Eidg. Departement des Innern (EDI)
Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen heisst neu "Kommission für Kinder- und Jugendfragen"
(ots)Der Bundesrat hat die Umbenennung der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen (EKJ) in Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) beschlossen. Mit dieser Namenserweiterung wird den bereits heute durch die Kommission wahrgenommenen Tätigkeiten in den Bereichen der Kinder- und Jugendpolitik Rechnung getragen. Die Jugendförderungsverordnung wird entsprechend der Umbenennung der Kommission angepasst.
Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen (EKJ) setzt sich seit ihrem Bestehen neben dem Bereich der Jugendpolitik auch mit Fragen der Kinderpolitik auseinander. Mit der beschlossenen Namenserweiterung in Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) legitimiert der Bundesrat nun explizit die Aktivitäten der Fachkommission in beiden Bereichen. Der Übertritt vom Kinder- ins Jugendalter ist heute aus soziologischer und entwicklungspsychologischer Sicht nicht mehr an eine starre Altersgrenze gebunden und verläuft im Alltag unterschiedlich. Die Dauer einer Lebensphase hängt sowohl von der individuellen Biographie als auch vom gesellschaftlichen Wandel ab. Die Kategorien "Kinder" und "Jugendliche" sind auch aus juristischer Sicht nicht immer klar einer Altersgrenze zuzuordnen. Gemäss Art. 1 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes wird jeder Mensch der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind bezeichnet, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Das Schweizerische Recht stimmt mit dieser Definition überein. Die schweizerische Bundesverfassung spricht sowohl von Kindern als auch von Jugendlichen, ohne den Übergang von der Kategorie der unmündigen Kinder in die Kategorie der Jugendlichen klar festzulegen. Das Zivilrecht, das Strafrecht, das Arbeitsrecht, das Obligationenrecht und das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit kennen wiederum spezifische Anwendungen der Begriffe und Altersgrenzen. Eine einheitliche Definition der Begriffe Kinder und Jugendliche ist also in der für die Schweiz relevanten Rechtsgrundlagen nicht vorhanden. Eine generelle Abgrenzung der Politikbereiche "Kinder" und "Jugendliche" ist folglich nicht möglich und wird von Fachleuten nicht als sinnvoll erachtet. Die EKKJ hat die Interessen von Kinder und Jugendlichen schon immer als bereichsübergreifende Aufgaben wahrgenommen. Mit der Namenserweiterung wird nun den Koordinations- und Vernetzungsaufgaben der Kommission in Fragen der Kinder- und Jugendpolitik explizit Rechnung getragen. Die Jugendförderungsverordnung (JFV) wird aufgrund der Namensänderung der Kommission entsprechend angepasst.
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