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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person Rechtliche Grundlagen treten am 1. Oktober 2004 in Kraft

Bern (ots)

17.09.2004. Verurteilte Personen können künftig
auch ohne ihr Einverständnis in ihren Heimatstaat zur 
Strafverbüssung überstellt werden. Das Zusatzprotokoll zum 
Überstellungsübereinkommen des Europarats tritt für die Schweiz am 
1. Oktober 2004 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen des 
Rechtshilfegesetzes hat der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt in 
Kraft gesetzt.
Das von der Schweiz seit 1988 angewendete Übereinkommen des 
Europarates über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht 
ausländischen Strafgefangenen, ihre Strafe im Heimatstaat zu 
verbüssen. Das Überstellungsübereinkommen dient einem humanitären 
Zweck und will die Wiedereingliederung von Strafgefangenen in die 
Gesellschaft fördern. Es kann jedoch nur angewendet werden, wenn die 
verurteilte Person eine Überstellung wünscht.
Ohne oder gegen den Willen der verurteilten Person
Im Interesse einer weiter gehenden internationalen Zusammenarbeit 
sieht das Zusatzprotokoll vor, dass auch ohne oder gegen den Willen 
einer verurteilten Person in zwei Fällen eine Strafvollstreckung im 
Heimatstaat erfolgen kann.
• Wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine 
rechtskräftige Aus- oder Wegweisungsverfügung vorliegt, kann sie in 
ihren Heimatstaat zum Vollzug einer Reststrafe von mindestens sechs 
Monaten überstellt werden.
• Wenn die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren 
Heimatstaat flieht und sich so der Strafverbüssung zu entziehen 
versucht, kann der Heimatstaat stellvertretend die Strafe 
vollstrecken. In beiden Fällen ist die Zustimmung des Heimatstaates 
erforderlich.
Rechte der verurteilten Person
Nach dem Zusatzprotokoll muss einer verurteilten Person 
insbesondere das rechtliche Gehör gewährt werden. In der Schweiz 
kann sie sich sowohl einer Überstellung an den Heimatstaat als auch 
einem Vollzug einer ausländischen Strafe widersetzen. Gegen das auf 
Antrag eines Kantons vom Bundesamt für Justiz (BJ) gestellte 
Überstellungsersuchen ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim 
Bundesgericht möglich. Das Zusatzprotokoll bleibt dem Gedanken der 
Resozialisierung verpflichtet und bezweckt eine Wiedereingliederung 
im Heimatstaat, das heisst im gewohnten sozialen und kulturellen 
Umfeld. Gegen den Entscheid, ein ausländisches Urteil in der Schweiz 
zu vollstrecken, müssen die zuständigen kantonalen Behörden 
mindestens eine Weiterzugsmöglichkeit vorsehen.
Für den Beitritt anderer Staaten werben
Das bisher von 25 Mitgliedstaaten des Europarates ratifizierte 
Zusatzprotokoll dürfte in der Schweiz den Anteil ausländischer 
Strafgefangener reduzieren und die Strafanstalten entlasten. Zu 
erwarten ist auch eine abschreckende Wirkung auf kriminelle 
Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz 
("Kriminaltouristen"). Damit möglichst zahlreiche Überstellungen 
vollzogen werden können, will der Bundesrat aktiv für den Beitritt 
anderer Staaten zum Zusatzprotokoll werben und dieses Thema an 
Justizministertreffen sowie Arbeits- und Staatsbesuchen zur Sprache 
bringen. Die Erreichung dieses Ziels setzt zudem voraus, dass nach 
dem Erlass von Urteilen gegen ausländische Straftäter die kantonalen 
Ausländer- und Migrationsbehörden rasch Aus- oder 
Wegweisungsentscheide fällen.
Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 77 88

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