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Abonner Arbeitsgruppe Abstimmungsbeschwerden Schengen/Dublin

Arbeitsgruppe Abstimmungsbeschwerden Schengen/Dublin

Beschwerden gegen Schengen/Dublin-Abstimmung

Gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 über das
Abkommen zu Schengen und Dublin wurden in mindestens zehn Kantonen
Abstimmungsbeschwerden eingereicht. Wegen der Irreführung und
Täuschung der Stimmbürger ist nicht mehr gewährleistet, dass am 5.
Juni 2005 der freie Wille der Stimmbürger zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck kommt. Es wird deshalb die Verschiebung des
Abstimmungstermins verlangt.
1. Bundesrat Christoph Blocher hatte am 8. Mai während seiner Rede
zum 60 Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges richtig gestellt,
dass der Bundesrat nicht "geschlossen" den Abkommen zu Schengen /
Dublin zugestimmt habe, wie dies Bundesrat Deiss an der
Medienkonferenz vom 14. April erklärt hatte. Bundesrat Blocher nannte
dieses Vorgehen eine Irreführung der Öffentlichkeit und Gift für die
direkte Demokratie.
2. An der Medienkonferenz vom 13. Mai hat der Verein 'Polizei
gegen Schengen - Grenzwächter gegen Schengen' erklärt, die von den
Behörden und führenden Polizei- und Grenzwachtorganen erklärte
gross-mehrheitliche Befürwortung von Schengen / Dublin bei der
Polizei und Grenzwacht sei ebenfalls eine unwahre Behauptung.
3. In den Erläuterungen des Bundesrates ("Bundesbüchlein") nicht
erwähnt ist die staatspolitisch bedeutsame, die Unabhängigkeit des
Bundesrates und damit der Schweiz tangierende  Erklärung der Schweiz
(Bundesblatt 2004 S. 6474), worin sich der Bundesrat zwei EU-Behörden
gegenüber verpflichtet, bei der Weiterentwicklung des sog.
Schengen-Rechts alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen,
damit das bezügliche Gesetzgebungsverfahren mit einer Maximalfrist
von zwei Jahren (im Sinne der ausländischen Urheber dieser
Weiterentwicklung) so schnell wie möglich durchgeführt werden könne
und dazu, diese Behörden unverzüglich über die Beendigung jedes
einzelnen Verfahrensschrittes zu unterrichten.
4. In den Erläuterungen des Bundesrates ("Bundesbüchlein")
ebenfalls nicht erwähnt ist die Kompetenz des Gemischten Ausschusses
gemäss Art. 7 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens (Bundesblatt 2004 S.
6452), die dahin geht, bei Ablehnung einer Weiterentwicklung des sog.
Schengen-Rechts durch die Schweiz statt der Beendigung des Abkommens
etwas anderes zu beschliessen. Es ist dort für diesen Fall lediglich
davon die Rede, der Vertrag könne gekündigt werden (S. 9) und er
könne in letzter Konsequenz gekündigt werden (S. 14), was gemäss Art.
17 Abs. 1 ohnehin der Fall ist.
5. Die Beschwerdeführer - durchwegs einfache Bürgerinnen und
Bürger ohne irgendwelche materielle Interessen - berufen sich auf die
bundesrechtlichen Qualitätsanforderungen von Abstimmungen (und
Wahlen):
Verbot der Irreführung der Stimmberechtigten
6. Gemäss Bundesgerichtsentscheiden (BGE 114 Ia etc.) haben die
Stimmberechtigten den Anspruch darauf, dass die Information in
behördlichen Erläuterungen zu einer Abstimmung objektiv ist: Die
Freiheit der Meinungsbildung schliesst grundsätzlich jede direkte
Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie
Willensbildung der Stimmbürger im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen
zu verfälschen.
Bundesrechtlicher Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe
7. Der Stimmberechtigte hat den bundesrechtlichen Anspruch, dass
kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht
den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum
Ausdruck bringt. (BGE 119 Ia etc.)
Aufgrund der dargestellten Irreführung und Täuschung der
Stimmberechtigten sind die Beschwerdeführer der Überzeugung, dass
nicht mehr gewährleistet ist, dass am 5. Juni 2005 der freie Wille
der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck kommt. Die
bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des
Abstimmungsresultats sind somit nicht mehr gegeben.
8. Das führt zu folgender Forderung:
Die Abstimmung vom 5. Juni 2005 über die Assoziierung an
Schengen/Dublin ist zu verschieben bis die bundesrechtlichen
Qualitätsanforderungen an Wahlen und Abstimmungen für die Anerkennung
eines Resultats vollständig erfüllt sind.

Kontakt:

'Arbeitsgruppe Abstimmungsbeschwerden Schengen/Dublin'
Herrn Prof. Dr. H.U. Walder
6204 Sempach Stadt
E-Mail: huwsempach@bluewin.ch