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swissstaffing legt gegen die Einschränkung der Temporärarbeit im öffentlichen Beschaffungswesen im Kanton Waadt Beschwerde ein

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Dübendorf (ots)

Mit der Änderung des "loi vaudoise sur les marchés publics (LMP-VD)" führt der Kanton Waadt eine Einschränkung des Einsatzes von Temporärmitarbeitenden bei öffentlichen Aufträgen ein - ohne dabei die Kontroll- und Genehmigungspflicht klar zu regeln. Für swissstaffing, den nationalen Branchenverband der Personaldienstleister, verstösst diese Gesetzesänderung gegen die in der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit. Aufgrund dessen reichte swissstaffing bei der Verfassungskammer des Kantons Waadt eine Beschwerde gegen das am 28. Juni 2022 erlassene Gesetz ein.

Die Gesetzesänderung im Kanton Waadt schränkt den Einsatz vom Temporärmitarbeitenden bei der Ausführung aller öffentlichen Aufträgen ein. Neu sind Anbieter, die für die Erfüllung von öffentlichen Aufträgen auf Temporärarbeitende zurückgreifen, verpflichtet dies dem öffentlichen Auftraggeber zu melden. Diese Ankündigungspflicht muss vor Ausübung jeglicher Tätigkeit geschehen. Dazu kommt eine Kontroll- und Genehmigungspflicht des öffentlichen Auftraggebers hinzu. Allerdings bleiben sowohl die Genehmigungskriterien der Anträge wie auch die Ausgestaltung der Kontrollen völlig unklar und undurchsichtig. Dies gibt der Vergabestelle öffentlicher Aufträge einen nicht gerechtfertigten Ermessensspielraum, durch welchen theoretisch bestimmte Agenturen bevorzugt oder die Temporärarbeit bei bestimmten öffentlichen Aufträgen sogar verboten werden könnte.

Massnahmen gegen die Wirtschaftsfreiheit

Für swissstaffing ist jede staatliche Massnahme, die darauf abzielt, die Temporärarbeit einzuschränken, unzulässig. Insbesondere, wenn es sich um eine wirtschaftspolitische Massnahme handelt, die dem in Artikel 27 der Bundesverfassung garantierten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zuwiderläuft. So wurden auch alle früheren gesetzlichen Versuche, die Temporärarbeit im öffentlichen Beschaffungswesen zu beschränken, von den Gerichten als nicht rechtskonform abgewiesen. Obwohl das neue Gesetz im Kanton Waadt die Temporärarbeit nicht ganz verbietet, verfolgt dieses eindeutig die Absicht, Unternehmen dazu zu bewegen, auf dieses Geschäftsmodell zu verzichten. So wird Arbeitnehmenden die freie Wahl ihrer Anstellungsform und den Arbeitgebenden ihrer Produktionsmittel genommen. Zudem führt diese Beschränkung auch zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen und zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten, da die Temporärarbeit für kleine und mittlere Lokalunternehmen eine wichtige Stütze zur Erfüllung von öffentlichen Aufträgen ist.

Temporärarbeit - Gleichgewicht zwischen Flexibilität und sozialer Sicherheit

Das Gesetz über die Arbeitsvermittlung (AVG) sowie der als allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (ave GAV PV), regeln die Temporärarbeit und garantieren eine starke soziale Sicherheit. Mit Einschränkungen der Temporärarbeit entsteht die Gefahr, dass Unternehmen auf flexible Arbeitsformen mit geringerer sozialer Absicherung und begrenzten Kontrollen ausweichen - wie Schwarzarbeit oder die Entsendung von ausländischen Arbeitskräften in die Schweiz. In den Augen von swissstaffing gibt es keine Rechtfertigung für das Eingreifen des Kantons in die Bereiche Personalverleih und öffentliches Beschaffungswesen. Deshalb wurde bei der Verfassungskammer des Kantons Waadt gegen das Gesetz "loi vaudoise sur les marchés publics (LMP-VD)" Beschwerde eingelegt.

Pressekontakt:

Boris Eicher, Leiter Rechtsdienst swissstaffing
Tel: 044 388 95 38; boris.eicher@swissstaffing.ch

Blandina Werren, Leiterin Kommunikation
Tel: 044 388 95 35, blandina.werren@swissstaffing.ch

www.swissstaffing.ch

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