Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: MWST: Forstarbeiten unterliegen keiner Doppelbesteuerung
Bern (ots)
28. Mai 2003 (EFD) Die MWST-Belastung von Forstarbeiten unterliegt keiner Doppelbesteuerung, da diese via Vorsteuerabzug vermieden wird: entweder durch den pauschalierten Abzug von 2,4 Prozent beim steuerpflichtigen Abnehmer oder durch den effektiven von 7,6 Prozent beim steuerpflichtigen Waldeigentümer. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Ruedi Lustenberger (CVP/LU).
Nationalrat Lustenberger wollte in einer Einfachen Anfrage vom 21. März 2003 in Erfahrung bringen, ob der Bundesrat die Doppelbesteuerung von Forstarbeiten bei der Mehrwertsteuer (MWST) zumindest teilweise abzuschaffen gedenke.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass der Forstwirt (Waldeigentümer) von der MWST-Pflicht befreit ist. Dadurch habe er keinen Anspruch auf Abzug der auf seinen Aufwendungen lastenden Vorsteuer. Die Produkte trügen somit eine Steuervorbelastung, welche die Preisgestaltung beeinflusse. Um diese so genannte "taxe occulte" zu vermeiden, werde dem steuerpflichtigen Abnehmer (Forstunternehmen) das Recht auf einen pauschalierten Vorsteuerabzug eingeräumt. In der Abrechnung mit der Eidg. Steuerverwaltung könne 2,4% des in Rechnung gestellten Betrags als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern der steuerpflichtige Abnehmer für seine steuerbare Geschäftstätigkeit Erzeugnisse der Forstwirtschaft bezogen hat.
Der nicht steuerpflichtige Waldeigentümer, so der Bundesrat weiter, habe aber auch die Möglichkeit, für die Steuerpflicht zu optieren, d.h. die erzielten Umsätze freiwillig zu versteuern. In diesem Fall sei er berechtigt, die effektiv angefallenen Vorsteuern von 7,6 Prozent selbst in Abzug zu bringen. Auch sein steuerpflichtiger Abnehmer habe Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern das Holz für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen benötigt werde.
Gemäss Bundesrat wird somit via Vorsteuerabzug die vermeintliche Doppelbesteuerung vermieden - entweder durch den pauschalierten Abzug von 2,4 Prozent beim steuerpflichtigen Abnehmer oder durch den effektiven von 7,6 Prozent beim Waldeigentümer, der für die Steuerpflicht optiert hat.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40
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