraum - mindestens sieben Jahre - und für eingegangene
Anlagerisiken muss ein Abschlag vorgenommen werden können. Die
Umsetzung dieses Vorschlags bedingt eine Änderung des Artikels 15
BVG, welche im Rahmen einer Gesetzesanpassung - die wegen der Senkung
des Umwandlungssatzes ohnehin nötig wird - durchgeführt werden kann.
Die Versicherungsbranche schlägt den rollenden Durchschnitt von
Bundesobligationen mit Abschlag als Grundlage für eine Formel zur
Berechnung des BVG-Mindestzinssatzes vor, beispielsweise 70% des
rollenden Durchschnitts von siebenjährigen Bundesobligationen.
Hinweise an die Redaktion:
05.3467 - Motion. Feste Formel für BVG-Mindestzinssatz:
http://www.parlament.ch/afs/data/d/gesch/2005/d_gesch_20053467.htm
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV ist die
Dachorganisation der privaten Versicherungswirtschaft. Dem SVV sind
rund 75 kleine und grosse, national und international tätige Erst-
und Rückversicherer mit über 42'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in der Schweiz angeschlossen. Auf die Mitgliedgesellschaften des SVV
entfallen über 95% der im Schweizer Markt erwirtschafteten Prämien
der Privatversicherer.

Kontakt:

SVV, Medienstelle
Beat Krieger
Tel. +41/44/208'28'72
E-Mail: beat.krieger@svv.ch
Zentrale +41/44/208'28'28

Die vorliegende Medienmitteilung finden Sie auf www.svv.ch

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