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Berufliche Vorsorge: erhöhte Transparenz dank der Revision

(ots)

Der Bundesrat hat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Etappen umzusetzen. Die erste Etappe der Revision tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sie beinhaltet Massnahmen zu Gunsten einer grösseren Transparenz in Bezug auf die Führung der Vorsorgeeinrichtungen und auf die paritätische Verwaltung.

Der Bundesrat hat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Schritten 
in Kraft zu setzen. Er entspricht somit dem Willen des Parlaments, 
das eine rasche Umsetzung der 1. BVG-Revision verlangt hatte, v. a. 
damit die Versicherten wieder Vertrauen fassen. Aus diesem Grund 
sollen die Massnahmen bezüglich grösserer Transparenz bereits auf 1. 
April 2004 in Kraft treten, die Umsetzung der beiden nächsten 
Etappen ist für 2005 und 2006 vorgesehen.
Erste Etappe: Mehr Transparenz Die Transparenz soll mit folgenden 
Massnahmen erhöht werden: * Verstärkung der paritätischen Verwaltung 
bei den Sammeleinrichtungen und Verbesserung der Ausbildung von 
Versichertenvertretern im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtungen. 
Die Vorsorgeeinrichtungen werden dazu verpflichtet, 
Weiterbildungskurse anzubieten. * Vereinheitlichung der Normen der 
Rechnungsführung unter Anwendung der Empfehlungen SWISS GAAP RPC 26. 
* Verpflichtung für die Versicherer, eine separate Rechnung für die 
von ihnen betriebenen Sammelstiftungen zu führen. Diese Massnahme 
erlaubt eine klare Trennung der Guthaben der beruflichen Vorsorge 
und der anderen Versicherungsgeschäfte. * Informationspflicht der 
Versicherer gegenüber den Sammelstiftungen, die ihrerseits in der 
Lage sind, den Versicherten Auskunft über die Berechnung der 
Beiträge, die Überschussbeteiligung und die Versicherungsleistungen 
zu geben. * Für den Fall einer Auflösung von Versicherungsverträgen 
zwischen Versicherern und den Vorsorgestiftungen gibt es 
Bestimmungen, die den Interessen der Versicherten und ihren 
Vorsorgeguthaben besser Rechnung tragen.
Die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, 
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wurden entsprechend 
geändert und werden auch am 1. April 2004 in Kraft treten. Die 
Pensionskassen haben bis Ende 2004 Zeit, ihre Reglemente und 
Infrastrukturen an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 	Tel. 031 322 90 61
	Jürg Brechbühl, Vizedirektor
	Alters- und Hinterlassenenvorsorge
Tel. 031/322 91 86 
	Erika Schnyder
Leiterin Bereich Rechtsfragen Berufliche Vorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung
Gesetzestexte unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2003/6653.pdf
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bsv.admin.ch

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