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EA288 - Durchbruch beim OLG Köln
Zykluserkennung dürfte illegale Abschaltvorrichtung sein

Köln (ots)

Die Vorreiter im Abgasskandal, die Kanzlei Rogert & Ulbrich, aus Köln sind nach eigenen Angaben bereits in hunderten Verfahren gegen die Volkswagen AG aktiv, um die Rückzahlung des Kaufpreises auch für neuere Dieselfahrzeuge mit Euro 6-Norm zu erwirken, in denen ein Motor mit der Bezeichnung EA288 verbaut ist. Dieser Motorentyp ist heute in aller Munde, weil die Deutsche Umwelthilfe nach eigenen Angaben nachweisen kann, dass alle EA288 Fahrzeuge über eine illegale Softwaremanipulation verfügen.

Am 12.09.2019 fand in einem solchen Verfahren eines VW Golf VII (Az: 15 U 234/18) die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Köln statt. In der Ausgangsinstanz wurde die Klage von dem Landgericht Aachen noch abgewiesen, weil das Gericht der Volkswagen AG in ihrer Argumentationslinie folgte, dass ein EA288 kein EA189 sei und somit keine Abschaltvorrichtungen verbaut seien.

Dagegen richtete sich die Klägerin mit Ihrer Berufung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass zwischen den Parteien der Verbau einer Software zur Zykluserkennung unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Senat, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein Anspruch der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG in Betracht komme und an sich "nicht von der Hand zu weisen sei".

Ferner vertrat der Senat die Rechtsauffassung, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Volkswagen AG die sog. sekundäre Darlegungsobliegenheit treffe und sie daher vorzutragen habe, wozu die Zykluserkennung diene und wie die Diskrepanz zwischen Messergebnissen auf dem Prüfstand und Messergebnissen bei normalem Betrieb auf der Straße zustande kommen könnten. Zu den vorgetragenen Zykluserkennungsmethoden und den Hinweisen des Senats habe nun die Volkswagen AG nochmals 6 Wochen Zeit ergänzend vorzutragen.

Prof. Dr. Marco Rogert erläutert, dass die klaren Worte des Senats in der Beurteilung der Betroffenheit von Fahrzeugen mit EA288-Motoren einen Durchbruch darstelle, da ihm bisher keine gleichgelagerten Äußerungen von Oberlandesgerichten bekannt seien.

Er fügt noch hinzu, dass das Verfahren genauso begonnen hätte, wie vor knapp 4 Jahren die Prozesse wegen des Typs EA189. Er erinnert daran, dass schon damals Fahrzeuge, für die noch kein Rückrufschreiben durch das Kraftfahrtbundesamt verschickt worden war, vor Gericht als "sauber" galten.

Rechtsanwalt Ulbrich, der das Verfahren federführend schriftsätzlich begleitete, sieht nunmehr eine ähnliche Entwicklung auf die Erwerber eines EA288 Fahrzeuges zukommen und rät dazu, Ansprüche schon jetzt im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen.

Kontakt:


Prof. Dr. Marco Rogert
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: rogert@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

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