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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Thema: Zinsenbesteuerung - Bilaterale II: Notiz an die Redaktionen

Bern (ots)

21. Mär 2003 (EFD) Wie zum damaligen Zeitpunkt
bekanntgegeben, wurde am 6. März 2003 anlässlich eines Treffens 
zwischen Bundesrat Kaspar Villiger, Ecofin-Präsident Nikos 
Christodoulakis und EU-Kommissar Frits Bolkestein und eine 
materielle Einigung über die noch offenen Fragen im Bereich der 
Zinsenbesteuerung erzielt. Für die Schweiz stellt diese Einigung die 
Basis zum Vertragsschluss dar. Zur Zeit ist die Frage der 
Zinsenbesteuerungsrichtlinie und des Abkommens mit der Schweiz im 
Ecofin noch pendent. Deshalb wird sich die Schweiz erst nach 
abgeschlossener materieller Einigung zu den EU-seitigen Beschlüssen 
äussern. In Beantwortung zahlreicher Medienanfragen stellt Ihnen das 
Eidg. Finanzdepartement (EFD) einen Überblick über die wichtigsten 
Punkte des Dreiertreffens sowie über den Zusammenhang zwischen der 
Zinsenbesteuerung und den anderen Dossiers der Bilateralen II zu. 
Der Abkommenstext wird nach der Paraphierung bekanntgegeben.
Zinsenbesteuerung - Abkommen Schweiz - EU
Die wichtigsten Punkte der Einigung vom 6. März 2003
Die Schweiz hat das Anliegen der EU stets geteilt, wonach 
Zinserträge von EU-Bürgern angemessen zu besteuern sind, und sie hat 
deshalb zu Verhandlungen über eine zur EU-internen Regelung 
gleichwertigen Lösung unter Wahrung des Bankgeheimnisses Hand 
geboten.
Kernstück des Abkommens ist das Engagement der Schweiz zur 
Einführung eines Steuerrückbehalts von zunächst 15%, sodann 20% und 
ab 2011 35%. Damit stellt die Schweiz einerseits sicher, dass die 
geplante EU-Regelung nicht über die Schweiz umgangen werden kann. 
Andererseits bleiben die Schweizer Rechtsordnung und das 
Bankgeheimnis gewahrt.
Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf 
dem 
Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit 
steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet. Der Ertrag 
des Steuerrückbehalts fällt zu 75% an die EU bzw. ihre 
Mitgliedstaaten (Revenue-sharing). Das Abkommen sieht zudem vor, 
dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt 
und einer Meldung an die Steuerbehörden wählen können (Freiwillige 
Meldung). In einem Memorandum of understanding (MOU) verpflichtet 
sich die Schweiz gegenüber der EU, in den Doppelbesteuerungsabkommen 
mit den EU-Mitgliedländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit 
Amtshilfe bei Steuerbetrug zu vereinbaren. Diese würde natürliche 
Personen und Gesellschaften erfassen. Amtshilfe würde auf begründete 
Anfrage hin bei Steuerbetrug nach schweizerischem Recht sowie bei 
sinngemäss gleich schwer wiegenden Delikten geleistet. Sinngemäss 
mit Steuerbetrug vergleichbar sind Verstösse gegen genau bestimmbare 
steuerstrafrechtliche Vorschriften anderer Staaten, die denselben 
Unrechtsgehalt aufweisen wie bei uns der Steuerbetrug, aber im 
Schweizer Verfahren und somit auch im Schweizer Recht nicht 
vorkommen. Nicht unter diese Bestimmung fällt in jedem Fall die 
einfache Steuerhinterziehung.
Am 21. Januar 2003 hatten die EU-Finanzminister den Grundzügen 
des 
Abkommens zugestimmt, allerdings wich der damalige Beschluss in 
Teilen sowohl vom EU-Richtlinienentwurf als auch von den 
Verhandlungsergebnissen mit der Schweiz ab. Die aus Sicht der 
Schweiz nötige Klärung konnte am 6. März 2003 anlässlich eines 
Dreiertreffens zwischen EU-Kommission, EU-Präsidentschaft und Bund 
abgeschlossen werden. Zu klären war insbesondere die im 
Ratsbeschluss vom 21. Januar 2003 angedeutete Absicht der EU, 
kontinuierlich darauf hinzuarbeiten, dass die Schweiz und weitere 
Drittstaaten zu einem Regime übergehen, wie es OECD-intern für 
Steuerparadiese diskutiert wird, also für Staaten ohne 
Einkommenssteuern und ohne mit der Schweiz vergleichbaren Standards. 
Auf diese Verknüpfung wird verzichtet. Das Abkommen regelt mögliche 
Revisionsfälle präzis. Über Verbesserungen des rein technischen 
Funktionierens kann regelmässig befunden werden. Konsultationen über 
substanzielle Änderungen können jedoch erst erfolgen, nachdem das 
Abkommen vollständig implementiert ist und ausreichend Erfahrungen 
über den ab 2011 zum Zuge kommenden Steuersatz von 35% vorliegen, 
oder wenn beide Parteien solchen Konsultationen zustimmen. Dabei 
können auch die internationalen Entwicklungen in Betracht gezogen 
werden. Das Ergebnis solcher Konsultationen ist im Abkommen in 
keiner Weise präjudiziert. Im weiteren wird im MOU das Engagement 
beider Parteien festgeschrieben, wonach das Abkommen in Treu und 
Glauben angewendet und nicht durch unilaterale Massnahmen umgangen 
werden soll.
Bestandteil der am Dreiertreffen vom 6. März erzielten Einigung 
ist 
auch die Teilnahme der Schweiz an den Richtlinien über die 
Nullbesteuerung im Quellenstaat von Dividenden, Zinsen und 
Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen.
Insgesamt ist die von der Schweiz angestrebte Stabilität des 
Abkommens ausreichend gewährleistet. Die zentralen Interessen 
konnten gewahrt werden.
Bilaterale Verhandlungen Schweiz - EU
Ausgewogenes Gesamtresultat
Mit ihrer Bereitschaft zur Einführung eines Steuerrückbehalts hat 
die Schweiz einen entscheidenden Beitrag zur Lösung der Frage der 
Zinsenbesteuerung geleistet. Der Bundesrat erwartet, dass nun auch 
die Verhandlungen in den übrigen Dossiers rasch abgeschlossen werden 
können. Dies ist aus der Sicht der Schweiz eine Voraussetzung, damit 
ein insgesamt ausgewogenes Gesamtresultat erreicht werden kann. 
Dieser Punkt ist für die Schweiz zentral: Ein Abschluss der 
Verhandlungen bei der Zinsenbesteuerung kann für die Schweiz nur 
Teil einer Gesamtlösung sein. Die Schweiz hat diesen koordinierten 
Verhandlungsansatz immer wieder betont. Bevor das Abkommen über die 
Zinsenbesteuerung paraphiert wird, müssen (ausser bei den 
Dienstleistungen) auch in den anderen Dossiers die noch bestehenden 
Probleme ausgeräumt und die entsprechenden Abkommen finalisiert 
werden. Ist das geschehen, kann zum gemeinsamen Verhandlungs- 
Abschluss der bilateralen Abkommen II geschritten werden. Lösungen 
für die einzelnen noch offenen Punkte der restlichen Dossiers können 
nach Meinung der Schweiz rasch gefunden werden. Für die Klärung der 
letzten politisch sensiblen Differenzen hat Bundespräsident Pascal 
Couchepin anlässlich seines Besuchs bei der griechischen EU- 
Präsidentschaft in Athen am 10. Februar ein politisches Treffen auf 
hoher Ebene vorgeschlagen.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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