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Presseerklärung
Luke Mockridge gewinnt erneut gegen SPIEGEL vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Berlin (ots)

Im SPIEGEL vom 25.09.2021 (Ausgabe 39/21) und über SPIEGEL+ war unter der Überschrift "Die Akte Mockridge" ein fünfseitiger Artikel veröffentlicht worden, in dem trotz eines zuvor von der Staatsanwaltschaft Köln eingestellten Ermittlungsverfahrens detailliert über den Vorwurf berichtet wurde, der bekannte Comedian Luke Mockridge habe versucht, seine frühere Freundin Ines Anioli zu vergewaltigen. Weiter hieß es, mehrere Frauen hätten sich beim SPIEGEL gemeldet und von Übergriffigkeiten und unangenehmer Anmache durch Mockridge berichtet.

Ein Teil der Berichterstattung wurde dem SPIEGEL bereits durch zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts Köln und des Landgerichts Hamburg untersagt. Weitere Teile des Artikels wurden dann per einstweiliger Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts verboten. Nachdem beide Parteien Rechtsmittel eingelegt hatten, hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem am 20.06.2023 verkündeten Berufungsurteil erneut zugunsten von Luke Mockridge entschieden und die von den Hamburger Gerichten erlassenen einstweiligen Verfügungen bestätigt bzw. wiederhergestellt. Das Gericht geht von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung über die Vorwürfe Aniolis aus. Zudem stützt es seine Entscheidung auf die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Gegen dieses Urteil steht dem SPIEGEL im Verfügungsverfahren kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

Rechtsanwalt Simon Bergmann, der Mockridge in den rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem SPIEGEL vertritt, erklärt hierzu

"Die jüngste Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist ein enorm wichtiger Erfolg in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Mockridge und dem SPIEGEL. Von besonderer Bedeutung sind die überzeugenden Urteilsgründe, aus denen sich ergibt, dass der SPIEGEL seine journalistischen Sorgfaltspflichten nachhaltig verletzt hat. Das Urteil sollte Anlass für alle Medien sein, die Vorgaben einer Verdachtsberichterstattung zukünftig sorgfältiger zu prüfen."

Für Rückfragen oder eine detailliertere Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzungen steht der Unterzeichner unter den nachfolgend wiedergegebenen Kontaktdaten zur Verfügung:

Berlin, den 20.06.2023

Simon Bergmann

Rechtsanwalt

Pressekontakt:

Schertz Bergmann Rechtsanwälte PartG mbB
Rechtsanwalt Simon Bergmann
Kurfürstendamm 53, 10707 Berlin
E-Mail: sb@schertz-bergmann.de
Tel.: 030/88 00 15-0
Fax: 030/88 00 15-55

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