Alle Storys
Folgen
Keine Story von Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) mehr verpassen.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) per 1. Juli 2003

Bern (ots)

Das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) tritt 
auf den 1. Juli 2003 mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 2 AVIG in Kraft. 
Dadurch wird die Reduktion des ALV-Beitragssatzes auf 2% und die 
Streichung des Solidaritätsprozents erst per 1.1.2004 vorgenommen, 
was bedeutet, dass bis Ende 2003 der ALV-Beitragssatz für Löhne bis 
Fr. 106'800 weiterhin 2.5% und für Löhne zwischen Fr. 106'801.- und 
Fr. 267'000.- weiterhin 1% beträgt.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Beteiligung des Bundes und der Kantone von 300 respektive 100 
Millionen Franken unabhängig von allfälligen Konjunkturzyklen;
Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten;
Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und für die 
Beitragszeit nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer 
Erziehungsperiode;
Anrechnung von Abgangsentschädigungen;
Übernahme eines Drittels der Prämie für die obligatorische 
Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch die 
Arbeitslosenversicherung;
Kürzung des maximalen Taggeldbezugs von 520 auf 400 Taggelder mit 
Ausnahme der über 55-Jährigen oder IV-Rentenbeziehende mit einer 
Beitragszeit von mindestens 18 Monaten;
Möglichkeit der Kantone oder von Arbeitslosigkeit stark betroffenen 
Regionen im Falle von andauernd erhöhter Arbeitslosigkeit den 
maximalen Taggeldbezug um 120 Taggelder zu erhöhen. Die Kantone 
beteiligen sich mit 20% an den Kosten;
Erhöhung der Krankentaggelder von 34 auf 44 (Krankheit, Unfall, 
Schwangerschaft). Davon unabhängige Leistungen im Falle von 
Arbeitsunfähigkeit nach der Niederkunft;
Erhöhung der besonderen Taggelder zur Förderung der selbstständigen 
Erwerbstätigkeit von 60 auf 90;
Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit;
Das Gesetz (AVIG) sieht keine Übergangsbestimmungen vor, weshalb die 
neuen Bestimmungen ab heute für sämtliche versicherten Personen 
gelten.
Auskünfte:
Dominique Babey,
seco,
Direktion für Arbeit,
Chef Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
Tel. 031 322 22 73
Hans-Peter Egger,
seco,
Direktion für Arbeit,
Chef Rechtsdienst Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
Tel. 031 324 02 17

Weitere Storys: Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
Weitere Storys: Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
  • 27.06.2003 – 14:00

    EVD: Unterzeichnung des Freihandelsabkommens EFTA-Chile

    Bern (ots) - Bundesrat Joseph Deiss hat am 26 Juni 2003 zusammen mit Vertretern der anderen EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) ein umfassendes Freihandelsabkommen mit Chile unterzeichnet. Das Abkommen soll am 1. Februar 2004 in Kraft treten. Das Abkommen verwirklicht den Freihandel für Industrieprodukte. Es gewährleistet damit den diskriminierungsfreien Marktzugang für die EFTA-Staaten auf dem ...

  • 25.06.2003 – 16:06

    EVD: Ausführungsbestimmungen zur AP 2007

    Bern (ots) - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat heute die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2007 (Landwirtschaftsgesetz und Tierseuchen-gesetz) eröffnet. Die Änderungen bei den Verordnungen betreffen unter anderem die schritt- weise Umsetzung zur Versteigerung der Zollkontingente Schlachtvieh und Fleisch, die Ergänzung der Strukturverbesserungsmassnahmen, ...