Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Bestimmungen über die Thurgauer Zivilstandsämter nicht genehmigt Für den Bundesrat nicht mit dem Bundesrecht vereinbar
Bern (ots)
02.07.2003. Die Gesetzesbestimmungen über die Zivilstandsämter im Kanton Thurgau sind nicht mit den Vorschriften des Bundes über den minimalen Beschäftigungsgrad für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte vereinbar. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am Mittwoch die entsprechenden Bestimmungen des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht genehmigt.
Um im immer komplexer werdenden Zivilstandswesen auch in Zukunft einen fachlich zuverlässigen Vollzug zu gewährleisten, schreibt die Zivilstandsverordnung für Zivilstandsbeamtinnen und -beamten einen minimalen Beschäftigungsgrad von 40% vor. Die am 9. April 2003 vom Thurgauer Grossen Rat verabschiedete Regelung belässt die Zivilstandsämter bei den Gemeinden und sieht vor, dass grundsätzlich weiterhin 80 Zivilstandsämter geführt werden. Es ist unbestritten, dass der überwiegende Teil der Thurgauer Zivilstandsbeamtinnen und - beamten den vorgeschriebenen minimalen Beschäftigungsgrad nicht erreicht. Damit widerspricht die vom Thurgauer Grossen Rat verabschiedete Regelung dem Bundesrecht. Der Bundesrat hat deshalb nur jene Änderungen des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch genehmigt, die nicht die Organisation der Zivilstandsämter betreffen.
Weitere Auskünfte: Rolf Reinhard, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 48