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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Anhörung zur Koexistenzverordnung eröffnet

Bern (ots)

Mit der Koexistenzverordnung sollen die Anforderungen
für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie der im 
Gentechnikgesetz verankerte Schutz der Produktion ohne gentechnisch 
veränderte Organismen (GVO) konkretisiert werden. Gleichzeitig wird 
die Saatgutverordnung angepasst. Das Eidg. 
Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat heute die Anhörung zum Entwurf 
der Koexistenzverordnung eröffnet. Nach dem Grundsatz im 
Gentechnikgesetz darf mit GVO nur so umgegangen werden, dass sie die 
Produktion von Erzeugnissen ohne GVO nicht beeinträchtigen. Angebaut 
werden dürfen nur bewilligte GVO. Der Bewilligungsinhaber ist 
verpflichtet, die Bauern über den Umgang mit den gentechnisch 
veränderten Pflanzen anzuweisen. In der Koexistenzverordnung soll 
diese Verpflichtung wie folgt umgesetzt werden: Der Antragsteller 
eines Bewilligungsgesuches muss mit wissenschaftlichen Studien die 
Auskreuzung auf nicht gentechnisch veränderte Pflanzen belegen. Auf 
dieser Grundlage muss er für die Anwendung seines Produktes dem 
Bauern verbindlich vorschreiben, eine Isolationsdistanz einzuhalten. 
Die Isolationsdistanz ist der Abstand zwischen einem GVO-Feld und 
einem benachbarten nicht-GVO Feld. Sie ist unter anderem abhängig 
von den biologischen Eigenschaften einer Pflanzenart. Die 
Isolationsdistanz ist so festzulegen, dass eine mögliche 
GVO-Verunreinigung der Ernte eines benachbarten nicht-GVO Feldes 
unter 0,5 Prozent liegt. Bei einer maximalen Fremdbestäubung von 0,5 
Prozent am Feldrand liegt die durchschnittliche Auskreuzungsrate 
deutlich unter diesem Wert, weil die Rate mit zunehmender Distanz 
zur Pollenquelle abnimmt.
Die Pflicht zur korrekten Anweisung der Bauern liegt also beim 
Bewilligungsinhaber. Die Behörden werden die eingereichten 
wissenschaftlichen Studien sowie die Anweisungen auf ihre 
Plausibilität überprüfen und nötigenfalls Korrekturen verlangen.
Die Koexistenzverordnung konkretisiert auch die anderen 
Anforderungen für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie 
den Umgang mit entsprechenden Erntegütern auf dem 
landwirtschaftlichen Betrieb. So sind die Bauern verpflichtet, die 
Anweisungen der Bewilligungsinhaber einzuhalten, die Warenflüsse zu 
trennen, die Produkte mit gentechnisch veränderten Anteilen zu 
kennzeichnen und bei der Abgabe solcher Produkte den Abnehmer 
schriftliche darauf hinzuweisen sowie den Umgang zu dokumentieren. 
Dadurch soll die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten 
gewährleistet werden.
Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft,
Jacques Morel,
Vizedirektor,
Tel. 031 322 25 03

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