Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Rechtshilfeinstrumente der modernen Kriminalität anpassen - Botschaft zur Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
Bern (ots)
26.03.2003. Die Schweiz will mit neuen Rechtshilfeinstrumenten die internationale Bekämpfung der modernen Kriminalität verstärken. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck am Mittwoch die Botschaft zur Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen verabschiedet.
Das Zweite Zusatzprotokoll ergänzt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959, das den modernen Formen der Kriminalität nicht mehr ganz genügt. Das Zusatzprotokoll, an dessen Erarbeitung sich die Schweiz aktiv beteiligt hat, passt die Rechtshilfeinstrumente den politischen, sozialen und technologischen Verhältnissen an, um den neuen Anforderungen der Praxis gerecht zu werden.
Neuerungen und Ergänzungen
Viele der neuen griffigen Rechtshilfebestimmungen lehnen sich an das EU-Rechtshilfeübereinkommen von 2000 an. Dies gilt insbesondere für die Einvernahme per Video- oder Telefonkonferenz, die spontane Übermittlung von Informationen ohne Rechtshilfeersuchen, die Rückgabe von Deliktsgut, die grenzüberschreitende Observation, die kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung und gemeinsame Ermittlungsgruppen. Ferner können alle Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheide dem Empfänger künftig per Post direkt zugestellt werden, was die Rechtshilfebehörden entlasten wird.
Das Zusatzprotokoll ergänzt zudem das Grundübereinkommen in verschiedenen Punkten, ohne jedoch seinen Kerngehalt zu ändern. So kann die Rechtshilfe künftig nicht nur Justizbehörden, sondern auch Verwaltungsbehörden gewährt werden, die strafbare Handlungen verfolgen, sofern im Verfahren ein Strafgericht angerufen werden kann. Zudem können Rechtshilfeersuchen neu direkt der zuständigen Behörde im ersuchten Staat geschickt werden und müssen nicht mehr - wie dies heute die Regel ist - über die Justizministerien übermittelt werden.
Kein Neuland für die Schweiz
Die Schweiz hat das Zweite Zusatzprotokoll am 15. Februar 2002 unterzeichnet. Mit der Ratifikation dieses Instrumentes betritt die Schweiz kein Neuland, da zahlreiche Regelungen bereits in bilateralen Verträgen mit Nachbarstaaten vereinbart wurden oder im Rechtshilfegesetz enthalten sind. Der Bundesrat verzichtet auf Vorbehalte, da die Bestimmungen über die modernen Ermittlungs- und Verfahrenstechniken (Observation, kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlung, gemeinsame Ermittlungen), die im schweizerischen Recht erst ansatzweise oder noch nicht geregelt sind, dem Gesetzgeber den notwendigen Spielraum lassen. Zudem wird für die Anordnung und den Vollzug dieser Massnahmen ausschliesslich das Schweizer Recht massgebend sein.
Bisher wurde das Zweite Zusatzprotokoll von 21 Staaten unterzeichnet und von zwei Staaten ratifiziert (Stand: 31.01.03). Es wird in Kraft treten, sobald drei Ratifikationen vorliegen.
Die französische und englische Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls (Übereinkommen Nr. 182) kann auf der Website des Europarates (http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm) abgerufen werden.
Weitere Auskünfte: Mario-Michel Affentranger, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 43 42