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Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)

Mehr Verbraucherschutz bei Call-In-Sendungen
Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt

Stuttgart (ots)

Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten
ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für 
Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im 
Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen 
ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den 
Verbraucherschutz stärken. "Die Sender hatten in den letzten Monaten 
Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu 
optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem 
Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance", so der 
Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der 
Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer 
Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem 
letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage 
konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt 
werden. "Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in 
der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue 
Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen", erklärt der 
ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert 
Schneider.
"Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten 
Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung 
der neuen Regeln hin überprüfen", kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas 
Langheinrich an.
Transparenz und Verbraucherschutz
Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und
Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche 
Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im 
Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen. Für 
Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, 
hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen 
Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei 
Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer 
durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die 
Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. 
Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 
Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann 
leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und 
Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus
dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im 
Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften 
drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
ARD und ZDF müssen noch eigene Gewinnspielregeln verabschieden
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private 
Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für 
öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus. "Im Sinne der 
Gleichbehandlung von Programmveranstaltern wäre es zu begrüßen, wenn 
ARD und ZDF entsprechende Regelungen unverzüglich realisieren 
würden", mahnt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. "Wir gehen davon
aus, dass auch ARD und ZDF ähnlich hohe Anforderungen an den 
Verbraucherschutz haben wie die Landesmedienanstalten und sich darum 
an unserer Satzung orientieren."
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der 
Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von 
den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen 
Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die 
Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die 
Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für 
Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000 
Euro zu verhängen.
Die Satzung finden Sie unter unter www.alm.de .
Pressekontakt:

Pressekontakt:

Axel Dürr
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Telefon: 0711 / 89 25 32-74
E-Mail: duerr@alm.de

Dr. Peter Widlok
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Telefon: 0211 / 77 00 7-141
E-Mail: pwidlok@lfm-nrw.de

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