pafl: Bekämpfung der Geldwäscherei: Versicherungsabkommen Liechtenstein - Schweiz angepasst
(ots)
Vaduz, 22. Dezember (pafl) -
Liechtensteinische Versicherungsunternehmen können gleich wie in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auch in der Schweiz ohne grössere administrative Hindernisse tätig sein. Umgekehrt haben auch schweizerische Versicherungsunternehmen Zugang zum liechtensteinischen Versicherungsmarkt. Möglich macht's das Versicherungsabkommen, das seit 7 Jahren in Kraft ist. Die Gemischte Kommission hat nun in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2003 in Vaduz das Versicherungsabkommen angepasst. Neu wird die Aufteilung der Überwachung der Geldwäschereibekämpfung durch die Versicherungsunternehmen zwischen den beiden Ländern ausdrücklich geregelt und das anwendbare Recht festgelegt. Die Regierung hat diesen Beschluss gutgeheissen. Das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung wurde am 19. Dezember 1996 abgeschlossen (Abkommen FL-CH), um die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und eine Aufsicht gemäss Sitzlandprinzip zu verwirklichen. Beinahe gleichzeitig haben die beiden Länder ihre nationalen Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäscherei verabschiedet. Dadurch wurden Anpassungen und Präzisierungen in Bezug auf die Kompetenzen der Aufsicht sowie das anwendbare Recht notwendig. Die vorgeschlagene Änderung des Abkommensanhanges hat die Gemischte Kommission des Versicherungsabkommens anlässlich ihrer Sitzung am 19. Dezember 2003 in Vaduz verabschiedet. Die Regierung hat diesem Beschluss bereits zugestimmt. Die Aufsichtskompetenz für die Überwachung der Geldwäscherei wird wie folgt geregelt: Versicherungsgeschäfte, die von einer Niederlassung getätigt werden, stehen unter der Aufsicht des Tätigkeitslandes, und Versicherungsgeschäfte, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden, unter der Aufsicht des Sitzlandes. Das anwendbare Recht ist dasjenige der zuständigen Aufsichtsbehörde, mit einer einzigen Ausnahme: die schweizerischen Lebensversicherungsunternehmen, die mit in Liechtenstein wohnhaften Versicherungsnehmern im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Verträge abschliessen, müssen die Identifizierungsprüfungen gemäss schweizerischem Recht durchführen, allerdings unter Berücksichtigung der niedrigeren Schwellenwerte des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes. So wird zum Beispiel die Identität eines in Liechtenstein wohnhaften Versicherungsnehmers durch das schweizerische Versicherungsunternehmen überprüft, falls dieser eine Einmalprämie ab CHF 4'000. bezahlt. Nach schweizerischem Recht würde die Überprüfung erst ab einer Einmalprämie von CHF 25'000. durchgeführt. Mit dieser Ausnahme können Wettbewerbsverzerrungen auf dem Lebensversicherungsmarkt in Liechtenstein vermieden werden.
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