Gesetz über die Bildung eines Zukunftsfonds
Vaduz (ots)
Die Regierung hat eine Stellungnahme zur den bei der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Bildung eines Zukunftsfonds aufgeworfenen Fragen zuhanden des Landtags verabschiedet. Der von der Regierung vorgeschlagene Zukunftsfonds dient dazu, zukunftsgerichtete Projekte und Aufgaben zu finanzieren, die die nachhaltige Entwicklung des Landes in Zeiten eines angespannten Staatshaushalts fördern.
Wahrung der Finanzhoheit
Für die Durchführung von Projekten und Aufgaben, die aus dem Zukunftsfonds gefördert werden, ist ein Gesetz oder ein Finanzbeschluss des Landtags erforderlich. Die jährlichen Ausgaben eines solchen Projekt- oder Verpflichtungskredits müssen sowohl in das Budget, als auch in die Finanzplanung aufgenommen werden. Damit erhält der Landtag als Inhaber der Finanzhoheit einen Gesamtüberblick über die absehbaren Ausgaben und Einnahmen des laufenden und investiven Haushalts und kann seine Entscheidungen durch das Abwägen von allen finanziell relevanten Auswirkungen treffen. Dem Landtag stehen damit auch nach Errichtung eines Zukunftsfonds alle bisherigen Kompetenzen in der Finanzhoheit zu: Er entscheidet über Projekte oder neue Aufgaben und deren Nachhaltigkeit. Ihm steht die Kompetenz zu, über die Art der Finanzierung der Ausgaben im Rahmen des Voranschlags oder der Landesrechung zu beschliessen. Damit ist sichergestellt, dass auch die Grundsätze des Finanzleitbildes weiterhin beachtet werden und der Voranschlag an den festgelegten Eckwerten und Messgrössen beurteilt werden kann.
Zuordnung der Anlagemittel zum Finanzvermögen
Das separat verwaltete Vermögen des geplanten Zukunftsfonds bildet das Gegenstück zu der unter dem Reinvermögen ausgewiesenen Unterposition als Teil der Eigenmittel des Staates. Es wird nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet und kann jederzeit, sofern entsprechende Finanzbeschlüsse des Landtags vorliegen, für die Finanzierung von Projekten und Aufgaben eingesetzt werden. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Zukunftsfonds keineswegs von den Reserven für Krisen und Katastrophen, auf die ohne Finanzbeschluss des Landtags ebenfalls nicht zugegriffen werden kann. Mit der Schaffung eines Zukunftsfonds wird auch keine der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, welche dem Staat zur Erfüllung übertragen sind, beeinträchtigt.
Somit sind die in Artikel 18 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes angeführten Kriterien für die Zuordnung der Vermögenswerte des Zukunftsfonds zum Finanzvermögen erfüllt.
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