Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Mehrwertsteuer: Effektenhändler mit Banken und Sparkassen gleichstellen
Bern (ots)
26. Nov 2003 (EFD) Auf Grund des Börsengesetzes sind im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) die Effektenhändler dem gleichen Geheimnisschutz zu unterstellen wie die Banken und Sparkassen. Dies hat der Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf eine Motion von Ständerat Hans-Rudolf Merz (FDP/AR) festgehalten. Er beantragt daher, den Vorstoss gutzuheissen.
Merz hatte in einer Motion vom 29. September 2003 gefordert, Effektenhändler im MWSTG dem gleichen Geheimnisschutz zu unterstellen wie die Banken und Sparkassen.
Der Bundesrat ist mit dem Vorstoss einverstanden und bereit, die Motion entgegenzunehmen. Nachdem das Börsengesetz einen dem Bankgeheimnis der Banken und Sparkassen entsprechenden Schutz des Berufsgeheimnisses bei den Effektenhändlern eingeführt hat, lässt sich eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Finanzakteuren auch im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht mehr begründen.
Die Gleichstellung der Effektenhändler mit den Banken und Sparkassen hat zur Folge, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen einer Kontrolle auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Effektenhändler verpflichtet ist. Die ESTV darf die im Zusammenhang mit der Buchprüfung bei Effektenhändlern gemachten Feststellungen betreffend Dritte (= Kunden) ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwenden. Sie ist jedoch weiterhin berechtigt, die
Buchhaltungsunterlagen der Effektenhändler in Bezug auf die mehrwertsteuerrelevanten Tatbestände umfassend zu prüfen.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40 (bis 1400).
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