Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
Bern (ots)
Der Bundesrat hat am 25. Mai 2005 die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2) für Gastbetriebe beschlossen. Durch diese Änderung werden Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, den Gastbetrieben gleichgestellt und dürfen ohne Bewilligung während der ganzen Nacht und am Sonntag Personal einsetzen. Diese Änderung trägt den veränderten Verhältnissen und Essgewohnheiten Rechnung und sichert die Gleichbehandlung aus Sicht des Arbeitsgesetzes zwischen Restaurants und Hauslieferungsdienste, ohne Unterscheidung auf Grund des Verzehrortes. Durch die Änderung betroffen sind nur Betriebe, die ähnliche Dienstleistungen wie Restaurants anbieten (Auslieferung von Fertigspeisen). Hingegen ausgeschlossen sind Läden, die in der Nacht und am Sonntag ihren Kunden Nahrungsmittel ausliefern möchten.
Betriebe, die Speisen herstellen und vertreiben, fallen unter das Arbeitsgesetz. Bisher brauchten diese Betriebe eine Bewilligung, um nachts und am Sonntag Personal zu beschäftigen. In einem konkreten Fall hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verfügt, dass keine besonderen Konsumbedürf nisse nachgewiesen sind, um die Erteilung einer Bewilligung für Nachtarbeit nach Mitternacht in den Nächten von Sonntag bis Donnerstag, und nach 1 Uhr in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag, zu rechtfertigen. Diese Verfügung wurde durch die Rekurskommission des Eidg. Volkswirtschaftsdeparte ments bestätigt.
Die Veröffentlichung dieser Praxis hat zahlreiche Reaktionen hervorgerufen, insbesondere eine Anfrage des Nationalrats Filippo Leutenegger, die den Bundesrat aufforderte, die gesetzlichen Grundlagen den neuen Formen des Gastgewerbes anzupassen. Der Umfang der Reaktionen hat gezeigt, dass für diese Dienstleistungen ein echtes Bedürfnis besteht, und der Bundesrat hat somit eine Änderung der ArGV 2 vorgenommen. Gemäss dem revidierten Artikel 23 ArGV 2 fallen Betriebe, die Fertigspeisen ausliefern (wie z.B. Pizzas), in Genuss der gleichen Sonderbestimmungen wie Restaurants und Cafés. Somit werden diese Betriebe ohne Bewilligung während der ganzen Nacht und am Sonntag Personal einsetzen dürfen.
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Auskünfte: Rita Baldegger, Leiterin Kommunikation, seco, Tel. 031 323 37 90