Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Änderung von sechs landwirtschaftlichen Verordnungen
(ots)Der Bundesrat hat heute sechs landwirtschaftliche Verordnungen geändert. Mit der revidierten Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen werden die Anforderungen an die Organisationen präzisiert. Zudem hat der Bundesrat die Beiträge für die Zucker- und Kartoffelproduktion für die nächste Beitragsperiode festgelegt. Die Ziegenhalter erhalten dank einer Anpassung der Bio- Verordnung längere Übergangsfristen für den Bau eines Laufstalles.
Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes erlaubt dem Bundesrat, die Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen auch auf Nicht-Mitglieder auszudehnen. Die ersten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Gesetzgebung gewisse Interpretationsspielräume offen lässt. Mit der Revision werden insbesondere die Anforderungen an die Rechtspersönlichkeit der Organisationen, ihre Strukturen, ihren repräsentativen Charakter und ihre Entscheidungsabläufe präzisiert. Nichtmitglieder sollen zudem von besseren Informationen profitieren. Das System wird dadurch transparenter. Ausserdem wurde die durch die Delegiertenversammlung der GalloSuisse beschlossene Erhöhung der Beiträge für das Marketing von Eiern auf Nichtmitglieder ausgedehnt.
Für die Zuckerproduktion stehen für die Jahre 2004 bis 2007 insgesamt 140 Mio. Franken zur Verfügung. In der laufenden Periode waren es 40 Mio. Franken mehr. Die Zuckerfabriken können einen grossen Teil der Reduktion durch Rationalisierungen auffangen. Ob der Rübenpreis auch reduziert werden muss, hängt von der Entwicklung des Weltmarktpreises für Zucker ab. Die Verwertungsbeiträge Kartoffeln und Saatkartoffeln werden in den nächsten vier Jahren unverändert weitergeführt. Die Kartoffelverwertung wird jährlich mit 18 Mio., die Saatkartoffeln mit 2.6 Mio. Franken unterstützt. Neu können auch Lagerhalter Beiträge für die Frischverfütterung beanspruchen.
Biobetriebe mit Ziegen erhalten eine Übergangsfrist für die Erstellung eines Laufstalles bis Ende 2010. Bis dahin dürfen die Produkte der betroffenen Ziegen weiterhin als biologisch gekennzeichnet werden, sofern die RAUS-Anforderungen eingehalten werden und die Ziegen auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten werden. Für die Haltung von Arbeitspferden wurde dieselbe Uebergangsregelung beschlossen.
In der Absatzförderungsverordnung hat der Bundesrat die für regionale Projekte reservierten Mittel auf 3 Mio. Franken reduziert, da dies eher den Bedürfnissen entspricht. Ausserdem wird eine Obergrenze von 5 Prozent des globalen Budgets (3 Mio. Franken) für die Öffentlichkeitsarbeit zugunsten der Schweizer Landwirtschaft eingeführt. Hauptfokus der vom Bund unterstützten Absatzförderung soll die Marketingkommunikation für die Produkte der Landwirtschaft bleiben.
Bern, 30. Oktober 2002
Für weitere Auskünfte: Bundesamt für Landwirtschaft, Sektion Information, Jürg Jordi, Tel. 031 322 81 28