Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Inkraftsetzung des Bundesgesetzes AVIG und dessen Verordnung AVIV
Bern (ots)
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die Inkraftsetzung des am 22. März 2002 revidierten und in der Volksabstimmung vom 24. November 2002 angenommenen Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) auf den 1. Juli 2003 festgelegt. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch dessen Verordnung (AVIV) in Kraft treten (Eröffnung der Vernehmlassung am 9. Dezember 2002). Die wichtigsten Änderungen sind: Rückkehr zu einem Beitragssatz von 2% mit einer über die Konjunkturzyklen stabilen finanziellen Beteiligung des Bundes und der Kantone von etwa 400 Millionen Franken; Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten; Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Erziehungsperiode; Anrechnung von Abgangsentschädigungen; Übernahme eines Drittels der Prämie für die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch die Arbeitslosenversicherung; Kürzung des maximalen Taggeldbezugs von 520 auf 400 Taggelder mit Ausnahme der über 55-Jährigen oder IV-Rentenbeziehende mit einer Beitragszeit von mindestens 18 Monaten; Möglichkeit der Kantone oder von Arbeitslosigkeit stark betroffenen Regionen im Falle von andauernd erhöhter Arbeitslosigkeit den maximalen Taggeldbezug um 120 Taggelder zu erhöhen. Die Kantone beteiligen sich mit 20% an den Kosten; Erhöhung der Krankentaggelder von 34 auf 44 (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft). Davon unabhängige Leistungen im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach der Niederkunft; Erhöhung der besonderen Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit von 60 auf 90; Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit; Mit Ausnahme der Inkraftsetzung der Senkung der Beitragssätze, die am 1.1.2004 erfolgen wird, treten alle Änderungen des Gesetzes (AVIG) sowie der Verordnung (AVIV) am 1. Juli 2003 in Kraft. Das Gesetz (AVIG) sieht keine Übergangsbestimmungen vor für die versicherten Personen.
Auskünfte: Dominique Babey, seco Direktion für Arbeit, Chef Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Tel. 031 322 22 73
Hans-Peter Egger, seco, Direktion für Arbeit, Chef Rechtsdienst Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Tel. 031 324 02 17