Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 43/2010
(www.presserat.ch/28340.htm)
Thema: Internet und Privatsphäre
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Interlaken (ots)
- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen werden -
Zusammenfassung
Medien dürfen nicht hemmungslos Privates aus dem Internet verbreiten
Im Internet machen zwar immer mehr Personen private Informationen und Bilder öffentlich zugänglich. Doch daraus können Massenmedien nicht ableiten, dass diese Personen willentlich auf den Schutz ihrer Privatsphäre verzichten. Das hat der Schweizer Presserat in einer Stellungnahme ausdrücklich festgehalten. Für die Medien bedeutet dies, dass sie private Informationen aus dem Internet nicht ohne Einschränkungen weiterverbreiten dürfen.
Die Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen hat das Thema «Internet und Privatsphäre» aus eigener Initiative aufgegriffen. Denn diese neue Form der Kommunikation hat inzwischen eine derart grosse Verbreitung erlangt, dass manche bereits vom Ende der Begriffs der «Privatheit» sprechen. Die Frage, ob es zulässig sei, die ins Netz gestellten Informationen weiterzuverbreiten oder sich darauf zu beziehen ist für Medienschaffende bei der Ausübung ihres Berufs mittlerweile zentral geworden.
Der Presserat begründet seine Haltung mit seiner bisherigen Praxis: Öffentlichkeit bedeutet in Bezug auf das Internet nicht zwingend auch «Medienöffentlichkeit». Entscheidend ist - nicht nur im Internet - mit welcher Absicht sich jemand im öffentlichen Raum exponiert.
Je nach ihrem Inhalt behalten Informationen oder Bilder trotz der Veröffentlichung im Internet ihren privaten Charakter. Im Einzelfall sind Journalisten deshalb verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, welches Interesse überwiegt: Das Recht der Öffentlichkeit auf Information oder das Recht einer Person auf den Schutz ihres Privatlebens.
Bei dieser Abwägung ist entscheidend, in welchem Kontext eine Information ins Netz gestellt wird. Erscheinen die Informationen in einem sozialen Netzwerk wie Facbook oder auf einer institutionellen Website? Sind die Informationen eher für einen kleinen Kreis von Adressaten bestimmt oder für eine breite Öffentlichkeit? Ist der Autor eine Privatperson oder öffentlich bekannt?
Vergewissern müssen sich Medienschaffende auch, ob eine der Voraussetzungen für die identifizierende Berichterstattung erfüllt ist. Die in der Richtlinie 7.2 zur Ziffer 7 der «Erklärung» angeführten Fälle, in denen eine Namensnennung zulässig ist, gelten auch im Internet: Es muss sich um einen öffentlichen Auftritt handeln, die Person muss allgemein bekannt sein und die Information in Zusammenhang damit stehen, die betroffene Person hat die Einwilligung zur Namensnennung gegeben, die Person übt ein politisches Amt aus, sie hat ein staatliche oder gesellschaftlich leitenden Funktion, es besteht Verwechslungsgefahr oder es gibt ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse an der Namensnennung.
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