pafl: Anpassungen im Strafgesetzbuch
(ots)
Vaduz, 2. November (pafl) -
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Regierungsvorlage sieht vor, in Artikel 159 Absatz 1 des Strafgesetzbuches das veraltete und zwischenzeitlich als verfassungswidrig aufgehobene Delikt des "Fahrlässigen Konkurses" durch das Delikt der "Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen" zu ersetzen. Weiters wird ein strafrechtliches Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen eingeführt und ein redaktionelles Versehen im Jugendgerichtsgesetz bei der Einführung der Diversion in das liechtensteinische Strafrecht korrigiert.
Das Landgericht hat im Mai 2006 in vier Fällen, in denen ein Strafantrag nach § 159 Abs. 1 StGB (fahrlässiger Konkurs) vorlag, das Verfahren unterbrochen und dem Staatsgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, § 159 Abs. 1 StGB als verfassungswidrig aufzuheben. Der Staatsgerichtshof hat in dieser Sache entschieden und ist den Gesetzprüfungsanträgen des Landgerichts insoweit nachgekommen, als er den Artikel antragsgemäss als verfassungswidrig aufgehoben hat. Der ursprünglich für das Delikt des fahrlässigen Konkurses als Rezeptionsgrundlage dienende § 159 des österreichischen Strafgesetzbuchs (damals in Österreich "fahrlässige Krida" genannt) ist in Österreich bereits im Jahre 2000 abgeändert worden. Diese Abänderung soll nun in Liechtenstein ebenfalls nachvollzogen werden.
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