Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Bessere Information beim Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - EJPD schickt Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung
Bern (ots)
28.01.2004. Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien sollen insbesondere durch eine Informationspflicht und ein Widerrufsrecht besser vor Missbräuchen geschützt werden. Dies sieht der Vorentwurf einer Revision des Obligationenrechts vor, den das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung schickt.
Teilzeitnutzung an Immobilien oder Timesharing bedeutet, dass eine Person eine Immobilie alljährlich während einer bestimmten, mehr oder weniger kurz bemessenen Zeit benutzt. Dies ermöglicht eine zeitlich gestaffelte Nutzung der Immobilie durch mehrere Personen. Angesichts der Bedeutung der Teilzeitnutzung an Immobilien (in der Regel Ferienwohnungen) und möglicher Missbräuche will der auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Nils de Dardel zurückgehende Vorentwurf der Rechtskommission des Nationalrates den Konsumentenschutz stärken.
In voller Kenntnis der Sachlage entscheiden
Die Kommission beantragt eine Revision des Obligationenrechts und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Somit kann der Erwerber in voller Kenntnis der Sachlage, namentlich aller finanziellen Verpflichtungen, entscheiden. Der Vorentwurf bestimmt, wie der Konsument vor dem Vertragsabschluss zu informieren ist, umschreibt Form und Inhalt des Vertrags sowie die Folgen der Verletzung dieser inhaltlichen und formellen Anforderungen.
Widerrufsrecht innert 14 Tagen
Als wichtige Schutzmassnahme sieht der Entwurf ein Widerrufsrecht vor: Der informierte Konsument soll sich während einer Frist von 14 Tagen von den eingegangenen Verpflichtungen befreien können. Damit das Widerrufsrecht nicht toter Buchstabe bleibt, gilt ein Anzahlungsverbot. Im Falle einer Anzahlung könnte es für den Konsumenten schwierig sein, diesen Betrag zurückzubekommen, und er könnte aus diesem Grund auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichten.
Die Bestimmung über die Auflösung von Kreditverträgen bewirkt, dass der Konsument, der den Vertrag über den Erwerb von Teilnutzungsrechten widerruft, nicht mehr an den Vertrag gebunden ist, welcher der Finanzierung des Erwerbs diente.
Weitere Auskünfte: Bassem Zein, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 36 22