Eidg. Departement des Innern (EDI)
2. Säule: Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation
(ots)Der Bundesrat hat vom Bericht über die Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung Kenntnis genommen. Dieser Bericht wurde erstellt, um einer Motion vom 4. November 2002 der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Folge zu leisten. Der Bundesrat geht mit den Schlussfolgerungen des Berichts einig und sieht keine Veranlassung, die geltende Regelung zu ändern. Allerdings soll die Entwicklung in diesem Bereich weiterverfolgt werden.
Dieser Bericht wurde erstellt, um einer Motion vom 4. November 2002 der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Folge zu leisten. Diese verlangte, die Möglichkeit zu prüfen, die Austritte von Versicherten aus einer Vorsorgeeinrichtung im Normalfall (Freizügigkeit) und bei Teilliquidation gleich zu behandeln.
Die Freizügigkeit und die Teilliquidation werden zur Zeit verschieden geregelt: Im Freizügigkeitsfall hat der Versicherte Anspruch auf die Austrittsleistung gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG); diese Leistung umfasst keinen Anteil an freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung, darf aber dafür wegen eines versicherungstechnischen Fehlbetrages nicht gekürzt werden. Bei einer Teilliquidation hat der Versicherte Anspruch auf einen Anteil an freien Mitteln, muss aber dagegen eine allfällige Kürzung seiner Austrittsleistung wegen einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung hinnehmen, wobei das minimale BVG-Altersguthaben nicht geschmälert werden darf.
Die Gesellschaft Hewitt Associates SA hat vier Szenarien ausgearbeitet und untersucht, in denen die Freizügigkeit und die Teilliquidation identisch geregelt werden. Die Experten kamen jedoch zum Schluss, dass alle vier Szenarien - in unterschiedlichem Ausmass - noch grössere Nachteile enthielten als diejenigen, die sie hätten beheben sollen. Aus diesem Grund schlagen die Experten vor, den aktuellen Zustand beizubehalten.
Der Bundesrat teilt diese Sicht der Dinge: Er hat demzufolge entschieden, die Regelung auf diesem Gebiet im Moment nicht zu ändern. Er hat jedoch das EDI beauftragt, die Entwicklung der Lage weiterzuverfolgen: Falls sich die Ungleichbehandlungen so verschlimmern sollten, dass sie nicht mehr toleriert werden könnten, müsste die Frage im Rahmen einer nächsten BVG-Revision erneut geprüft werden.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Tel. 031 322 91 86 Erika Schnyder, Bereichsleiterin Rechtsfragen BV Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vollständige Bericht "Gleichbehandlung von Teilliquidation und Freizügigkeit" kann in pdf-Format aus dem Internet heruntergeladen werden: http://www.bsv.admin.ch/forschung/publikationen/4_05d_eBericht.pdf
Eine Publikation in der Reihe " Beiträge zur sozialen Sicherheit" folgt.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter www.bsv.admin.ch