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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Inkraftsetzung des Bundesgesetzes AVIG und dessen Verordnung AVIV

Bern (ots)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die
Inkraftsetzung des am 22. März 2002 revidierten und in der 
Volksabstimmung vom 24. November 2002 angenommenen Bundesgesetzes 
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die 
Insolvenzentschädigung (AVIG) auf den 1. Juli 2003 festgelegt. Zum 
gleichen Zeitpunkt wird auch dessen Verordnung (AVIV) in Kraft 
treten (Eröffnung der Vernehmlassung am 9. Dezember 2002). Die 
wichtigsten Änderungen sind: Rückkehr zu einem Beitragssatz von 2% 
mit einer über die Konjunkturzyklen stabilen finanziellen 
Beteiligung des Bundes und der Kantone von etwa 400 Millionen 
Franken; Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten; Verlängerung der 
Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit nach 
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Erziehungsperiode; 
Anrechnung von Abgangsentschädigungen; Übernahme eines Drittels der 
Prämie für die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) 
durch die Arbeitslosenversicherung; Kürzung des maximalen 
Taggeldbezugs von 520 auf 400 Taggelder mit Ausnahme der über 
55-Jährigen oder IV-Rentenbeziehende mit einer Beitragszeit von 
mindestens 18 Monaten; Möglichkeit der Kantone oder von 
Arbeitslosigkeit stark betroffenen Regionen im Falle von andauernd 
erhöhter Arbeitslosigkeit den maximalen Taggeldbezug um 120 
Taggelder zu erhöhen. Die Kantone beteiligen sich mit 20% an den 
Kosten; Erhöhung der Krankentaggelder von 34 auf 44 (Krankheit, 
Unfall, Schwangerschaft). Davon unabhängige Leistungen im Falle von 
Arbeitsunfähigkeit nach der Niederkunft; Erhöhung der besonderen 
Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit von 60 
auf 90; Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit; Mit 
Ausnahme der Inkraftsetzung der Senkung der Beitragssätze, die am 
1.1.2004 erfolgen wird, treten alle Änderungen des Gesetzes (AVIG) 
sowie der Verordnung (AVIV) am 1. Juli 2003 in Kraft. Das Gesetz 
(AVIG) sieht keine Übergangsbestimmungen vor für die versicherten 
Personen.
Auskünfte:
Dominique Babey,
seco
Direktion für Arbeit,
Chef Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Tel. 031 322 22 73
Hans-Peter Egger,
seco,
Direktion für Arbeit,
Chef Rechtsdienst Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Tel. 031 324 02 17

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