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Crossair

Umwandlung der Crossair-Genussscheine sind von Bundessteuer befreit

Basel (ots)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)
bestätigte, dass die ehemaligen Inhaber von Genussscheinen der
Crossair keine direkten Bundessteuern entrichten müssen: Die bisher
nennwertlosen Genussscheine wurden im Zuge der Kapitalerhöhung und
der Vereinfachung der Kapitalstruktur in Namenaktien von nominal 50
Franken umgewandelt. Die Transaktion ist gemäss der EStV nicht
steuerpflichtig.
Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6.
Dezember 2001 haben die Aktionäre der Crossair den Umtausch von
Genussscheinen in Namenaktien beschlossen. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (EstV) hat nun der Crossair mitgeteilt, dass im
vorliegenden Fall der Umtausch der Genussscheine bei natürlichen
Personen nicht der direkten Bundessteuer (Einkommenssteuer)
unterliegt.
Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezieht sich
lediglich auf die direkte Bundessteuer. Grundsätzlich darf davon
ausgegangen werden, dass die kantonalen Steuerbehörden der Auffassung
der Eidgenössischen Steuerverwaltung folgen werden. Sollte eine
Besteuerung dennoch erfolgen, so sollten die betroffenen
Genussscheininhaber (natürliche Personen) auf die Entscheidung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung hinweisen.

Kontakt:

Crossair, Corporate Communications
Postfach
CH - 4002 Basel
Tel. +41/61/325'45'53
Fax +41/61/325'35'54
E-mail: wim@crossair.ch
Internet: www.crossair.com

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