Eidg. Departement des Innern (EDI)
Verordnungsrevisionen im Heilmittelrecht Die Tierarzneimittelverordnung schliesst eine Lücke
(ots)Der Bundesrat hat das Heilmittelverordnungspaket II verabschiedet. Dieses umfasst eine neue Tierarzneimittelverordnung und einige Änderungen und Ergänzungen bestehender Verordnungen zum Heilmittelgesetz. Neu geregelt ist der Import von Arzneimitteln im Einzelfall. Die Tierarzneimittelverordnung hat einen erhöhten Schutz von Mensch und Tier zum Ziel. So sollen zum Beispiel nur sichere, wirksame und qualitativ hoch stehende Medikamente eingesetzt werden. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. September 2004 in Kraft, es sind jedoch zum Teil Übergangsfristen vorgesehen. Insbesondere wird die neue Tierarzneimittelverordnung eine Lücke im bestehenden Recht schliessen.
Die heutigen Bundesratsverordnungen zum Heilmittelgesetz, die im Jahr 2002 in Kraft gesetzt wurden, haben sich grösstenteils bewährt. In Einzelfragen waren jedoch Änderungen unabdingbar. Der Direktimport von Arzneimitteln durch Ärzte und Apotheker beispielsweise wird liberalisiert und praxistauglich ausgestaltet. Dies bedeutet, dass Ärzte und Apotheker in Zukunft im Einzelfall Arzneimittel aus Ländern, die ein vergleichbares Zulassungssystem kennen, ohne Bewilligung importieren können, wenn es in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel gibt. Zudem hat der Bundesrat die Abgabe von Arzneimitteln durch eidgenössisch diplomierte Personen in der Komplementärmedizin ermöglicht. Insbesondere hat er auch die Abgabe von rezeptfreien und apothekenpflichtigen Produkten in Drogerien geregelt. Diese Ausnahmeregelung dient der Aufrechterhaltung der notwendigen Versorgung der Bevölkerung in abgelegenen Gebieten und kommt ausschliesslich den heutigen Gepflogenheiten der betroffenen Kantone entgegen.
Die neue Tierarzneimittelverordnung trägt dazu bei, dass die Konsumentinnen und Konsumenten Vertrauen in Lebensmittel tierischer Herkunft haben können. Der Einsatz von Tierarzneimitteln bei Nutztieren wird einer klaren Regelung unterworfen. Diese Anforderungen, die Mehrkosten für die Landwirtschaft bedeuten, werden heute von vielen modernen Betrieben schon eingehalten.
Das Heilmittelgesetz legt fest, dass Tierarzneimittel an Nutztiere nur abgegeben werden dürfen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Gesundheitszustand des Tiers bzw. der Tiere kennt. Die neue Verordnung lässt Ausnahmen zu, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Bestand regelmässig betreut und überwacht und eine Vereinbarung mit den Tierhalterinnen und Tierhaltern abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung ermöglicht es dann, Tierarzneimittel auch auf Vorrat zu verschreiben und abzugeben. Wenn den Tieren Arzneimittel über technische Anlagen gemischt mit Futter gegeben werden, sind hohe Hygieneanforderungen zu beachten. Deshalb wird neu verlangt, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Tierhalter fachlich unterstützt und Mitverantwortung trägt.
Neu ist ebenfalls die Pflicht von allen Beteiligten, Arzneimittellieferungen aufzuzeichnen. Bei Problemen wird sofort nachvollziehbar sein, wer wann wem welche Tierarzneimittel geliefert hat. Auch dies wird die Lebensmittelsicherheit verbessern.
Schliesslich wird durch die neue Tierarzneimittelverordnung der kantonale Vollzug vereinheitlicht. Bis heute wurden die Kontrollen in den Betrieben je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt. Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, dass die Kantonstierärzte und Kantonstierärztinnen allein für heilmittelrechtliche Kontrollen, die Fragen der Tiergesundheit umfassen, zuständig sind, so dass nicht verschiedene Stellen die Tierhalterinnen und Tierhalter in vielen Einzelbereichen kontrollieren. Auch geht der Bundesrat davon aus, dass mittelfristig einige Kantone eine gemeinsame Kontrolle betreiben. Dies wird die Effizienz steigern, die Kosten senken und den Vollzug harmonisieren.
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