Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Anhörung zur Koexistenzverordnung eröffnet
Bern (ots)
Mit der Koexistenzverordnung sollen die Anforderungen für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie der im Gentechnikgesetz verankerte Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen (GVO) konkretisiert werden. Gleichzeitig wird die Saatgutverordnung angepasst. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat heute die Anhörung zum Entwurf der Koexistenzverordnung eröffnet. Nach dem Grundsatz im Gentechnikgesetz darf mit GVO nur so umgegangen werden, dass sie die Produktion von Erzeugnissen ohne GVO nicht beeinträchtigen. Angebaut werden dürfen nur bewilligte GVO. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Bauern über den Umgang mit den gentechnisch veränderten Pflanzen anzuweisen. In der Koexistenzverordnung soll diese Verpflichtung wie folgt umgesetzt werden: Der Antragsteller eines Bewilligungsgesuches muss mit wissenschaftlichen Studien die Auskreuzung auf nicht gentechnisch veränderte Pflanzen belegen. Auf dieser Grundlage muss er für die Anwendung seines Produktes dem Bauern verbindlich vorschreiben, eine Isolationsdistanz einzuhalten. Die Isolationsdistanz ist der Abstand zwischen einem GVO-Feld und einem benachbarten nicht-GVO Feld. Sie ist unter anderem abhängig von den biologischen Eigenschaften einer Pflanzenart. Die Isolationsdistanz ist so festzulegen, dass eine mögliche GVO-Verunreinigung der Ernte eines benachbarten nicht-GVO Feldes unter 0,5 Prozent liegt. Bei einer maximalen Fremdbestäubung von 0,5 Prozent am Feldrand liegt die durchschnittliche Auskreuzungsrate deutlich unter diesem Wert, weil die Rate mit zunehmender Distanz zur Pollenquelle abnimmt.
Die Pflicht zur korrekten Anweisung der Bauern liegt also beim Bewilligungsinhaber. Die Behörden werden die eingereichten wissenschaftlichen Studien sowie die Anweisungen auf ihre Plausibilität überprüfen und nötigenfalls Korrekturen verlangen.
Die Koexistenzverordnung konkretisiert auch die anderen Anforderungen für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie den Umgang mit entsprechenden Erntegütern auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. So sind die Bauern verpflichtet, die Anweisungen der Bewilligungsinhaber einzuhalten, die Warenflüsse zu trennen, die Produkte mit gentechnisch veränderten Anteilen zu kennzeichnen und bei der Abgabe solcher Produkte den Abnehmer schriftliche darauf hinzuweisen sowie den Umgang zu dokumentieren. Dadurch soll die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet werden.
Auskünfte: Bundesamt für Landwirtschaft, Jacques Morel, Vizedirektor, Tel. 031 322 25 03