pafl: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
(ots)
Vaduz, 22. Januar (pafl) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 20. Januar 2004 den Entwurf zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) und des Steuergesetzes genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 13. Februar 2004 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen.
Anlass für die Vorlage ergibt sich aus der Änderung von drei EWG- Richtlinien im Hinblick auf die Jahresabschluss oder im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze; desgleichen aus der Abänderung der Richtlinien über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen. Im Weiteren gilt es, die Richtlinie über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge umzusetzen. Die genannten Richtlinien sind aufgrund des EWR- Abkommens in liechtensteinisches Recht zu übernehmen.
"Fair Value"-Richtlinie Die Richtlinie 2001/65/EG ("Fair Value"-Richtlinie) räumt den EWR- Mitgliedstaaten das Wahlrecht ein, die Bewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert (anstelle zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten) zu gestatten oder vorzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann auf Konzernabschlüsse beschränkt werden. Die Vorlage sieht vor, die "Fair Value"-Bewertung nur im Rahmen von Konzernabschlüssen zu gestatten; von der Verpflichtung zur "Fair Value"-Bewertung wie auch von der Ausdehnung der "Fair Value"-Bewertung auf Einzelabschlüsse wird abgesehen.
International Accounting Standards Board (IASB) Mit der Richtlinie 2003/51/EG sollen die zwischen den EU- Rechnungslegungsrichtlinien und den internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) bestehenden Konflikte beseitigt, die EU- Rechnungslegungsrichtlinien um die im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB vorhandenen Optionen ergänzt und in einigen anderen Bereichen grundlegend modernisiert werden. Diese Richtlinie soll es den EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre auf der Vierten und Siebten EU-Richtlinie beruhenden Rechnungslegungsvorschriften an die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB anzunähern, sofern sie dies wollen. Bei der überwiegenden Anzahl der Bestimmungen der Richtlinie handelt es sich um "Kann-Bestimmungen", deren Übernahme in nationales Recht fakultativ ist. Die Regierung sieht vor, nur die absolut notwendigen Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen. Eine grundlegende Überarbeitung der geltenden Rechnungslegungsvorschriften des PGR (Artikel 1045 bis 1130) im Hinblick auf die im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB bestehenden Regelungen ist somit nicht vorgesehen. Um aber gleichwohl die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB, insbesondere in Bezug auf den Einzelabschluss, zu fördern oder zumindest nicht zu behindern, beabsichtigt die Regierung, das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu durchbrechen, sofern die Jahresabschlüsse unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt werden.
Richtlinie 2003/38/EG Die Richtlinie 2003/38/EG erlaubt den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten die Erhöhung der Schwellenwerte für kleine und mittelgrosse Unternehmen. Die Vorlage sieht vor, die Schwellenwerte in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie im maximal möglichen Umfang anzuheben.
Die Umsetzung der EU-Richtlinien wurde ausserdem zum Anlass genommen, einige seit der letzten Revision des PGR aufgetauchte Unklarheiten zu beseitigen.
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Ressort Justiz
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