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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Spezielle Form der lebenslangen Verwahrung für gefährliche Straftäter EJPD schickt Bericht und Vorentwurf zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative in die Vernehmlassung

Bern (ots)

15.09.2004. Die Gesellschaft besser vor gefährlichen
Straftätern schützen ohne die Grundsätze der Europäischen 
Menschenrechtskonvention (EMRK) zu missachten: Dieses Ziel verfolgen 
der Bericht und Vorentwurf zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative, 
die das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Mittwoch im 
Auftrag des Bundesrates bis am 15. Dezember 2004 in die 
Vernehmlassung geschickt hat.
Der neue Artikel 123a der Bundesverfassung wurde von Volk und 
Ständen am 8. Februar 2004 mit der Zustimmung zur Volksinitiative 
„Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche 
Sexual- und Gewaltstraftäter“ gutgeheissen. Die lebenslange 
Verwahrung dieser Kategorie von Straftätern darf nur noch 
eingeschränkt überprüft werden. Die von einer Arbeitsgruppe 
ausgearbeitete Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches 
sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, das im Sinne der Initiative 
einen Überprüfungsautomatismus ausschliesst, aber gleichzeitig der 
EMRK Rechnung trägt: • Auf Gesuch der lebenslänglich verwahrten 
Person beauftragt die kantonale Vollzugsbehörde die vom Bundesrat 
neu zu schaffende Eidgenössischen Fachkommission mit der Abklärung, 
ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Therapierbarkeit dieser 
Person vorliegen. • Die Vollzugsbehörde entscheidet gestützt auf die 
Erkenntnisse der Fachkommission, ob der Täter behandelt werden soll. 
Die Behandlung wird in einer ersten Phase im Rahmen des Vollzugs der 
lebenslangen Verwahrung durchgeführt. • Zeigt die Behandlung, dass 
sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und 
weiter verringern lässt, so hebt das Gericht die lebenslängliche 
Verwahrung auf und ordnet die ordentliche Verwahrung oder eine 
therapeutische Behandlung an.
Verwahrung kann auch nachträglich angeordnet werden
Als Neuerung, die über die Verwahrungsinitiative hinausgeht, sieht 
der Vorentwurf vor, dass die lebenslange oder die ordentliche 
Verwahrung auch nachträglich angeordnet werden kann. Diese 
Bestimmung kann angewendet werden, wenn neue Tatsachen und 
Beweismittel belegen, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung 
bereits zum Zeitpunkt des Urteils bestanden, das Gericht jedoch 
keine Kenntnis davon hatte. Damit kann die Entlassung von 
Straftätern, die sich erst im Strafvollzug als gefährlich erweisen, 
verhindert werden.
Zukünftiges Verhalten wichtiger als die begangene Tat
Die Arbeitsgruppe setzte sich zudem mit den Vorschlägen und der 
Kritik aus Kreisen der Strafverfolgung und des Strafvollzugs am 
neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auseinander undschlägt 
eine Reihe von Änderungen vor. Namentlich sollen künftig nicht nur 
Verbrechen, die mit einer Strafe von mindestens zehn Jahren bedroht 
werden, sondern alle Verbrechen und Vergehen Anlass für eine 
ordentliche Verwahrung sein - sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass 
der Täter nach der Strafverbüssung schwere Straftaten begehen wird. 
Damit soll neu für die Anordnung einer Verwahrung weniger die 
begangene Tat ausschlaggebend sein als vielmehr das zukünftige 
Verhalten des Täters.
Eine therapeutische Behandlung soll zudem künftig nicht nur für 
psychisch gestörte Personen, sondern auch für Personen vorgesehen 
werden, die nur einzelne Symptome einer psychischen Störung 
aufweisen. Denn mit einer psychiatrischen Therapie lässt sich oft 
auch der Gefährlichkeit solcher Täter wirksam begegnen.
Die von Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, 
geleitete Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern der 
Strafverfolgung, des Strafvollzugs, der Strafrechtslehre und der 
Gerichtspsychiatrie sowie aus Vertreterinnen des Initiativkomitees 
zusammen. Die Vertreterinnen des Initiativkomitees betrachten den 
Gesetzesentwurf als ausgewogenes Gesamtkonzept, das sie nur 
mitzutragen gedenken, solange es intakt bleibt.
Weitere Auskünfte:
Heinz Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031  322 41 04
Adrian Scheidegger, Bundesamt für Justiz, Tel. 031  322 47 90

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