Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat; Stellungnahme 53/2009 Parteien: X. c "Sonntag" (Beschwerde teilweise gutgeheissen)
Interlaken (ots)
Sinnentstellende Kürzung eines Leserbriefs
I. Sachverhalt
A. Am 29. März 2009 vermeldete «Sonntag» in der Rubrik «Schlaglicht», 10vor10-Moderatorin Katja Stauber habe vor Gericht gewonnen. Dem radikalen Tierschützer Erwin Kessler sei untersagt worden, «Äusserungen über Katja Stauber zu veröffentlichen, die in Zusammenhang mit Tierquälerei oder Botox-Präparaten stehen». Auf seiner Homepage habe Kessler im Herbst 2008 mehrere Berichte über Stauber verbreitet, in denen er sie als Egozentrikerin bezeichnete und ihr das Spritzen von Botox anlastete. Weiter habe Kessler geschrieben, dass dieses «Tierquäler-Produkt» unter besonderer Grausamkeit hergestellt werde. Laut dem Zürcher Obergericht sei dieser weitgehende Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gerechtfertigt, weil weitere Persönlichkeitsverletzungen zu befürchten seien.
B. Am 30. März 2009 sandte X. folgenden Leserbrief an die Redaktion von «Sonntag»: «Wie eitel und ängstlich muss die Fernsehfrau Katja Stauber sein, wenn sie auf Äusserungen fremder Menschen, in diesem Fall Erwin Kessler, derart reagiert und sogar Strafanzeige einreicht! Wieso distanziert sich die Fernsehfrau nicht ganz klar davon, dass sie sich Botox spritzen lässt? Ihre Reaktion lässt eher darauf schliessen, dass sie sich dieses Nervengift gegen Falten spritzen lässt. Das ist schlimm, weil dafür grausame Tierversuche gemacht werden müssen und Tierquälerei ist keine Privatsache.»
C. Am 5. April 2009 veröffentlichte «Sonntag» den Leserbrief von X., strich aber den Schlusssatz «Das ist schlimm, weil dafür grausame Tierversuche gemacht werden müssen und Tierquälerei ist keine Privatsache.»
D. Am 7., 13. und 15. April 2009 beanstandete X. per E-Mail die aus ihrer Sicht sinnstörende Kürzung und verlangte den Abdruck des ungekürzten Leserbriefs.
E. Am 15. April 2009 antwortete Chefredaktor Patrik Müller ebenfalls per E-Mail, es sei üblich, Leserbriefe zu kürzen. Der Brief von Manuela Pinza sei dadurch nicht sinnentstellt worden.
F. Am 17. April 2009 gelangte die durch den Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz, Erwin Kessler, vertretene X. mit einer Beschwerde gegen «Sonntag» an den Presserat. Für Gelegenheitsleser oder solche, die sich an den Ausgangsartikel nicht mehr erinnerten, sei durch die sinnentstellende Kürzung der falsche Eindruck entstanden, die Leserbriefschreiberin kritisiere ein privates Verhalten der Moderatorin, das die Öffentlichkeit nichts angehe. Die Kürzung verletze deshalb die Ziffern 1 (Wahrheitsgebot) und 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Durch die sinnentstellende Kürzung habe «Sonntag» weiter die Richtlinie 5.2 (Leserbriefe) zur «Erklärung» verletzt. Und schliesslich habe die Zeitung mit der Weigerung, den vollständigen Brief nachträglich abzudrucken, die Berichtigungspflicht (Ziffer 5 der «Erklärung») verletzt.
G. Am 7. Mai 2009 wies Chefredaktor Patrick Müller die Beschwerde namens der Redaktion von «Sonntag» als unbegründet zurück. Durch die Kürzung des Leserbriefs sei weder das Wahrheitsgebot verletzt noch seien wichtige Informationen unterschlagen worden. Das Weglassen des letzten Satzes des Leserbriefes sei keinesfalls sinnentstellend. Der im Leserbrief erwähnte Erwin Kessler sei als Tierschützer bekannt. Zudem sei der Brief bloss eine Woche nach dem Artikel erschienen, auf den sich die Leserbriefschreiberin bezieht. Als Leser erinnere man sich deshalb an den Zusammenhang. Und in den Tagen und Wochen vor dem Leserbrief hätten praktisch alle Medien über den Fall Stauber gegen Kessler berichtet. Im Übrigen sei umstritten, ob - wie von X. im umstrittenen Satz behauptet - für Botox grausame Tierversuche gemacht werden müssten. Schliesslich, merkt «Sonntag» an, gebe es offensichtliche Hinweise, dass der Leserbrief von X. von Erwin Kessler «gesteuert» gewesen sei.
H. Am 14. Mai 2009 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, behandelt.
I. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Oktober 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. a) Gemäss ständiger Praxis des Presserates sind Redaktionen nicht verpflichtet einen bestimmten Leserbrief abzudrucken (vgl. zuletzt die Stellungnahme 5/2008). Tun sie dies aber, sind sie bei der Bearbeitung an die berufsethischen Normen gebunden. Laut der Richtlinie 5.2 zur «Erklärung» dürfen Leserbriefe «redigiert und dem Sinn entsprechend gekürzt werden». Für die Überprüfung des Inhalts von Leserbriefen gilt hingegen bloss ein eingeschränkter Prüfungsmasstab. Leserbriefredaktionen sollten nur bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung» eingreifen.
b) Die Beschwerdeführerin rügt zweierlei: Zum einen beanstandet sie, «Sonntag» habe ihren Leserbrief durch Weglassung des Satzes sinnentstellend gekürzt. Daraus folgert sie, mit der Veröffentlichung des gekürzten Leserbriefes habe die Redaktion die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung/Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung» verletzt.
2. a) Das Gebot, Leserbriefe nicht sinnentstellend zu kürzen, soll eine faire Behandlung von Leserbriefschreiber/innen gewährleisten und dafür sorgen, dass - falls eine Zuschrift publiziert wird - der veröffentlichte Text der Intention des Autors angemessen Rechnung trägt.
b) Anlass des Leserbriefes von X. ist der Bericht über eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Katja Stauber und Erwin Kessler zum Thema Botox und Tierquälerei. Ist dieser Zusammenhang auch nach der Streichung des letzten Satzes des Leserbriefs ersichtlich?
c) Nach Auffassung des Presserates ist dies zu verneinen. Zwar dürfte der Name Erwin Kessler vielen Leserinnen von «Sonntag» geläufig sein, aber doch wohl längst nicht allen. Erst recht gilt dies für die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen ihm und Katja Stauber, von der in erster Linie Insider Kenntnis gehabt haben dürften. Gerade bei einer wöchentlich erscheinenden Zeitung wie «Sonntag» kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Leserschaft noch sämtliche Beiträge der Vorwoche im Kopf hat. Entsprechend führte die Streichung des letzten Satzes - «Das ist schlimm, weil dafür grausame Tierversuche gemacht werden müssen und Tierquälerei ist keine Privatsache.» - dazu, dass für einen Grossteil der Leserschaft von «Sonntag» kaum mehr verständlich war, worum es der Leserbriefschreiberin ging: Katja Stauber dafür zu kritisieren, dass sie Tierschützer Erwin Kessler einen «Maulkorb» verpasste, anstatt sich öffentlich vom Spritzen von Botox zu distanzieren, für dessen Herstellung grausame Tierversuche notwendig seien. Im Ergebnis stellt der Presserat unter dem Gesichtspunkt der Bearbeitung von Leserbriefen deshalb eine Verletzung der Ziffer 5 der «Erklärung» fest. Die Veröffentlichung einer kurzen Präzisierung wäre unter diesen Umständen angebracht gewesen.
3. Ist aus dieser sinnenstellenden Kürzung zusätzlich eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung/Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung» abzuleiten? Nach Auffassung des Presserates ist dies zu verneinen. Der Presserat hat in seiner jüngeren Praxis wiederholt (vgl. z.B. die Stellungnahmen 10 und 26/2005, 5/2006, 6/2008) darauf hingewiesen, dass nicht jede formale oder inhaltliche Ungenauigkeit bereits eine Verletzung einer berufsethischen Norm begründet. Vielmehr verlangt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass eine Unkorrektheit eine gewisse Relevanz aufweist. Auch wenn die sinnentstellende Bearbeitung ihres Leserbriefs für die Beschwerdeführerin bedauerlich ist, wäre es unverhältnismässig, allein wegen der Streichung des Schlussatzes «Das ist schlimm, weil dafür grausame Tierversuche gemacht werden müssen und Tierquälerei ist keine Privatsache» eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 zu bejahen. Denn der veröffentlichte Text ist als solcher weder offensichtlich unwahr, noch ist die Kenntnisnahme des letzten Satzes aus Sicht der Leserschaft offensichtlich unverzichtbar. Und entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint die Beschwerdeführerin dadurch weder als unehrenhaft, noch ist zu befürchten, dass die Leserschaft in relevanter Weise in die Irre geführt wird. Wer den Fall Kessler-Stauber kennt, wird auch beim gekürzten Text wissen, worum es geht. Wer ihn nicht kennt, wird dem Text zumindest entnehmen, dass die Leserbriefschreiberin das Verhalten der TV-Moderatorin in Zusammenhang mit einer von dieser eingereichten Strafanzeige kritisiert.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. «Sonntag» hat mit der Kürzung des Leserbriefes von X. in der Ausgabe vom 5. April 2009 die Ziffer 5 (Bearbeitung von Leserbriefen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
3. Nicht verletzt hat «Sonntag» die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) der «Erklärung».
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