Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten
Bern (ots)
09. Dez 2002 (EFD) An einer sauberen Firmenbewertung besteht unbestrittenermassen ein volkswirtschaftliches Interesse, hingegen braucht es deswegen keine weitergehende spezialgesetzliche Regelung für die Tätigkeit von Börsenanalysten. Dies schreibt der Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf ein Postulat von Nationalrat Rudolf Strahm (SP/BE). Seine ablehnende Haltung begründet der Bundesrat mit den in der Schweiz geltenden allgemein-gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den diese unterstützenden Selbstregulierungsstandards.
Strahms Postulat zielt darauf ab, im Zuge der aktuellen Revision der Finanzmarktaufsicht auch gesetzliche Regeln für die Tätigkeit von Personen zu prüfen, welche öffentliche Bewertungen von börsenkotierten Unternehmungen und Aktien (Analysten) abgeben. Dabei im Vordergrund steht die völlige und klare Trennung von Analystentätigkeit und Wertpapierverkauf des Geldinstituts, die Erfolgsentschädigung der Analysten nach Aktienverkäufen sowie das Verbot der Haltung von Aktien jener Firmen, die sie analysieren.
In seiner ablehnenden Antwort betont der Bundesrat, dass der Staat die Eigenverantwortung der Anbieter und Nachfrager nicht vollständig übernehmen könne und solle. Er ist der Ansicht, dass Selbstregulierungsstandards im Sinne des Subsidiaritätsprinzips eine sinnvolle Ergänzung zu gesetzlichen Bestimmungen darstellten. Das Börsengesetz enthalte bereits Verhaltensregeln in Art. 11. Demnach habe der Effektenhändler gegenüber seinen Kunden eine Informations-, eine Sorgfalts- und eine Treuepflicht. Die Schweizerische Bankiervereinigung prüfe zur Zeit die Einführung von Richtlinien für die Finanzanalyse. In diesen sei vorgesehen, dass der Effektenhändler sicherstellen solle, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligten. Die Eidg. Bankenkommission verfolge ihrerseits die Umsetzung und Entwicklung der Selbstregulierung zu den Verhaltensregeln eng. Sie habe die Möglichkeit bei Bedarf durch Rundschreiben einzuschreiten. Dies dränge sich namentlich dann auf, wenn sich die Selbstregulierung als nicht hinreichend erweise.
Auskunft: Martin Gisiger, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 22 76
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