Vereinbarung mit der Schweiz zur Landwirtschaft
Vaduz, 27. November (ots)
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag zum Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.
Aufgrund des Zollvertrags von 1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz sind zahlreiche schweizerische Rechtsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft in Liechtenstein anwendbar, wenn auch in einzelnen Bereichen Liechtenstein (zusätzlich) eigenes Recht erlassen hat.
Aus der Perspektive des gemeinsamen Wirtschaftsraumes und der damit einhergehenden Notwendigkeit zur Schaffung und Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen in den miteinander verbundenen Staatsgebieten führt der Zollvertrag zum Erfordernis einer möglichst einheitlichen Anwendung der in den Markt eingreifenden Massnahmen, einschliesslich der Gleichbehandlung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die gemeinsame Zollgrenze nach Liechtenstein eingeführt oder aus Liechtenstein ausgeführt werden.
Die Neuorientierung der schweizerischen Agrarpolitik wurde seit 1992 in die Wege geleitet. Neben der Verwirklichung ökologischer Anliegen und einer allgemeinen Lockerung staatlicher Markteingriffe hat diese Neuorientierung eine vermehrte Trennung von Preis- und Einkommenspolitik zum Ziel. Der Notenaustausch beschäftigt sich nur mit der Preispolitik. Die Einkommenspolitik ist Gegenstand so genannter Direktzahlungen und damit kein Thema des Notenaustausches.
Angesichts der dargelegten Ausgangslage wurden zwischen Liechtenstein und der Schweiz Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung geführt. Liechtenstein soll in das Massnahmensystem der schweizerischen Agrarpolitik eingebunden werden, wobei eine Übergangslösung im Bereich der Milchwirtschaft sowie die Beibehaltung der bisher im liechtensteinischen Recht abgedeckten Bereiche vereinbart wurde.
Die Vereinbarung mit der Schweiz regelt die finanzielle Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik und damit die Teilnahme am schweizerischen Zulagen- und Beihilfesystem. Dies bedeutet den Einbezug der in Liechtenstein in den Bereichen Produktion, Handel und Verarbeitung Betroffenen bei den vom Subventionsinstrumentarium erfassten Produkten in das schweizerische System und auch die finanzielle Beteiligung des Landes an dessen Kosten. Ziel der Vereinbarung ist es, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu garantieren.
Der Bereich der Direktzahlungen ist von dieser Regelung ausgenommen. Die Vereinbarung ermöglicht es Liechtenstein ausserdem, im Bereich der Milchwirtschaft während einer Übergangszeit eigene Massnahmen zu ergreifen.
Die finanziellen Auswirkungen beinhalten zwei Teilaspekte. Einerseits die rückwirkenden Zahlungen für die Jahre 2000 bis und mit 2002, andererseits die zukünftige, wiederkehrende Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang zum Notenaustausch ab dem Jahre 2003. Die notwendigen finanziellen Mittel sind im Budget 2002 bzw. im Landesvoranschlag 2003 vorgesehen.
Kontakt:
Ressort: Äusseres/Regierungsrat Ernst Walch
Sachbearbeitung: Ressort Äusseres (+423/236 60 24)
Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 650 27. November 2002
- 3 -
(SDA-ATS//)
271340 nov 02