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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

(ots)

Vaduz, 22. Februar (pafl) – Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Vorlage sieht ein allgemeines Diskriminierungs- und Belästigungsverbot von Menschen mit Behinderungen vor. Auch Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt sind vorgesehen. Des Weiteren sind namhafte Verbesserungen für Menschen mit Behinderung insbesondere in den Bereichen der Bauten und Anlagen, der öffentlichen Verkehrswege und Verkehrsanlagen sowie im Bereich des öffentlichen Verkehrs vorgesehen.

Die im Gesetz bestimmten Bauten und Anlagen sowie die 
öffentlichen Verkehrswege und Verkehrsanlagen und die öffentlichen 
Verkehrssysteme sind barrierefrei oder anpassbar zu gestalten. 
Barrierefrei bedeutet, dass die betreffenden Bereiche für Menschen 
mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere 
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und 
nutzbar sind. Ziel der Anpassbarkeit ist, dass von diesem Gesetz 
betroffene Wohnanlagen und Wohnbauten einfach und mit geringem 
Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst 
werden können. Schliesslich sind in der Gesetzesvorlage Massnahmen 
im Bildungsbereich sowie Massnahmen zur besseren Integration von 
Menschen mit Behinderungen vorgesehen.
Behinderung und Integration 
   Das Problem der Behinderung und der Integration oder 
Gleichstellung behinderter Menschen kann auf unterschiedliche Weise 
angegangen werden. Man kann auf die persönliche Situation von 
Menschen mit Behinderungen einwirken, in der Absicht, ihnen 
vergleichbare oder gleichwertige Lebensbedingungen zu verschaffen 
wie nicht behinderten Personen, und ihre Situation jener nicht 
behinderten Mitglieder der Gesellschaft anzunähern. Dies kann 
beispielsweise durch die Auszahlung von Renten zur Abdeckung des 
behinderungsbedingten Ausfalls von Erwerbseinkommen, durch 
Sonderschulen, durch Förderung der beruflichen Wiedereingliederung 
etc. erfolgen. Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber mit der 
Sozialversicherung, insbesondere der Invalidenversicherung, gewählt. 
Diese Massnahmen dienen vornehmlich der Gewährleistung eines 
würdigen Lebens und entsprechen dem Empfinden sozialer 
Gerechtigkeit.
Diesem ersten Ansatz wird nun ein zweiter hinzugefügt, der den 
umgebenden Rahmen betrifft, um die Umstände und Hindernisse des 
Umfeldes, die Menschen mit Behinderungen belasten, zu bekämpfen. 
Diese Massnahmen sollen die Rahmenbedingungen schaffen, um zu 
verhindern, dass jene Personen, die nicht in jeder Hinsicht den 
allgemeinen Normen entsprechen, marginalisiert und ausgeschlossen 
werden.
Kontakt
Cornelia Marxer-Broder
Ressort Soziales
Tel. +423 236 61 79

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