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"heidi.news" durfte verdeckt ermitteln (Stellungnahme 80/2021)

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Bern (ots)

Parteien: Frammery und Addor c. "heidi.news"

Themen: Unlautere Methoden / Privatleben / Menschenwürde

Beschwerden abgewiesen

Zusammenfassung

Dürfen Medien verdeckt recherchieren, um neue Informationen zu liefern? Gemäss Schweizer Presserat ist dies zulässig, wenn die Informationen von offensichtlichem öffentlichem Interesse sind und sich anders nicht beschaffen lassen.

Im September und Oktober 2020 veröffentlichte "heidi.news" eine achtteilige Reportage mit dem Titel "Au coeur de la complosphère". Sie beschrieb das Leben einer Westschweizer Gruppe sogenannter Verschwörungstheoretiker aus der Innenperspektive. Für seine Recherche machte sich der Journalist mit seinen Gesprächspartnern bekannt, ohne die tatsächlichen Gründe für seine Anwesenheit zu nennen. Sodann verfälschte er verschiedene Elemente seiner Biografie. Die Aktion im Sommer 2020 dauerte fast zwei Monate.

Zwei der in der Artikelserie erwähnten Personen beschwerten sich daraufhin beim Presserat. Sie beanstandeten insbesondere solche Verschleierungsmethoden, die ihrer Meinung nach gegen die Berufsethik verstossen.

Die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" missbilligt zwar die Anwendung "unlauterer Methoden". Sie sieht jedoch Ausnahmen vor, in denen die verdeckte Informationsbeschaffung je nach Umständen als legitimes Mittel zur Recherche erscheint. Dies unter zwei Bedingungen: Die gesammelten Informationen müssen von überwiegendem öffentlichem Interesse sein UND sie wären nicht durch eine fairere Methode zu erlangen.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Berichterstattung aus dem Inneren einer Bewegung von Verschwörungstheoretikern von überwiegendem öffentlichem Interesse ist - insbesondere in Anbetracht des besonderen Kontexts der Pandemie und der Existenz ähnlicher Gruppierungen im Ausland. Weiter urteilt er, dass ein Teil der durch die Reportage gelieferten Informationen ohne die Undercover-Arbeit von "heidi.news" der Öffentlichkeit nicht hätte zugänglich gemacht werden können. Der Rat hat die Beschwerde daher abgewiesen.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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