Tous Actualités
Suivre
Abonner Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 43/2010 (www.presserat.ch/28340.htm) Thema: Internet und Privatsphäre

Un document

Interlaken (ots)

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen 
     werden -
Zusammenfassung
Medien dürfen nicht hemmungslos Privates aus dem Internet 
verbreiten
Im Internet machen zwar immer mehr Personen private Informationen 
und Bilder öffentlich zugänglich. Doch daraus können Massenmedien 
nicht ableiten, dass diese Personen willentlich auf den Schutz ihrer 
Privatsphäre verzichten. Das hat der Schweizer Presserat in einer 
Stellungnahme ausdrücklich festgehalten. Für die Medien bedeutet 
dies, dass sie private Informationen aus dem Internet nicht ohne 
Einschränkungen weiterverbreiten dürfen.
Die Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen hat das Thema 
«Internet und Privatsphäre» aus eigener Initiative aufgegriffen. Denn
diese neue Form der Kommunikation hat inzwischen eine derart grosse 
Verbreitung erlangt, dass manche bereits vom Ende der Begriffs der 
«Privatheit» sprechen. Die Frage, ob es zulässig sei, die ins Netz 
gestellten Informationen weiterzuverbreiten oder sich darauf zu 
beziehen ist für Medienschaffende bei der Ausübung ihres Berufs 
mittlerweile zentral geworden.
Der Presserat begründet seine Haltung mit seiner bisherigen 
Praxis: Öffentlichkeit bedeutet in Bezug auf das Internet nicht 
zwingend auch «Medienöffentlichkeit». Entscheidend ist - nicht nur im
Internet - mit welcher Absicht sich jemand im öffentlichen Raum 
exponiert.
Je nach ihrem Inhalt behalten Informationen oder Bilder trotz der 
Veröffentlichung im Internet ihren privaten Charakter. Im Einzelfall 
sind Journalisten deshalb verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, welches
Interesse überwiegt: Das Recht der Öffentlichkeit auf Information 
oder das Recht einer Person auf den Schutz ihres Privatlebens.
Bei dieser Abwägung ist entscheidend, in welchem Kontext eine 
Information ins Netz gestellt wird. Erscheinen die Informationen in 
einem sozialen Netzwerk wie Facbook oder auf einer institutionellen 
Website? Sind die Informationen eher für einen kleinen Kreis von 
Adressaten bestimmt oder für eine breite Öffentlichkeit? Ist der 
Autor eine Privatperson oder öffentlich bekannt?
Vergewissern müssen sich Medienschaffende auch, ob eine der 
Voraussetzungen für die identifizierende Berichterstattung erfüllt 
ist. Die in der Richtlinie 7.2 zur Ziffer 7 der «Erklärung» 
angeführten Fälle, in denen eine Namensnennung zulässig ist, gelten 
auch im Internet: Es muss sich um einen öffentlichen Auftritt 
handeln, die Person muss allgemein bekannt sein und die Information 
in Zusammenhang damit stehen, die betroffene Person hat die 
Einwilligung zur Namensnennung gegeben, die Person übt ein 
politisches Amt aus, sie hat ein staatliche oder gesellschaftlich 
leitenden Funktion, es besteht Verwechslungsgefahr oder es gibt ein 
anderes überwiegendes öffentliches Interesse an der Namensnennung.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

Plus de actualités: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Plus de actualités: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa