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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Verordnungsrevisionen im Heilmittelrecht Die Tierarzneimittelverordnung schliesst eine Lücke

(ots)

Der Bundesrat hat das Heilmittelverordnungspaket II verabschiedet. Dieses umfasst eine neue Tierarzneimittelverordnung und einige Änderungen und Ergänzungen bestehender Verordnungen zum Heilmittelgesetz. Neu geregelt ist der Import von Arzneimitteln im Einzelfall. Die Tierarzneimittelverordnung hat einen erhöhten Schutz von Mensch und Tier zum Ziel. So sollen zum Beispiel nur sichere, wirksame und qualitativ hoch stehende Medikamente eingesetzt werden. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. September 2004 in Kraft, es sind jedoch zum Teil Übergangsfristen vorgesehen. Insbesondere wird die neue Tierarzneimittelverordnung eine Lücke im bestehenden Recht schliessen.

Die heutigen Bundesratsverordnungen zum Heilmittelgesetz, die im 
Jahr 2002 in Kraft gesetzt wurden, haben sich grösstenteils bewährt. 
In Einzelfragen waren jedoch Änderungen unabdingbar. Der 
Direktimport von Arzneimitteln durch Ärzte und Apotheker 
beispielsweise wird liberalisiert und praxistauglich ausgestaltet. 
Dies bedeutet, dass Ärzte und Apotheker in Zukunft im Einzelfall 
Arzneimittel aus Ländern, die ein vergleichbares Zulassungssystem 
kennen, ohne Bewilligung importieren können, wenn es in der Schweiz 
kein alternativ einsetzbares Arzneimittel gibt. Zudem hat der 
Bundesrat die Abgabe von Arzneimitteln durch eidgenössisch 
diplomierte Personen in der Komplementärmedizin ermöglicht. 
Insbesondere hat er auch die Abgabe von rezeptfreien und 
apothekenpflichtigen Produkten in Drogerien geregelt. Diese 
Ausnahmeregelung dient der Aufrechterhaltung der notwendigen 
Versorgung der Bevölkerung in abgelegenen Gebieten und kommt 
ausschliesslich den heutigen Gepflogenheiten der betroffenen Kantone 
entgegen.
Die neue Tierarzneimittelverordnung trägt dazu bei, dass die 
Konsumentinnen und Konsumenten Vertrauen in Lebensmittel tierischer 
Herkunft haben können. Der Einsatz von Tierarzneimitteln bei 
Nutztieren wird einer klaren Regelung unterworfen. Diese 
Anforderungen, die Mehrkosten für die Landwirtschaft bedeuten, 
werden heute von vielen modernen Betrieben schon eingehalten.
Das Heilmittelgesetz legt fest, dass Tierarzneimittel an Nutztiere 
nur abgegeben werden dürfen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt 
den Gesundheitszustand des Tiers bzw. der Tiere kennt. Die neue 
Verordnung lässt Ausnahmen zu, wenn eine Tierärztin oder ein 
Tierarzt den Bestand regelmässig betreut und überwacht und eine 
Vereinbarung mit den Tierhalterinnen und Tierhaltern abgeschlossen 
wird. Diese Vereinbarung ermöglicht es dann, Tierarzneimittel auch 
auf Vorrat zu verschreiben und abzugeben. Wenn den Tieren 
Arzneimittel über technische Anlagen gemischt mit Futter gegeben 
werden, sind hohe Hygieneanforderungen zu beachten. Deshalb wird neu 
verlangt, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Tierhalter 
fachlich unterstützt und Mitverantwortung trägt.
Neu ist ebenfalls die Pflicht von allen Beteiligten, 
Arzneimittellieferungen aufzuzeichnen. Bei Problemen wird sofort 
nachvollziehbar sein, wer wann wem welche Tierarzneimittel geliefert 
hat. Auch dies wird die Lebensmittelsicherheit verbessern.
Schliesslich wird durch die neue Tierarzneimittelverordnung der 
kantonale Vollzug vereinheitlicht. Bis heute wurden die Kontrollen 
in den Betrieben je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt. Deshalb 
hat der Bundesrat beschlossen, dass die Kantonstierärzte und 
Kantonstierärztinnen allein für heilmittelrechtliche Kontrollen, die 
Fragen der Tiergesundheit umfassen, zuständig sind, so dass nicht 
verschiedene Stellen die Tierhalterinnen und Tierhalter in vielen 
Einzelbereichen kontrollieren. Auch geht der Bundesrat davon aus, 
dass mittelfristig einige Kantone eine gemeinsame Kontrolle 
betreiben. Dies wird die Effizienz steigern, die Kosten senken und 
den Vollzug harmonisieren.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bettina Schulte, Abteilungsleiterin Biomedizin BAG, Tel. 031 322 95 
05

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