pafl: Baustellenkoordination
(ots)
Vaduz, 26. Februar (pafl) -
Am kommenden Samstag, 1. März 2003, tritt das Gesetz über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten, LGBl. 2002 Nr. 158 (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG), in Kraft.
Das Gesetz dient insbesondere der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer auf Baustellen. Es ist anwendbar auf alle Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend beschäftigt sind.
Durch das BauKG wird der Bauherr verpflichtet, bei den erwähnten Baustellen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu koordinieren. Der Bauherr berücksichtigt bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäss dem Arbeitsgesetz und den einschlägigen Verordnungen. Er kann mit diesen Aufgaben einen Planungs- und Baustellenkoordinator beauftragen.
Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne dieses Gesetzes sind unter anderem: Aushub; Erdarbeiten; Bauarbeiten im engeren Sinne; Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen; Einrichtung oder Ausstattung; Umbau; Renovierung; Reparatur; Abbauarbeiten; Abbrucharbeiten; Wartung; Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten sowie Sanierungen.
Bei Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder deren voraussichtlicher Umfang 500 Personentage übersteigt, ist dem Amt für Volkswirtschaft 14 Tage vor Baubeginn eine Vorankündigung zu übermitteln. Das Formular für diese Vorankündigung ist im Internet unter www.avw.llv.li (Technik / Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) zu finden.
Für Fragen steht Robert Hassler, Fachbereich Arbeitssicherheit beim Amt für Volkswirtschaft (Tel. 236 64 53, E-Mail: robert.hassler@avw.llv.li) gerne zur Verfügung.